Beachte: Veranlagungen in Finanzinstrumenten sind mit Risiken verbunden und können neben den Erträgen auch zum Verlust des eingesetzten Kapitals führen.

P2P Kredite Steuer: 0 – 55 % progressiver Einkommensteuertarif

P2P Kredite Steuer: 0 – 55 % progressiver Einkommensteuertarif

Das Wichtigste zusammengefasst

  • P2P Kredite sind Kredite von Privat zu Privat
  • Zinserträge unterliegen dem persönlichen Einkommensteuertarif (0 bis 55 %), aber manche Anbieter wie z. B. Mintos bieten seit 2022 Schuldverschreibungen an, diese werden mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 % besteuert.
  • Bei rein unselbstständigen Einkünften kann auch ein Steuerfreibetrag von 730 Euro in Anspruch genommen werden (Zuverdienstgrenze), sofern sie nicht dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen
  • Zinserträge können auch mit Verlusten aus gegengerechnet werden
  • Im Einzelfall kommt es jedoch an, wie die Verträge auch tatsächlich ausgestaltet sind. Handelt es sich tatsächlich um ein Privatdarlehen oder ist es vielleicht doch nur das Zurverfügungstellen von Geld an eine Plattform.
  • ACHTUNG: Konkrete Konstruktion zählt und somit Einzelfallentscheidung! Mintos verbriefte Anleihen? Bondora Go & Grow Nicht-Meldefonds?

In diesem Ratgeber

Steuern

Kurz zusammengefasst:

Einkünfte aus P2P Krediten unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif nach  § 27 Abs. 1 EStG iVm § 27 Abs 2 Z 2 leg cit, das sind effektiv 0 bis 55 %. Die Zinserträge sind zum Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses zu versteuern und nicht erst bei der Überweisung auf das Girokonto.

Bezieht der P2P Investor nur unselbstständige Einkünfte, so kann hier auch der jährliche Steuerfreibetrag von 730 Euro angewendet werden.

Ausnahmen bestätigen die Regel: Bei z. B. Mintos ist es seit Mai 2022 so, dass die Kredite verbriefte Schuldverschreibungen mit einer eigenen ISIN sind. Damit unterliegen diese Kredite wohl dem besonderen Steuersatz von 27,5 %. Eine eventuelle Quellensteuer kann in der Regel zum Teil oder gänzlich, je nach Doppelbesteuerungsabkommen, angerechnet werden. Auch gibt es den Hinweis, dass Bondora Go & Grow als Fonds angesehen werden könnte und somit als Nicht-Meldefonds behandelt wird. Was das steuerlich bedeutet, das gibt es hier zum Nachlesen zum Thema Steuern von Nicht-Meldefonds.

Ohne Gewähr

Wie immer: Das ist keine Steuerberatung!

Alle Angaben ohne Gewähr, es ist lediglich eine Idee, eine Vermutung, wie Zinserträge aus P2P in Österreich versteuert werden – eine Steuerberaterung oder das Finanzamt sind die einzig richtigen & verlässlichen Ansprechpartner in dieser Situation!

Video

P2P Steuer

Zinsen aus Privatdarlehen fallen in Österreich unter die Tarifbesteuerung. Sind P2P Kredite dann Privatdarlehen? Vermutlich, aber um auf Nummer sicher zu gehen, müsste jeder Fall einzeln geprüft werden. 

Sozusagen ist das, wie bei Mintos investiert wird, ein Privatdarlehen oder nicht? Ist die Lösung Bondora Go & Grow auch noch immer ein Privatdarlehen oder ist das schon etwas anderes? 

