Das Wichtigste zusammengefasst
- Wertpapiere wie Aktien, ETFs, etc. werden in Österreich mit 27,50 % Wertpapier besteuert, es gibt aber auch Ausnahmen und so könnte auch die Regelbesteuerung, also der persönliche Einkommensteuertarif gelten.
- Die Steuersätze:
- 25 % für Kapitalerträge wie Sparbücher, Sparkonten, Bausparer
- 27,50 % es bei realisierten Kursgewinnen von Aktien, Anleihen, Zertifikaten, Fonds und verbrieften Optionsscheinen
Der selbe Prozentsatz gilt natürlich auch für deren Dividenden, Anleihezinsen bzw. Ausschüttungen/ausschüttungsgleiche Erträge von Fonds und ETFs - 27,50 % Steuer gilt seit 1.3.2022 auch bei realisierten Krypto-Gewinnen und anderen Kryptoerträgen
- Der progressive Einkommensteuertarif (bis 55 %) gilt bei CFDs, Futures, Optionen, Forex, P2P Kredite oder Nachrangdarlehen z. B.
- Der progressive Einkommensteuertarif innerhalb einer Spekulationsfrist von max. 1 Jahr gilt bei Valutentausch und physischen Edelmetallen.
In diesem Ratgeber
Wie werden Wertpapiere besteuert?
Wie viel Steuer muss ich zahlen, wenn ich meine Aktie verkaufe? Wenn ich meinen ETF verkaufe? Wie ist das bei Krypto? Fragen über Fragen und oftmals ist die pauschale und richtige Antwort, dass 27,5 % an Steuern abgeführt werden müssen, wenn Gewinne realisiert werden. Realisiert bedeutet, dass ein Wertpapier erfolgreich verkauft wurde und ein Gewinn übrig bleibt, wenn der Anschaffungswert abgezogen wird.
Doch es gibt auch Ausnahmen und es gibt noch ganz viel mehr als Aktien und ETFs. Dieser Beitrag versucht an der Oberfläche aufzuklären, wann, welcher Steuersatz anfällt. Details oder Sicherheit bringt Ihnen das persönliche Gespräch mit einem Steuerberater Ihrer Wahl.
25,0 %, 27,50 % oder Einkommensteuer?
Der besondere Steuersatz von 25 % gilt seit 2016 nur noch für Geldeinlagen bei Kreditinstituten wie auf Sparkonten, Sparbüchern, Girokonto Guthaben. Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen daher in der Regel dem 27,50 %igen Sondersteuersatz der von den heimischen Banken als Kapitalertragsteuer (KESt) abgezogen wird. Mit der Kapitalertragsteuer ist alles endbesteuert und der Anleger hat keine weiteren abgabenrechtlichen Pflichten. Es gibt aber Wertpapiere bzw. andere Veranlagungen die nicht unter die KESt fallen und diese werden dann mit dem persönlichen Einkommensteuertarif versteuert und müssen von einem selbst über die Einkommensteuererklärung deklariert und abgeführt wird. Der persönliche Einkommensteuertarif kann über den 27,50 % liegen, aber auch darunter. Theoretisch. Vermutlich wird es nur wenige Kapitalanleger im Wertpapierbereich geben, welche einen niedrigeren persönlichen Einkommensteuertarif haben als die 27,50 %.
Dieser Chart zeigt die 4 Möglichkeiten auf, wie die unterschiedlichen Gattungen versteuert werden. Wichtiger Hinweis: Es gibt so manche Spitzfindigkeit (siehe unter anderem Kommentare), die eine Gattung von KESt zu Einkommensteuer hüpfen lassen und umgekehrt. Daher Achtung und einen Steuerberater oder das Finanzamt hinzuziehen.

25,00 % Steuer
Mit dem besonderen Steuersatz von 25 % unterliegen wie bereits oben angeführt z. B.
