Beachte: Veranlagungen in Finanzinstrumenten sind mit Risiken verbunden und können neben den Erträgen auch zum Verlust des eingesetzten Kapitals führen.

Erklärungswechsel: Von Arbeitnehmerveranlagung zur Einkommensteuererklärung

Erklärungswechsel: Von Arbeitnehmerveranlagung zur Einkommensteuererklärung

Auf einen Blick:

  • Ein Erklärungswechsel ist dann nötig, wenn statt der Arbeitnehmerveranlagung eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden möchte
  • Um die Beilage E1kv “Beilage zur Einkommensteuererklärung E1 für Einkünftige aus Kapitalvermögen” befüllen zu können, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. 
  • Einkommensteuererklärung (E1) kann erst nach Abgabe und Prüfung bzw. Freischaltung durch die Finanzbehörden abgegeben werden – Verf 24 Fragebogen bzw. FINON Erklärungswechsel

Was gibt es zu lesen?

Erklärungswechsel, warum?

Die Arbeitnehmerveranlagung  kurz auch gerne nur ANV genannt wird über das Formular L1 durchgeführt. Die meisten Österreicherinnen und Österreicher machen nur eine Arbeitnehmerveranlagung, jedoch kann es früher oder später einmal passieren, dass es notwendig ist einen Erklärungswechsel durchzuführen und eine Einkommensteuererklärung (E1) durchzuführen. 

Die Gründe warum eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss sind vielfältig. Auf help.gv.at werden ein paar Beispiele genannt. 

  • Wenn zwei oder mehr Stellen Bezüge auszahlen (und hier insgesamt mehr als 11.000 bzw. 12.000 Euro ausbezahlt wurden
  • Buchführende Einkommensteuerpflichtige
  • Wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen bezogen worden sind, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent, aber nicht der KESt (Kapitalertragsteuer) unterliegen (insbesondere ausländische Kapitaleinkünfte)

Beilage E1kv – Beilage zur Einkommensteuererklärung E1 für Einkünftige aus Kapitalvermögen

Um dieses Formular geht es sehr oft. Dieses kann nur dann ausgefüllt werden, wenn eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird. Mit der Arbeitnehmerveranlagung steht dieses Beilage E1kv nicht zur Verfügung. Wann ist die Beilage E1kv notwendig? Gibt es nun also Zinserträge von Sparkonten im Ausland, Kryptowährungs-Gewinne, ein ausländisches Depot mit realisierten Kursgewinnen, Dividendenerträge, Ausschüttungen oder ausschüttungsgleichen Erträge, so muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Es gibt eine marginale Freigrenze von 22,00 Euro im Jahr für endbesteuerungsfähige Kapitalerträge die einem besonderen Steuersatz besteuert werden können. Die ausländischen Institute melden über deren nationale Finanzämter an das österreichische Finanzamt (dank der Common Reporting Standards) die Depotstände, die Kapitalerträge, Verkaufserlöse etc.

Anleitung

  • Wie funktioniert der Erklärungswechsel von der Arbeitnehmerveranlagung zur Einkommensteuererklärung? Diese Anleitung soll dabei helfen.

Haftungsausschluss: Diese Anleitung gibt nur einen ersten Überblick und erhebt keinerlei Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit. Ebenso muss jeder für sich entscheiden bzw. noch besser gemeinsam mit einem Steuerberater, ob ein Erklärungswechsel notwendig ist. 

Tipp: Achten Sie vor einem Erklärungswechsel darauf, dass die Arbeitnehmerveranlagungen der vorangegangenen Jahre bereits abgeschlossen sind. Ansonsten müssten sie auch für diese Jahre dann Einkommensteuererklärungen durchführen!