Unter der Annahme, dass die P2P Kredite bzw. die Zinsen daraus, unter Privatdarlehen fallen, dann gilt eben auch hier die Tarifbesteuerung nach der unten angeführten Einkommensteuertabelle und unterliegen demnach dem persönlichen Steuertarif. Warum das so ist und nicht der besondere Steuersatz von 27,5 % angewendet wird, wird weiter unten erklärt. Zum Stand Februar 2022 gelten folgende Tabellen inklusive der Änderungen in den nächsten Jahren:

Jahreseinkommen Bis 2021202220232024
bis zu 11.000 € – 0%0,0%0,0%0,0%0,0%
von 11.000 € bis 18.000 €20,0%20,0%20,0%20,0%
von 18.000 € bis 31.000 €35,0%32,5%30,0%30,0%
von 31.000 € bis 60.000 €42,0%42,0%41,0%40,0%
von 60.000 € bis 90.000 €48,0%48,0%48,0%48,0%
von 90.000 € bis 1.000.000 €50,0%50,0%50,0%50,0%
> 1.000.000 €55,0%55,0%55,0%55,0%

 

Privatdarlehen Tarifbesteuerung und nicht 27,5 % besonderer Steuersatz

Die Grundlage liegt in der Rz 6225a der Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000). Hier heißt es:

 

 

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht dem besonderen Steuersatz von 25%, sondern dem normalen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuertarif unterliegen, sind in § 27a Abs. 2 EStG 1988 abschließend aufgezählt:

 

 

Einkünfte aus Darlehen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen, denen kein Bankgeschäft zu Grunde liegt (Z 1)
Darunter fallen insbesondere Privatdarlehen und sonstige nicht verbriefte private Forderungen, wie zB nicht verbriefte obligationenähnliche Genussrechte. Uneinbringliche private Darlehensforderungen stellen negative Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 3 EStG 1988 dar, deren Substanzanteil jedoch ebenfalls nicht unter den besonderen Steuersatz fällt. Zum Verlustausgleich siehe Rz 6234.

Zinsen aus P2P Krediten sind daher Einkünfte aus dem Kapitalvermögen i.S.v. §§ 27 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. 27a Abs. 2 Nr. 1 EStG.

Freibetrag von 730 Euro

Es gibt jedoch noch einen Veranlagungsfreibetrag von 730 Euro! Positiv ist jedoch für Menschen die NUR lohnsteuerpflichtige Einkommen erhalten (also nicht auch noch Unternehmer sind oder z. B. Vermieten), dass es eine Zuverdienstgrenze in Österreich gibt, welche besagt, dass steuerfrei jedes Jahr bis zu maximal 730 Euro hinzuverdient werden darf. Das betrifft auch Zinsen aus P2P Krediten, die ebenso nicht versteuert werden müssen, sofern sie nicht 730 Euro übersteigen im Jahr. Liegt der Gewinn zwischen 730 Euro und 1.460 Euro, so gilt hier die Einschleifregelung. Die Meldung muss hier stattfinden, jedoch ist nur jeder Teil steuerpflichtig, welcher über 730 Euro liegt. Dieser wird verdoppelt und anschließend zum Einkommen aus dem unselbstständigen Arbeitsverhältnis addiert. Wenn der Gewinn über 1.460 Euro liegt, so ist dieser voll zu versteuern.

So lieber Andreas, wie kommst du denn auf all das? Nun, wie immer ohne Gewähr und das Finanzamt und eine versierte Steuerberaterin oder Steuerberater kann einem hier sachdienlich und richtig dienen. Hier die Überlegungen mit den Gesetzestexten:

Im § 41 Abs. 3 EStG findet sich der folgende Hinweis, die beiden Hervorhebungen wurden von der Redaktion hervorgehoben:

(3) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist von den anderen Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu 730 Euro abzuziehen. Dies gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1. Der Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 730 Euro übersteigen.

Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40206255/NOR40206255.html

In diesem Absatz wird vom Veranlagungsfreibetrag gesprochen in der Höhe von 730 Euro. Dieser gilt aber nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1. In diesem § 27a Abs. 1 findet sich wie wir bereits wissen aber nicht die Zinsen aus privaten Darlehen, denn diese finden sich dann erst in Absatz 2!