- Sparbuch
- Sparkonto
- Girokonto
- grundsätzlich alle Einlagen bei Banken und Sparkassen
Bei heimischen Banken wird diese Steuer von 25 % von der Bank abgeführt als KESt und ist damit endbesteuert.
27,50 % Steuer
Dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen folgende realisierte Kursgewinne von Wertpapiere bzw. deren Erträge / Erlöse:
- Kursgewinne von Aktien
- Dividenden von Aktien
- Anleihezinsen (Kupons)
- Kursgewinne von Anleihen
- Indexzertifikate
- Kapitalschutzprodukte
- Bonuszertifikate
- Inländische Fonds
- Meldefonds und Nicht-Meldefonds (hier aber pauschalierte Ermittlung der Erträge, welche verKEStet werden)
- Optionsscheine
- Krypto
Bei heimischen Banken wird diese Steuer von 27,5 % von der Bank abgeführt als KESt und ist damit endbesteuert.
Kapitalerträge
Einkünfte aus der Überlassung von Kapital wie z. B. Dividenden oder Zinsen aus Anleihen nach § 27 Abs. 2 des EStG.
Kapitalgewinne
Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen nach § 27 Abs. 3 des EStG wie Einkünfte aus der Veräußerung oder Einlösung sonstiger Abschichtung und auch die Einkünfte von Nullkuponanleihen.
Einkünfte aus Termingeschäften
Einkünfte aus Derivate nach § 27 Abs. 4 des EStG wie z. B. Differenzausgleich, Stillhalterprämie, Verkauf und sonstige Abwicklungen. Darunter fallen auch sonstige Finanzinstrumente wie z. B. Indexzertifikate
Altbestand
Für Altbestände, also Wertpapiere die man bereits vor dem 31.12.2010 angeschafft hat, gibt es keine KESt die berücksichtigt werden muss. Wertpapiere die ab dem 1.4.2012 angeschafft wurden, sind definitiv Neubestand und für die gilt die Versteuerung in der Höhe von 27,50 %. Nun gibt es einen Zeitraum der dazwischen liegt. Hier gilt, dass Aktien, Investmentfonds, Immofonds die vor dem 1.1.2011 erworben wurden als Altbestand gelten. Bei Anleihen, verbriefte Derivate (z. B. Zertifikate, Optionsscheine) die vor dem 1.4.2012 erworben wurden, gelten ebenso als Altbestand. Hier aber mit einer Besonderheit (damit es kompliziert wird). Wurden diese Wertpapiere zwischen 1.10.2011 und 1.4.2012 erworben müssen die realisierten Kursgewinne im Rahmen der Einkommensteuerklärung mit dem Sondersteuersatz von 27,5 % versteuert werden.
In diesem Video wird erklärt, warum die Kapitalertragsteuer in Österreich eine Abgeltungsteuer ist. Das bedeutet, es sind grundsätzlich keine weiteren Angaben in der Steuererklärung zu machen, wenn ein steuereinfacher Broker verwendet wurde.
Kryptowährungen
Seit 1.3.2022 werden Kryptowährungen mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 % besteuert. Genaueres zur Kryptosteuer gibt es hier nachzulesen. Zu den Einkünften aus Kryptowährungen zählen laufende Einkünfte aus Kryptowährungen („Früchte“) sowie unabhängig von der Erfüllung einer Behaltefrist Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen („realisierte Kursgewinne“).
Keine laufenden Einkünfte sind Staking, Bounties und Hardforks. Hier wird im Rahmen des Verkaufs erst die Besteuerung fällig.
0 -55 % Einkommensteuer
Der progressive Einkommensteuertarif des Einzelnen fällt bei folgenden Wertpapieren an:
- CFDs
- Futures
- Optionen
- Forex
- Fremdwährungskonten
- Nachrangdarlehen (Crowdinvesting)
- P2P Kredite (Mintos, Bondora, …)
Wobei es hier natürlich stets auf den Einzelfall ankommt, ob tatsächlich die Regelbesteuerung in Form des progressiven Einkommensteuertarifs angewendet wird oder nicht.