  • Schritt 1: Anmelden auf FinanzOnline
  • Schritt 2: “Weitere Services” -> “Erklärungswechsel” (Abschnitt Erklärungen)
  • Schritt 3: Ausfüllen des Formulars zum Erklärungswechsel
  • Schritt 4: Formular abschicken und warten, bis das Finanzamt dem Erklärungswechsel zustimmt

Hier die 4 Schritte nochmals genauer beschrieben:

Schritt 1: Anmelden auf FinanzOnline

Melden Sie sich auf FinanzOnline an unter der Webadresse https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/

Schritt 2: “Weitere Services” -> “Erklärungswechsel”

Oben im Menü im rechten Bereich auf den Menüpunkt “Weitere Services” klicken. Im Menü welches sodann aufgeht auf den Menüpunkt “Erklärungswechsel” klicken. Danach erscheint ein Formular, welches ausgefüllt werden muss.

Schritt 3: Ausfüllen des Formulars zum Erklärungswechsel

Das Formular muss wahrheitsgetreu eingegeben werden. Mit den getätigten Angaben können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Finanzamts feststellen, ob ein Erklärungswechsel auch tatsächlich stattgegeben wird und ob Einkommensteuer vorab bezahlt werden muss. 

Allgemeine Angaben zur Tätigkeit

  • Einkünfte: Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Art: Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen (§27 Abs. 3 EStG 1988)
  • Genaue Bezeichnung: Hier angeben, dass z. B. ausländische Kapitalerträge zu versteuern sind
  • Beginn der unternehmerischen Tätigkeit: TTMMJJJJ (lassen Sie sich hier nicht irritieren, ja es geht um die Kapitaleinkünfte auch bei diesem Datum. Im Zweifelsfall geben Sie den 1.1. des jeweiligen Jahres ein)
  • Ort der Berufsausübung: Geben Sie hier einfach Ihre private Adresse ein
  • Voraussichtlicher Gewinn im Eröffnungsjahr: Wie hoch werden die Kapitaleinkünfte in diesem Jahr in etwa sein?
  • Voraussichtlicher Gewinn im Folgejahr: Wie hoch werden die Kapitaleinkünfte im Folgejahr in etwa sein?

Die Höhe der Kapitaleinkünfte ist deshalb notwendig, damit das Finanzamt eine Vorschreibung erstellen kann. Dabei wird die jährliche Schätzung geviertelt und diese muss einmal im Quartal in Form der Einkommensteuer ans Finanzamt überwiesen werden (Die Berechnung könnte in etwa so aussehen: Voraussichtlicher Gewinn * 27,5 % Kapitalertragsteuer)

Formular Erklärungswechsel

Schritt 4: Formular abschicken und warten, bis das Finanzamt dem Erklärungswechsel zustimmt

Danach ist alles getan. Das Formular mit dem Button “Prüfung und Einbringen” an das Finanzamt senden. Dieses prüft dann die Angaben und schaltet gegebenenfalls das Formular zur Einkommensteuererklärung E1 dann frei. 
Nach wenigen Tagen sollte in die Databox auf FinanzOnline eine Mittelung mit der Information “Mitteilung Vergabe einer Steuernummer” eingehen. 
 

Mit dieser Information ist es dann möglich eine Einkommensteuererklärung abzugeben und natürlich auch die Beilage E1kv für die Einkünfte aus Kapitalvermögen auszufüllen.

Einkünfte aus Kapitalvermögen - Beilage E1kv

Die folgenden Screenshots zeigen die Möglichkeiten die die E1kv Beilage zur Einkommensteuererklärung E1 bietet. Hier können die Einkünfte aus Kapitalvermögen eingetragen werden. Wie das aussehen könnte im Detail für ein Wertpapierdepot im Ausland, zeigt diese Seite.

Andreas von Broker-Test.at
Andreas ist Gründer und der Kopf hinter Broker-Test.at – er ist begeisterter Privatanleger, 1998 begann alles mit einem 20.000 Schilling Investment in die damalige Aktie des ehemals staatlichen Konzerns, der VA Tech (heute Primetals). Seit 2014 wird mit dieser Seite versucht mehr Transparenz für Interessierte und Anleger zu schaffen. 👉🏽 Mehr über mich und die Geschichte zu Broker-Test.at gibt es hier zum Nachlesen. 👉🏽 Zum Newsletter von Broker-Test.at kann hier die E-Mail Adresse eingetragen werden.