Besonderer Steuersatz und Bemessungsgrundlage für Einkünfte aus Kapitalvermögen

§ 27a. (1) Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen im Fall von Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten, ausgenommen Ausgleichzahlungen und Leihgebühren gemäß § 27 Abs. 5 Z 4, einem besonderen Steuersatz von 25%, in allen anderen Fällen einem besonderen Steuersatz von 27,5% und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 5) anzuwenden ist. Auf tatsächlich ausgeschüttete und als ausgeschüttet geltende Erträge aus Einkünften im Sinne des § 27 aus einem § 186 oder § 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 oder einem § 40 oder § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegenden Gebilde ist Z 2 anzuwenden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für 1. Einkünfte aus Darlehen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen, denen kein Bankgeschäft zu Grunde liegt; …

Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P27a/NOR40218829

Es macht daher den Eindruck, dass der Veranlagungsfreibetrag von 730 Euro auch für die P2P Zinsen gilt, wenn ausschließlich lohnsteuerpflichtige Arbeitsverhältnisse vorliegen. Auch wenn § 39 im EStG auf den ersten Blick dagegen sprechen würde, denn hier zeigt sich, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen über 22 Euro versteuert werden müssen.

§ 39. (1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Hat der Steuerpflichtige lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, so erfolgt eine Veranlagung nur, wenn die Voraussetzungen des § 41 vorliegen. Sind im Einkommen Einkünfte aus Kapitalvermögen enthalten, so bleiben Überschüsse aus dieser Einkunftsart außer Ansatz, wenn sie 22 Euro nicht übersteigen.

Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10004570&FassungVom=2016-03-08&Artikel=&Paragraf=39&Anlage=&Uebergangsrecht=

Hier handelt es sich aber anscheinend um eine Bagatellgrenze und schlussendlich wird wieder auf § 41 verwiesen und so kommen wir wieder in die Schleife von zuvor, dass es eine Veranlagungsfreibetrag von 730 Euro gibt, wenn einzig lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen.

Besteht eine Verpflichtung die Zinserträge aus Privatdarlehen anzugeben, wenn diese unter 730 Euro liegen und nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen? Nein, nach § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, es besteht keine Verpflichtung zur Einreichung einer Einkommensteuererklärung.

Hier heißt es nämlich:

“§ 41.  (1) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn
1. er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,”

Mintos Schuldverschreibung und Quellensteuer

Bei Mintos ist es seit Mai 2022 ein wenig anders, denn hier handelt es sich nun um verbriefte Schuldverschreibungen. Damit wird hier vermutlich der besondere Steuersatz von 27,5 % angewendet. Das bedeutet weiters, dass der Anbieter Mintos die Quellensteuer in der Höhe von 20,0 % berücksichtigt. Mit 14. November 2022 wurde die Quellensteuer in Lettland (Mintos) auf 5,00 % reduziert.

Anrechenbare Quellensteuer laut Doppelbesteuerungsabkommen ist maximal 10 %, das ist bei 5 % die ab 14.11.2022 kein Problem mehr. Damit ist die Höhe der restlichen Steuer die über die Einkommensteuererklärung abgeführt werden muss: 22,5 % (5,0 % Quellensteuer + 22,5 = 27,5 % Gesamtsteuersatz). Die Bestätigung der Ansässigkeit im EU-Raum kann bequem über Mintos abgegeben werden, damit auch tatsächlich nur 5 % Quellensteuer berücksichtigt werden.

P2P Steuererklärung

Wie und wo kann ich nun die Erträge aus P2P Krediten versteuern? Dazu ist ein bisschen etwas zu tun:

Optieren in Einkommensteuererklärung

Wie ist denn das jetzt mit der Einkommensteuererklärung? Das Bundesministerium für Finanzen informiert auf deren Website, dass grundsätzliche eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss, wenn das Finanzamt dazu auffordert. Es ergeht keine Aufforderung, wenn bestimmte Einkommensgrenzen überschritten werden und zwar:

Wenn in Ihrem Einkommen neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch andere Einkünfte (z.B. aus einem freien Dienst- oder Werkvertrag) von insgesamt mehr als 730 Euro enthalten sind und ihr gesamtes Einkommen 12.000 Euro pro Jahr übersteigt.

