Das Wichtigste zusammengefasst
- Ein Depotübertrag kann heikel sein und unter bestimmten Umständen so behandelt werden, als ob alle Wertpapiere verkauft werden (Auslösung der Wertpapier-Kapitalertragsteuer)
In diesem Ratgeber
Alle Angaben ohne Gewähr und nach besten Wissen und Gewissen erstellt!
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Die hier vorfindbaren Informationen können falsch sein bzw. sich durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder auch durch Erlässe der Finanzverwaltung verändern und natürlich kann die Besteuerung der Einzelperson auch noch durch verschiedene individuelle Parameter abhängen. All diese Faktoren sind hier natürlich nicht berücksichtigt und daher ist es wohl für jeden empfohlen sich an das Finanzamt oder einen Steuerberater zu wenden, welcher über die persönliche Situation bescheid weiß und so passende Beratung erfolgen kann.
Warum relevant?
Im April 2012 wurde die Vermögenszuwachsbesteuerung in Österreich eingeführt. Dabei werden Steuern auf realisierte Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und Einkünfte von Derivaten steuerpflichtig. Bis dahin galt eine einjährige Spekulationsfrist, wer also seine Wertpapiere länger als ein Jahr hielt, musste diese nicht versteuern. Um die Vermögenszuwachsbesteuerung durchsetzen zu können, wurden die Besteuerung von Wertpapieren in das österreichische KESt-System integriert (Kapitalertragsteuer). Sitzt die depotführende Stelle in Österreich, so kümmert sich dieser Broker um die ordnungsgemäße Abführung der Steuer. Hat der Broker seinen Sitz im Ausland und keine Niederlassung in Österreich, so hat sich der Kunde selbst um die ordnungsgemäße Versteuerung zu kümmern.
Depotübertrag
In diesem Video wird der Depotübertrag besprochen und worauf es zu achten gilt. Es werden die Themen
- Kosten
- Dauer
- Steuern
besprochen und ein paar gute Tipps gegeben.
Der Normalsterbliche sieht einzig beim Verkauf oder bei der Abschichtung von Wertpapieren bzw. eines Depots die Wertpapier-KESt auf einen zukommen, aber dem ist nicht so. Auch ein Depotübertrag muss gut überlegt sein und gesteuert, denn auch dieser könnte bei falscher Planung und Durchführung zu einer Auslösung einer Steuerpflicht durch die Wertpapier-Kapitalertragsteuer führen.
Warum? Jeder Depotübertrag zählt grundsätzlich einmal als Veräußerung der Wertpapiere und löst damit die KESt-Pflicht aus. Diese KESt-Pflicht kann jedoch auf zwei Arten unterdrückt werden:
Gleicher Inhaber beim Depotübertrag
Geschieht die Übertragung in der gleichen depotführenden Stelle, so muss nichts getan werden.
Inlandsübertragung: Geschieht jedoch eine Übertragung zu einem anderen Broker, so müssen die Anschaffungswerte der Wertpapiere vom übertragenden Broker an den übernehmenden Broker gemeldet werden (z. B. wechseln Sie von der DADAT zur Hello Bank so hat die DADAT der Hello Bank zu melden, zu welchem Preis Sie das jeweilige Wertpapier damals gekauft haben).
Auslandsübertragung: Wird der Depotübertrag zu einem Broker im Ausland transferiert, so will das Finanzamt dies natürlich wissen. Der übertragende Broker hat daher die einschlägigen Daten an das zuständige Finanzamt in Österreich zu melden.
Inhaberwechsel beim Depotübertrag
Verändert sich der Inhaber eines Depots so kann die KESt-Pflicht nur dann unterdrückt werden, wenn der Übertrag unentgeltlich geschieht. Also geschenkt. Dass es sich um ein Geschenk handelt muss nachgewiesen werden können. Das könnte z. B. durch einen Notariatsakt geschehen oder über eine Schenkungsmeldung an das Finanzamt oder im Falle einer Verlassenschaft, einen Einantwortungsbeschluss. Alternativ gibt es auch noch die Möglichkeit einer Finanzamtsmeldung, damit das Finanzamt die nötigen Informationen erhält, dass hier beim Inhaberwechsel des Depots es zu keiner KESt-Pflicht kam. Hierzu erhält der depotübertragende Broker das Einverständnis, dass das Institut vom Bank- und Datengeheimnis entbunden wird und diese dem Finanzamt die Übertragung der Wertpapiere mitteilen darf (umfangreiche Meldung von Namen, Sozialversicherungsnummer, steuerliche Anschaffungskonsten etc.).

- Eine KESt-Pflicht beim Depotübertrag zu einem anderen Depotinhaber kann nur dann unterdrückt werden, wenn der Übertrag unentgeltlich geschieht – also wenn es sich um ein Geschenk handelt. Aber dieses Geschenk muss ans Finanzamt gemeldet werden oder bei einem Notar festgehalten werden.
Altbestand
Haben Sie noch einen Altbestand? Also Wertpapiere die vor dem
1.4.2012 gekauft wurden? Dann handelt es sich um einen Altbestand und für den gibt es keine KESt-Pflicht. Wird ein Altbestand von einem inländischen Broker zum anderen inländischen Broker übertragen, so hat man sicherzustellen, dass der depotführende Broker dem neuen Broker mitteilt, dass es sich hier um einen Altbestand handelt. Es wäre steuerlich katastrophal, wenn diese Information beim Depotwechsel verloren geht!