Die Tabelle der Einkommensteuer, Stand Februar 2022:
Jahreseinkommen | Bis 2021 | 2022 | 2023 | 2024 |
bis zu 11.000 € – 0% | 0% | 0,0% | 0,0% | 0,0% |
von 11.000 € bis 18.000 € | 20% | 20,0% | 20,0% | 20,0% |
von 18.000 € bis 31.000 € | 35% | 32,5% | 30,0% | 30,0% |
von 31.000 € bis 60.000 € | 42% | 42,0% | 41,0% | 40,0% |
von 60.000 € bis 90.000 € | 48% | 48,0% | 48,0% | 48,0% |
von 90.000 € bis 1.000.000 € | 50% | 50,0% | 50,0% | 50,0% |
> 1.000.000 € | 55% | 55,0% | 55,0% | 55,0% |
P2P Kredite
P2P Kredite wie z. B. bei Mintos oder Bondora werden ebenso mit dem persönlichen, progressiven Einkommensteuertarif in der Höhe von 0 bis 55 % versteuert.
0 -55 % Einkommensteuer, wenn innerhalb Spekulationsfrist von 1 Jahr
Es gilt der progressive Einkommensteuertarif, wenn bei folgenden Gattungen innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr der Verkauf stattfinden. Wird erst nach dem Jahr Spekulationsfrist verkauft, so ist der erzielte Gewinn steuerfrei.
- Valutentausch
- Kryptowährungen (Bitcoins, etc.) bis 28.2.2022
- Physische Edelmetalle
Wichtig und nicht vergessen sollten Sie, dass wenn Sie Erträge die mit Ihrem Einkommensteuertarif versteuert werden, haben, so können Sie bei diesen sehr wohl Werbungskosten geltend machen. Hingegen bei Erträgen die unter die Kapitalertragsteuer fallen, können Sie keinerlei Werbungskosten geltend machen.
Fazit
In Österreich ist es so, dass Zinsen von Sparbüchern oder Sparkonten dem besonderen Steuersatz von 25,0 % unterliegen. Bei Kapitalgewinnen oder Kapitalerträgen aus Aktien, ETFs, etc. wird der besondere Steuersatz von 27,5 % fällig. Auch Krypto Assets fallen seit 1.3.2022 pauschal unter dem besonderen Steuersatz von 27,5 %.
Der progressive Einkommensteuertarif von 0 bis maximal 55 % wird bei nicht verbrieften Derivaten (CFDs), Futures, Optionen, Forex bzw. Devisentausch, P2P Krediten oder Zinserträge aus Nachrangdarlehen angewendet.
Der progressive Einkommensteuertarif mit einer Steuerbelastung von 0 bis 55 % wird auch bei Valutentausch (also z. B. Dollar-Scheine in Euro-Scheine) oder physischen Edelmetallen angewendet. Hier ist es jedoch so, dass die Besteuerung nur dann nötig ist, wenn der Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr passiert.
Hallo Andreas!
Welche steuerschonenden Massnahmen beim Handel mit Optionen sind möglich um nicht den vollen EKST Satz von mehr als 50% zahlen zu müssen. Gibt es auch eine Möglichkeit die Steuervorauszahlung (plus5-9% mehr) zu reduzieren. Ich kenne die Performance im Folge Jahr nicht? Falls diese dann geringer ausfällt oder sogar Verluste auftreten, wird die Vorauszahlung gegengerechnet/retourniert?
Vielen Dank für die Antwort
Andreas
Hallo Andreas,
nur mit Steuerhinterziehung kannst du hier etwas machen, dann bist du aber natürlich kriminell unterwegs. 😉 Vielleicht solltest du andere Wertpapiere wählen die dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen.
Eine Herabsetzung ist kein Problem, dazu musst du das Finanzamt informieren über jenen Wert den du erwartest.
