Beachte: Veranlagungen in Finanzinstrumenten sind mit Risiken verbunden und können neben den Erträgen auch zum Verlust des eingesetzten Kapitals führen.

Quellensteuer

Quellensteuer

Das Wichtigste in Kürze

  • Quellensteuer fällt an der Quelle an. Eine Steuer die im Land der Aktie zu zahlen ist.
  • Unbedingt VOR dem Erwerb von Aktien sich über die Quellensteuer im jeweiligen Land informieren! Deutschland, Schweiz und andere Länder kommen uns hier in Österreich sehr teuer oder kompliziert (Rückerstattung)
  • Quellensteuer fällt bei Dividendenzahlungen an – selten bei Zinsen oder bei realisierten Kursgewinnen
  • Quellensteuer erhebt der Staat in dem das Aktienunternehmen seinen Sitz hat
  • Rückholung zu viel bezahlter Quellensteuer ist stets ein Fall für den österreichischen Investor, das macht kein österreichischer Broker, außer Aufstellung von Tax-Voucher/Erträgnisaufstellung
  • Dank Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Staat im Ausland und Österreich, kann es zu einer Reduktion bzw. zu einer (teilweisen) Anrechnung der Quellensteuer auf die Kapitalertragsteuer kommen
  • Liste mit der Quellensteuer nach Land – von 0 bis 35 % Quellensteuer
  • In einem Fonds (und ETF) kümmert sich der steuerliche Vertreter (sofern Meldefonds) um die Anrechnung und Optimierung der Quellensteuer

In diesem Ratgeber

Hinweis: Alle hier bereitgestellten Informationen wurden ausführlich und nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert und erstellt. Eine Haftung auf Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden. Fragen Sie für Ihren Detailfall Ihre Steuerberaterin bzw. Ihren Steuerberater.

Was ist die Quellensteuer?

Hat ein Unternehmen seinen Sitz im Ausland, so ist auch der Quellstaat berechtigt, an der Quelle zu besteuern. Diese Steuern werden Quellensteuern genannt. Zusätzlich hat natürlich auch auch noch der österreichische Staat sein Recht darauf Kapitalerträge zu besteuern, in Österreich in Form von der Kapitalertragsteuer.

Der Anleger mit seinen Sitz  oder seinem gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich unterliegt mit seinem gesamten Einkommen aus dem Inland und Ausland der Besteuerung in Österreich.

Investiert ein österreichischer Anleger in die deutsche Siemens Aktie, so würde auf die Dividendenzahlung der Siemens AG zuerst der deutsche Staat mit der Quellensteuer zugreifen und danach der österreichische Staat mit der Kapitalertragsteuer. Im konkreten Fall gehen an 26,375 % Quellsteuer (25 % deutscher Abgeltungssteuer plus davon 5,5 % Solidaritätszuschlag) an den deutschen Staat und der österreichische Staat rechnet hier maximal 15 % an für die Kapitalertragsteuer. Damit kommen auf die Dividendenzahlung der Siemens AG nochmals 12,50 % restliche Kapitalertragsteuer auf 27,50 % weg. Damit ergibt sich folgende Gesamtbelastung bei einer Dividendenzahlung einer deutschen Aktie:

  • 26,375 % deutsche Quellensteuer
  • 12,50 % österreichische Kapitalertragsteuer
  • = 38,875 % steuerliche Gesamtbelastung

Bei einer Dividendenzahlung einer US-Aktie fällt im Regelfall die von 30 auf 15 % reduzierte Quellensteuer an. Hier ist es dann genauso, dass maximal 15 % ausländische Quellensteuer auf die österreichische KESt von 27,50 % angerechnet werden. Somit kommen nochmals weitere 12,50 % an KESt hinzu. Gesamt bleibt hier jedoch die Gesamtbelastung bei 27,50 % bei der Dividendenzahlung einer US-Aktie

  • 15,00 % reduzierte US Quellensteuer
  • 12,50 % österreichische Kapitalertragsteuer
  • = 27,50 % steuerliche Gesamtbelastung

Video

Was ist ein Doppelbesteuerungsabkommen?

Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist ein Vertrag zwischen zwei Staaten in dem die Besteuerungsrechte zwischen den beiden Staaten verteilt werden. Wenn eine Person in einem Staat Einkünfte erwirtschaftet, diese Person jedoch in einem anderen Staat ansässig ist, wäre in beiden Ländern Steuer zu zahlen. Genau diese doppelte Besteuerung soll das DBA verhindern bzw. zumindest einschränken. Der Staat Österreich hat diese DBA mit vielen Ländern der Welt geschlossen, mitnichten jedoch mit allen Ländern. Eine vollständige und aktuelle Liste gibt es auf der Website des Ministeriums für Finanzen.

Quellensteuer in Fonds? Quellensteuer auch auf realisierte Gewinne?

Fällt die Quellensteuer auch bei Fonds (und ETFs) an? Ja, auch dort fallen Quellensteuern an, doch das ist bei einem Meldefonds nicht die Sorge des Investors aus Österreich, sondern das Thema Quellensteuern erledigt der steuerliche Vertreter des Fonds bzw. die Fondsgesellschaft selbst. Somit gibt es in diesem ein professionelles Service. 

Quellensteuer auch auf realisierte Kursgewinne?

Nein, es gibt im Regelfall auf realisierte Kursgewinne keine Quellensteuer. In der Regel fällt die Quellensteuer wirklich nur auf Dividendenzahlungen an und teilweise auch auf Zinserträge.

Antrag auf Rückerstattung der ausländischen Quellensteuer

Vor dem Erwerb von ausländischen Finanzprodukten sollte sich der Investor bereits ausführlich über die Quellensteuer im jeweiligen Land und die etwaige Rückhol-Modalitäten informieren. Der Aufwand zur Rückholung von zu viel bezahlter Quellensteuer kann teuer (kostenpflichtiger Nachweis), aufwendig (Lauferei zum Finanzamt, …) und langwierig (mehrere Jahre bis eine Rückerstattung geschieht – wenn überhaupt etwas refundiert wird). 

Das Finanzministerium hat eine aktuelle Liste von Quellensteuerformularen auf dieser Website veröffentlicht:

Lohnt sich eine Rückerstattung der Quellensteuer?

Es gibt Länder wie die Schweiz aber auch Deutschland mit höheren Quellensteuersätzen. Der Investor kann sich von den Finanzbehörden dort die zu viel bezahlen Quellensteuer auf Antrag wieder zurückholen bzw. -fordern. Dies ist jedoch ein Aufwand der nicht zu unterschätzen ist. In manchen Ländern müssen auch kostenpflichtige Bestätigungen von der depotführenden Bank angefordert werden. Ebenso gibt es Länder wie beispielsweise Italien, bei denen eine Rückerstattung bestenfalls viele Jahre dauert – oder der Antrag wird gar nicht bearbeitet. 

Je höher die Quellensteuer ist im jeweiligen Land und je höher die Dividendenzahlung, desto eher könnte sich eine Rückerstattung bezahlt machen. Für Kleinanleger mit einer Bruttodividende einer deutschen Aktiengesellschaft von z. B. 100 Euro ist es der Aufwand wohl nicht wert. Denn es geht hier um die Rückersattung von 12,375 % von 100 % – 12,375 Euro. Dieses Video zeigt, wie aufwendig die Rückholung der deutschen Quellsteuer ist – man könnte natürlich bis zu 3 Jahre hier zusammenkommen lassen, damit Arbeit/Rückerstattung in einem besseren Verhältnis ist.

Hinweis 2021: Aufgrund der CUM-Ex Affären dürften die deutschen Finanzbehörden nun strikter gegen Quellsteuer Forderungen vorgehen. Berichten zur Folge ist es nun unbedingt notwendig eine (kostenpflichtige) Bestätigung vom Broker einzuholen, um eine Rückerstattung erst möglich zu machen. Da je Wertpapier eine Bestätigung notwendig ist, werden die Kosten für diese Bestätigung sogleich höher und eine Antragsstellung unattraktiver.