Fazit
Wird ein Depotübertrag vollzogen, so würde das Gesetz es so vorsehen, dass dieser KESt-pflichtig ist. Durch verschiedene Maßnahmen wie der Meldung der Anschaffungswerte vom alten Broker zum neuen Broker, kann dies umgangen werden. Bei einem Übertrags zu einem Depot im Ausland muss das Finanzamt darüber informiert werden. Nur so kann die KESt-Pflicht unterdrückt werden. Wird der Inhaber des Depots beim Depotübertrag verändert, so muss dieser Übertrag unentgeltlich geschehen, damit keine KESt-Pflicht entsteht. Diese Unentgeltlichkeit muss nachgewiesen werden können bzw. ans Finanzamt gemeldet werden.
Hallo Andreas, Vielen Dank für das Video!
Wenn ich eine Schenkung eines Wertpapierdepots mit 10.000 EUR Marktwert (zum Schenkungszeitpunkt) von einem Elternteil erhalte (Anschaffungskosten waren EUR 4.000), und dann später die Wertpapiere verkaufe, zu 12.000 EUR, muss ich dann KeST auf 2.000 EUR (12.000-10.000) zahlen oder muss ich KeST auf 8.000 EUR (12.000-4.000) zahlen?
Vielen Dank!
Hallo, Ich würde gerne von meinem bestehenden Gemeinschaftsdepot (ich und 2ter Inhaber) von meinem bisherigen Browser Easybank die Wertpapiere zur DADAT übertragen. Wenn ich das richtig verstehe, ist dies dennoch ein Wechsel auf einen anderen Inhaber (obwohl ich eigentlich an mich selbst übertrage) –> somit dennoch ein Fremdübertrag korrekt? Bei den Wertpapieren handelt es sich ausschließlich um Altbestand. Somit hätte ich verstanden, dass keine Schenkung bzw. Finanzamtsmeldung notwendig und somit nicht KEST relevant? Easybank verlang dafür einmal € 27,36.- pro Position. Wie oder welche fremde Spesen entstehen hier zusätzlich und wie weiß ich vorher in welcher Höhe? “Übertrag zu einer… Weiterlesen »
Hallo,
ich habe mein ausländisches Depot von Scalable (Deutschland) auf Flatex (Österreich) übertragen. Die Anschaffungswerte vom alten zum neuen Broker sind soweit alle vollständig und ich bin auch der Inhaber beider Depots. Soweit ich das richtig verstanden habe, muss ich dem Finanzamt den Depotübertrag innerhalb einer bestimmten Zeit über Finanzonline nun melden, richtig?
Noch eine steuerliche Frage – Da sich nun alle meine ETFs bei Flatex befinden, kümmert sich Flatex auch um das steuerliche Thema. Heißt das ich kann die Einkommensteuervorauszahlung wieder auf null setzen?
Vielen Dank vorab.
LG Roland
Servus Roland,
Flatex kümmert sich ab dem Eingang um die steuerlichen Geschichten. Bis zu diesem Stichtag bist du für alles verantwortlich. Wenn du die ETFs bereits länger bei Scalable gehabt hast und hier bereits etwas zu versteuern war, so bist du dafür verantwortlich dies korrekt abzuführen. Ebenso ist eine etwaige Anpassung der Anschaffungskosten vermutlich bei Flatex nicht berücksichtigt.
Bzgl. deines Glaubens, dass du nun etwas melden musst. Warum glaubst du das? Hier habe ich die verschiedenen Teilstriche der Einkommensteuerrichtlinien angeführt: https://www.broker-test.at/depotuebertrag-ablauf-dauer-kosten-vorlage/#elementor-toc__heading-anchor-7
Gruß,
Andreas
Hallo, ich habe einen kostenlosen Depotübertrag von einer ausländischen (deutschen) Depotbank auf eine andere ausländische (deutsche) Depotbank gemacht. Beide Depots lauten auf meinen Namen. Jetzt will ich dem Finanzamt diesen Depotübertrag melden, damit keine Steuer anfällt. Ich habe bereits begonnen das Formular im Finanz online auszufüllen, bin mir aber bei den Anschaffungskosten unsicher: Ich habe 10 Stk. einer Aktie übertragen (über einen einjährigen Sparplan gekauft) und habe alle Daten zu den Käufen der 10 Stück. Ich weiß aber nicht was mit Anschaffungskosten gemeint ist – die Summe, die die 10 Aktien insgesamt gekostet haben? Oder der Durchschnittspreis? Die Bruchstücke (Kommastelle)… Weiterlesen »
Servus Oliver,
in Österreich gilt das gleitende Durchschnittspreisverfahren.
Gruß,
Andreas
Danke Andreas, das mit dem Verkauf habe ich jetzt verstanden.
Bleibt nur noch die Frage mit dem Finanz online Formular: Trage ich dort die Gesamtsumme der Anschaffungskosten ein oder den Durschnittspreis pro Stück?
Hast du vielleicht diesbezüglich eine Erfahrung gemacht?
Danke und LG,
Oliver
Ich habe es per eigenem Schreiben gemacht und habe hier alles angegeben. Fand dazu etwas in den EStR, wenn ich mich richtig erinnere.
Gruß,
Andreas
Hallo, wie ist das wenn man über das Jahr Verluste generiert hat hat?Wird dann der Verlusttopf mitgenommen um dann später nicht doppelt Steuer zu zahlen?
Nein, die werden nicht mit übertragen.