Wenn in Ihrem Einkommen keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind und Ihr Einkommen mehr als 11.000 Euro pro Jahr beträgt.

Quelle: https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/arbeitnehmerinnenveranlagung/dienstvertrag-freier-dienstvertrag-werkvertrag/est-freier-dienstvertrag-oder-werkvertrag.html

Wurde nun festgestellt, ja, ich habe etwas zu versteuern, weil eben so hohe Erträge aus P2P Krediten oder der andere Fall, auch selbstständige Tätigkeiten und nicht nur unselbstständige Tätigkeit, dann heißt es Optieren in die Einkommensteuererklärung, sofern noch nicht bereits geschehen.

Viele Österreicher machen gar keine Einkommensteuererklärung, sondern eine Arbeitnehmerveranlagung. Ist dies aktuell der Fall, so muss zuerst ein Wechsel von der Arbeitnehmerveranlagung in die Einkommensteuererklärung gemacht werden. Das nennt sich Erklärungswechsel. Dies funktioniert online über FinanzOnline.

Wo genau passiert dies?

Anmelden in FinanzOnline. Danach im Menü auf “Eingaben > Anträge > Erklärungswechsel” und wählen dort den “Wechsel zur Einkommensteuererklärung”.

Beim Erklärungswechsel müssen verschiedene Angaben getätigt werden und lassen Sie sich nicht vom Feld der „unternehmerischen Tätigkeit“ irritieren. Füllen Sie dies einfach aus und erwähnen bei der genauen Bezeichnung, woher denn ihre zusätzlichen Einkünfte kommen und woher. Das Finanzamt möchte sodann auch wissen, wie hoch denn diese Einkünfte in etwa sein werden. Auf Basis dieser Angaben erhalten Sie dann auch quartalsweise Vorschreibungen der Einkommensteuer für die voraussichtlichen P2P Erträge – willkommen in der Welt der Einkommensteuer.

Beim Optieren ist eine Angabe nötig, woher denn die Einkünfte kommen werden. Bei der genauen Bezeichnung eben angeben, dass die Zinsen aus P2P Krediten stammen. Beim Datumsfeld, wann die „unternehmerische Tätigkeit“ beginnt nicht irritieren lassen. Einfach das Datum, seit wann die Zinsen aus P2P Kredite sprudeln (hoffentlich) angeben.
Hier ist es nötig anzugeben, wie hoch denn ca. die Einkünfte im Kalenderjahr sein werden. Dies wird benötigt, damit das Finanzamt quartalsweise Vorschreibungen über die Höhe der zu zahlenden Einkommensteuer zusenden kann.

Kennzahl 857 in E1kv

Wo werden die Zinsen aus P2P Kredite dann schlussendlich eingetragen in der E1kv? Nun hier ist die Kennzahl 857 in der Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einkünfte aus Kapitalvermögen die richtige Kennzahl. hier heißt es:

„Sonstige tarifsteuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27a Abs. 2; insbesondere Zinsen aus Privatdarlehen, Einkünfte aus nicht öffentlich begebenen Forderungswertpapieren, Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten ohne freiwilligem Steuerabzug, soweit nicht in Kennzahl 929 zu erfassen)“

In der Kennzahl 857 der E1kv sind die Zinsen einzutragen.

Forderungsverluste

Anscheinend ist es auch möglich, dass Forderungsverluste den Zinsen aus privaten Darlehen gegengerechnet werden können. Das heißt, gibt es tatsächlich Forderungsverluste aus P2P Darlehen, können diese den Zinsen gegengerechnet werden und der Saldo daraus wird dann versteuert.