So funktioniert die Rückerstattung

Schritt 1 – ausländisches Quellensteuer Formular ausfüllen

Gibt es Länder in denen mehr als 15 % Quellensteuer abgeführt wurden, so ist es dort möglich über die Formulare des Finanzministeriums möglich, die restliche Quellensteuer dort zurückzufordern. Der österreichische Investor muss hier selbst tätig werden, der Broker macht hier nichts.

Das jeweilige Formular muss vom lokalen Finanzamt noch bestätigt werden. Es wird bestätigt, dass eine uneingeschränkte Steuerpflicht hier in Österreich besteht. Das Finanzamt wird sich von Ihrem Antrag auch noch eine Kopie machen und im Akt ablegen.

Schritt 2 – Bestätigungen der Dividendenzahlungen

Es müssen gegebenenfalls Unterlagen bzw. Bestätigungen zu den Dividendenzahlungen und der Quellensteuer nachgewiesen werden. Diese Bestätigungen sind kostenpflichtig und kosten je nach Broker gerne einmal bis zu ca. 45 Euro je Bestätigung (je Wertpapier).

Hier ein paar Beispiele:

  • Flatex 5,90 Euro bzw. 15,90 Euro (je Tax Voucher bzw. Erträgnisaufstellung)
  • easybank 18,00 Euro Erträgnisaufstellung und 42,00 Euro je Tax Voucher/Steuerbescheinigung
  • DADAT Bank 12,00 Euro Erträgnisaufstellung und 42,00 je Euro Tax Voucher/Steuerbescheinigung plus fremde Spesen
  • Bank Direkt 12,00 Euro Erträgnisaufstellung und sonstige Bestätigungen für das Wertpapierdepot
Schritt 3: Anträge bei der nationalen Finanzbehörde einbringen

Der Dividendeninvestor kann einen Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer selbst einbringen in der Regel. Für manche Länder sind Bestätigungen notwendig, die Kosten hierfür sind beispielsweise im vorigen Punkt angeführt. Es kann sich durchaus lohnen, die Rückerstattung für mehrere Jahre zugleich zu machen. 

Rückforderung zu viel bezahlter Quellensteuer aus Deutschland - Tutorial

Dankenswerterweise stellt Klaus sein Wissen und seine praktischen Erfahrungen aus der aktuellen Rückforderung seiner zu viel bezahlten Quellensteuer zur Verfügung. Er holte sich von den deutschen Steuerbehörden die zu viel bezahlte Quellensteuer zurück und beschrieb die nötigen Schritte wie folgt. Klaus ist auf X (vormals Twitter) zu finden. Vielen Dank an dieser Stelle an Klaus, der sich die Mühe machte seine Dokumentation mit allen Interessierten zu teilen. Danke dir!

Das ist die Dokumentation bzw. das Tutorial:

Seit dem Jahr 2024 ist für die Kapitalertragssteuerentlastung keine postalische Übermittlung der Dokumente mehr vorgesehen, dafür gibt es nun ein elektronisches Antragsverfahren. Diese Umstellung bedingt für die erstmalige Antragsstellung einen deutlich erhöhten Aufwand. Bei einem Antrag können Dividendenerträge von bis zu drei Jahren zusammengefasst werden. Im Jahr 2024 sind Rückforderungen für die Jahre 2023, 2022 und 2021 möglich. Um ein Onlinekonto beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu erhalten gibt es unterschiedliche Varianten. Ich musste mich für einen Weg entscheiden, den ich unten stehend beschrieben habe. Im Folgenden sind eine Vielzahl an Links angegeben. Diese waren im Frühjahr 2024, als das Konto von mir erstellt und die Daten eingegeben wurden, gültig. Allgemeine Informationen zum elektronischen Antragsverfahren sind auf folgender Internetseite verfügbar:

1.             Benötigte Unterlagen/Voraussetzungen

Die hier angeführten Unterlagen bzw. Voraussetzungen müssen gegeben sein, um die Antragsstellung durchführen zu können.