Gruß,
Andreas
Servus,
ich bin relativ Neu im Thema ETF und habe letztes Jahr keinen Gewinn bzw. Erträge erzielt.
Sollte ich Erträge erzielen ist ein Einkommensteuerausgleich zu tätigen soweit habe ich das Verstanden.
Die Frage die ich habe ist, dass ich beruflich als Arbeitnehmer Werbekosten abschreibe. (Fahrtkosten)
Ist es noch möglich wie bei der ANV dass ich die Werbekosten noch eintragen kann bzw. wo geschieht dies ?
Danke im Vorhinein
LG Alexander
Servus Alexander,
wenn du einen steuereinfachen Broker hast, ist alles bestens, der erledigt das für dich. Wenn du bei einem Auslandsbroker letztes Jahr eingestiegen bist, könnten ausschüttungsgleiche Erträge angefallen sein. Da du schreibst, dass du keine Erträge erhalten hast (auch keine AgE?, gehe ich aus, dass du dir hier sicher bist.
Du kannst in einer Einkommensteuererklärung alles machen, was du bisher von der Arbeitnehmerveranlagung gewöhnt bist und eben noch mehr zusätzlich.
Gruß,
Andreas
Hallo Andreas,
hier eine (vielleicht dumme) Frage, auf die ich bisher keine Antwort im Internet finden konnte. Bei nicht steuereinfachen Brokern muss ich meine Kapitalerträge / realisierten Gewinne ja in der Arbeitnehmerveranlagung bekannt geben und eintragen. Welchen Steuersatz bezahle ich dann für meine Einnahmen aus ETFs und Aktien – den progressiven Einkommensteuersatz oder die 27,5 % Kapitalertragssteuer?
Herzlichen Dank vorab für Deine Antwort!
Liebe Grüße
Daniel
Hallo Daniel,
du nimmst die ausländischen Kapitalerträge nicht in deine Arbeitnehmerveranlagung auf, sondern in die Einkommensteuererklärung. Du kannst keine Arbeitnehmerveranlagung mehr machen mit ausländischen Kapitalerträgen, du bist zur Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Der Steuersatz ist immer der selbe, gleich ob Abzug durch Kapitalertragsteuer beim inländischen Broker oder selbst beim ausländischen Broker (okay, eine kleine Ausnahme könnte es theoretisch geben, aber das lassen wir jetzt lieber mal, weil sie nur theoretisch ist und sie in der Praxis (noch) nicht vorkommt seit vielen Jahren).
Gruß,
Andreas
Hallo Andreas, ich habe eine Frage bezüglich „Einlöseaktien“. Ich habe durch Split 1:1 von einer Aktie in Schweden, wo ich ein Wertpapierdepot habe, pro Aktie eine „Einlösen-Aktie“ erhalten. Es sind aber am Jahresende der gleiche Anzahl Aktien, wie am Jahresanfang am Depot vorhanden… – gefühlsmässig haben die Aktien durch das Geschäftsjahr nur ihren Namen/Nummer 3x geändert? Kannst Du verstehen was ich meine? Wie werden diese steuerlich behandelt? Ist es ein Ertrag? Ich finde nirgends, ob eine Quellensteuer einbehalten wurde (wie bei den normalen Dividenden, 10%), daher weiß ich nicht wie diese in die Steuererklärung aufzunehmen sind – und meine Steuerberaterin… Weiterlesen »
Hallo Catharina,
ich weiß leider nicht, was eine Einlöse-Aktie ist und auch sonst habe ich keine Idee, was du meinst. Das klingt sehr speziell.
Du kannst dein Glück in der Telegram Community noch probieren, Gregor ist ein Steuerberater. https://t.me/+lPRBOehj3b8zZGI0
Ansonsten klingt das sehr nach Beratungsleistung, weil hier muss genauer der Sachverhalt noch erklärt werden.