Früher gab es von Lendico, einer der ersten P2P Anbieter hierzulande, mittlerweile aber eingestellt, in Österreich eine jährliche Information über die Zinszahlungen sowie über etwaige Forderungsverluste aus Privatdarlehen. Die sah z. B. so aus:

Einkünfte aus Kapitalvermögen
(Kennzahl 857 der Beilage E 1kv):
40,44 €
 
Forderungsverluste bezogen auf Privatdarlehen:0 €

Das Formular E1kv und die dortige Kennzahl 857 sieht so aus:

E1kv Steuererklärung für P2P Zinsen

Fazit

Gibt es tatsächlich Zinsen aus Privatdarlehen, so fallen diese Zinsen in Österreich unter die sonstigen tarifsteuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen. Ob dies beim jeweiligen Anbieter wie Bondora, Mintos & Co auch tatsächlich der Fall ist, muss im Einzelfall begutachtet werden (studieren der Verträge im Detail). Handelt es sich nun tatsächlich um Zinsen aus Privatdarlehen, so sind diese mit dem progressiven Einkommensteuertarif zu besteuern über die Einkommen-Steuererklärung bzw. deren Beilage E1kv (“Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einkünfte aus Kapitalvermögen”). Bei Konstrukten wie Bondora Go & Grow könnte es sich sogar um einen Fonds handeln bzw. um einen Nicht-Meldefonds. Die steuerliche Behandlung wäre hier nochmals anders. 

Der Steuersatz beträgt hier 0 bis 55 %.

Für Personen die nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte beziehen, gibt es einen Veranlagungsfreibetrag von 730,00 Euro.

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9 Kommentare
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Lieber Andreas, VIELEN DANK für deine Mühe, die du dir stets antust. Für all die tollen Artikeln und Videos!

Zum Thema “Mintos Schuldverschreibung”. Im Falle, dass hier der besondere Steuersatz von 27,5 % anzuwenden ist, in welchem Feld wären die Einkünfte denn nun einzutragen?

*Gesamtbetrag der Einkünfte ins Feld ” X “?
*Die von Mintos einbehaltene Quellensteuer ins Feld “Kz 998”?

VIELEN DANK,
Bobby

Ich lese mir das E1kv für 2023 durch, die ausländischen Kapitaleinkünfte von Mintos würde ich wahrscheinlich in das Feld 863 eintragen.

Hi Andreas, danke für die wie immer verständlich aufbereiteten Informationen.

Im Abschnitt “Mintos Schuldverschreibung und Quellensteuer” würde ich meinem Verständnis nach aber eine Korrektur anbringen, denn im E1kv steht in den Erläuterungen zum Feld, in dem die ausländischen Quellensteuern einzutragen sind (Kz 998), dass diese nur insoweit anrechenbar sind, “als dem ausländischen Staat auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen ein Quellenbesteuerungsrecht zukommt” – und das wären laut DBA mit Lettland, wo Mintos sitzt, bei Zinsen maximal 10% Quellensteuer (anstatt der im Text genannten 15%).

Danke für Deine Infos zu dem Thema. Wie sieht es nun mit dem neuem Thema Quellensteuer aus?
Debitum Network und Mintos sind ja jetzt “reguliert” und die ziehen jetzt Quellensteuer ab. Angeblich kann man mit einer Ansässigkeitsbescheinigung die Quellensteuer mindern bzw keine bezahlen im Ausland. – Hast Du hier zufällig schon genauere Infos wie das zu machen ist? Kann man sich dann in Österreich die bereits bezahlte Quellensteuer abziehen (Doppelsteuerabkommen)?

Gruß

Ja, es ändert sich etwas: Bei Mintos ist die Steuer auf 10% gesenkt geworden und 1 Jahr gültig. Bei Debitum N wird diese auf 0% gesenkt und ist 5 Jahre lang günstig, jedoch muss hier noch ein weiteres Formular ausgefüllt werden und vom Österreich. FA unterzeichnet werden. Das Formular gibts auf Debitum N. zum download.

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