1.1 Depotführende Bank/Broker

Einzelsteuerbescheinigung nach deutschem Recht für die Rückforderungs-Jahre

Bescheinigungen über die erhaltenen Dividendenerträge

1.2 Zuständiges Finanzamt in Österreich

Ansässigkeitsbestätigung/-bescheinigung gemäß Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Ö und D

1.3 Bundeszentralamt für Steuern, Deutschland

Kopie des Passes

BOP-Konto (BOP: BZSt Online Portal), dafür benötigt man eine BZSt-Nummer und eine Zertifikatsdatei

 

 

2. Vorbereitungen für die Antragstellung 

2.1 Einholung der Unterlagen bei der depotführenden Bank/Broker

Die Rückforderungsanträge stelle ich schon seit einigen Jahren für das jeweilige vorangegangene Jahr. Im Februar/März starte ich mit der Kontaktaufnahme mit meinem „steuereinfachen“ Broker und ersuche um Übermittlung der Einzelsteuerbescheinigung nach deutschem Recht. Dabei liste ich alle Unternehmen auf, für die ich Dividendenerträge erhalten habe mit der ISIN, dem

Unternehmensnamen, dem Tag des Zuflusses, dem Bruttozufluss, der gesamten, abgeführten Quellensteuer (Kapitalertragssteuer) und der rückforderbaren Dividende. Diese Informationen benötigt man danach bei der Eingabe des Formulars. Parallel dazu speichere ich mir alle Dividendenbescheinigungen meines Brokers als PDF ab.

2.2 Zuständiges Finanzamt in Österreich

Vom österreichischen Finanzamt wird eine Ansässigkeitsbescheinigung benötigt. Dieses Dokument kann vom Bundesministerium für Finanzen heruntergeladen werden, wobei ich diesmal das Dokument zum Ausdruck genommen habe. Es gibt hier aber auch ein Onlineformular.  

Im Feld „Formularsuche“ beim unten stehenden Link ZS-A eingeben:

Das Formular habe ich an mein zuständiges Finanzamt übermittelt und unterschrieben retourniert erhalten. Anschließend habe ich dieses als PDF gespeichert. Die

Verwendung des Onlineformulars wäre hier wahrscheinlich sinnvoller gewesen.

2.3 BOP-Konto

Um ein BOP-Konto zu erhalten benötigt man einige Zeit. Allgemeine Informationen zum BZSt Online Portal (BOP) sind zu finden unter:

https://www.bzst.de/DE/Service/Portalinformation/portalinformation_node.html

2.3.1 Beantragung der BZSt-Nummer

Zunächst benötigt man eine BZSt-Nummer, die über das unten stehende OnlineFormular beantragt werden muss. https://www.bzst.de/SiteGlobals/Kontaktformulare/DE/Kapitalertraege/BELEK_Registri erung/kontakt_node.html

Hier gab es mehrere Male das Problem, dass nach dem Absenden des Formulars die

Antwortzeit des BZSt-Rechners lange dauerte und ich statt der Meldung, dass das

Formular gesendet wurde, eine Timeout-Meldung erhielt. Damit war nicht klar, ob das Formular überhaupt angekommen war. Ich habe es einfach sooft gemacht, bis es geklappt hat.  

Parallel dazu ist eine Pass- /Ausweiskopie sowie ggf. einen Handelsregisterauszug zusätzlich zum abgesendeten Onlineformular an kapitalertragsteuer@bzst.bund.de zu senden. Im Mail soll jedenfalls angeführt sein, an welchem Tag das Online-Formular ausgefüllt wurde.  

Via Mail erhält man einen Geheimniswert.

Per Post wird die BZSt-Nummer übermittelt.