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68 Kommentare
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Hallo Andreas, ich hätte mich da lieber vorher einlösen sollen hätte mir viel Mühe gespart. Hab für meinen Vater (Pensionist) der sein Leben lang bisher nur die Arbeitnehmerveranlagung gemacht hat einen kleinen ETF Sparplan bei Scalable Capital (50€/Monat) angelegt mit denen er seine Begräbniskosten begleichen will. Hab erst jetzt gemerkt welchen Aufwand das für so eine kleine Summe bedeutet. Falls ich die ca. 250€ die dort liegen mit Verlust verkaufe und das Depot schließen lasse, kann ich mir den ganzen Aufwand ersparen oder muss ich dennoch für ihn auf die Einkommenssteuererklärung umstellen und es ist bereits zu spät? Vielen Dank… Weiterlesen »

Werd das schon mit ihm zusammen hinbekommen. Bei den kleinen Beträgen rentiert sich ein Steuerberater auch nicht. Dann lieber lieber ein bisschen zu viel als zu wenig ans Finanzamt überweisen, dann sollte es auch keine Probleme geben. Danke Andreas, deine Seite ist wirklich hochinformativ!! Wenn ich wieder Infos für meine Erspartes brauch weiß ich jetzt wo ich hinschauen muss.

Hallo Andreas, auch hier großen DANK an deine Mühe! Wie immer habe ich aber eine kleine Frage 🙂 Ich habe erst 2022 mit Degiro angefangen und will nun auf Einkommenssteuernachweis umstellen. Jetzt soll ich einen voraussichtlichen Gewinn eingeben. Da ich aber keinen gemacht habe weis ich nun nicht was ich für 2022 und das folgende Jahr annehmen soll? Gibt es hier einen Tipp aus der Praxis?

Danke und LG

Hallo Andreas,

eine Frage: ist 400€ die ,,magische Grenze”, ab der eine quartalsmäßige Vorschreibung vom Finanzamt gefordert wird? Ich hab woanders einmal 300€ gelesen. Gibt es dazu etwas offizielles vom Finanzamt, weißt du da vielleicht etwas dazu?

Danke und liebe Grüße
Thomas

Vielen Dank für die Quelle und deine Mühe. Mitunter dank dir hab ich den ganzen Erklärungswechsel über die Bühne gebracht. (Wenn auch mit bisher unbekannten Hürden :D)
Liebe Grüße

Danke Andreas. Hab mal 0 eingegeben. Was du ein deiner Anleitung vll ergänzen kannst ist, man muss im Feld “Genaue Bezeichnung” zwingend einen Text (max. 500 Zeichen) eingeben. Sonst kommt man nicht weiter. LG

Hallo Andreas,
ich habe aus dem CFD Handel (Forex Handel, gehebelte CFDs auf Rohstoffe) im Ausland 2022 Verluste gemacht. Ich wollte diese bei Spalte 857 (sonstige steuerpflichtige Einkommen) als Minusposition eintragen. Das System nimmt jedoch keine Minusposition an. Muss ich die Gewinne und Verluste gesondert eintragen? Wo mache ich das? Oder kann ich die Verluste nicht geltend machen? Trage ich dann in der Spalte 857 eine 0 ein.
Kann ich die Verluste vielleicht über die Regelbesteuerungsoption oder über einen Verlustvortrag geltend machen?

Hallo Andreas,

unter “Erkärungswechsel, warum” steht hier unter anderem das Beispiel ” Wenn zwei oder mehr Stellen Bezüge auszahlen….”

Laut meinen Informationen ist man in diesem Fall nur verpflichtet, eine Arbeitnehmerveranlagung (Pflichtveranlagung) abzugeben, also das Formular L1, und man muss keinen Erklärungswechsel auf E1 durchführen?

siehe:

https://www.oesterreich.gv.at/themen/steuern_und_finanzen/arbeitnehmerveranlagung/Seite.340000.html#:~:text=Wer%20neben%20lohnsteuerpflichtigen%20Eink%C3%BCnften%20andere,muss%20ebenfalls%20eine%20Steuererkl%C3%A4rung%20abgeben.

beste Grüße

Johann

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