2.3.2 Registrierung zum Erhalt einer Zertifikatsdatei

Es gibt unterschiedliche Varianten, um in das BZSt-Portal zu gelangen. Empfohlen wird

der Einstieg mittels Zertifikatsdatei. Hier der Link zur Registrierung mit den Auswahlmöglichkeiten:

Als Registrierungsoption wählte ich die Zertifikatsdatei. Im Online-Formular sind neben den eigenen Daten die per Post erhaltene BZSt-Nummer und der BZSt-Geheimniswert des BZSt-Geheimnisses einzutragen. Nach dem Absenden des Online-Formulars ist die eingegebene Mailadresse zu bestätigen.

Via Mail erhält man dann eine Aktivierungs-ID für die Aktivierung des Benutzerkontos.  Per Post wird später der Aktivierungscode übermittelt.  

2.3.3 Aktivierung des BOP-Kontos und laden der Zertifikatsdatei

Ist der Brief mit dem Aktivierungs-Code eingelangt, dann einfach dem im Mail angeführten Link folgen:

Aktivierungs-ID und Aktivierungscode eingeben, Passwort wählen und die

Zertifikatsdatei herunterladen. Diese Zertifikatsdatei an einem Ort speichern, wo man diese wiederfindet, man benötigt sie bei jedem erneuten Einstieg.

2.3.4 Erstmaliger Login – BOP-Konto

Mit unten stehendem Link erfolgt der Ersteinstieg:  

Die Zertifikatsdatei ist auszuwählen und das Passwort ist einzugeben. Danach sind persönliche  Daten einzugeben.

Nun verfügt man über ein BOP-Konto, mit dem die Daten für die Rückforderung eingegeben werden können. Der Einstieg ins BOP-Konto erfolgt über:

Auf der Einstiegsseite sieht man auch andere Einstiegsvarianten wie jene mit einen NFCfähigen Personalausweis oder der ElsterSecure App.

3.             Antragstellung

Der Antrag für die Rückforderung von Dividendenerträgen ist auf den Internetseiten des

Bundeszentralamts zu finden. Mit dem Webbrowser den angeführten Link anklicken und den Antrag auf Erstattung oder Freistellung von der deutsche Steuer auf Kapitalerträge auswählen:

Nach der Eingabe von Zertifikatsdatei und des Passwortes gelangt man direkt zur Eingabeseite. Nun erfolgt die Eingabe von persönlichen Daten und der in Punkt 2.1 angesprochenen Informationen zu Unternehmen und abgeführten Steuern.

Hochzuladen sind:

  • Ansässigkeitsbescheinigung
  • Einzelsteuernachweis nach deutschem Recht
  • Bescheinigungen des Broker/Bank über die Dividendeneinkünfte mit den dazugehörigen Steuerdaten

Danke an dieser Stelle nochmals an Klaus: Klaus ist auf X (vormals Twitter) zu finden.

Quellensteuer Frankreich und Italien - Probleme

Schon einmal probiert aus Frankreich oder Italien die Quellensteuer zurückzuholen? Das ist ein Unterfangen welches nicht oder nur kaum möglich ist. 

Beide Länder lassen eine Rückerstattung anscheinend nur über einen Intermediär wie der Depotbank oder einem Steuerberater zu. Das wird dann noch teurer und komplexer. Lohnt sich das?

Bislang ist nur das Depot der DKB bekannt, welche eine Vorab-Reduktion der französischen Quellensteuer ermöglichen. Statt 30 % Quellensteuer sind es dann nur noch 12,80 %. In diesem Video wird gezeigt, was hier bei der DKB nötig ist.

USA Quellensteuer von 30 auf 15 % - W8-BEN

Die US-Quellensteuer liegt normalerweise bei 30 %. Es gibt jedoch die Möglichkeit, sofern die Dividende ins Ausland bezahlt wird, dass die Quellensteuer auf 15 % reduziert wird. Dafür ist das Formular W8-BEN nötig. Mittels des US-Steuerformulars W-8BEN (Certificate of Foreign Status of Beneficial Owner for United States Tax Withholding) kann ein Österreicher  die Vorteile des Doppelbesteuerungsabkommens in Anspruch nehmen. So wird die Quellensteuer auf 15 % reduziert.

Aber es geht noch besser, denn oftmals ist dieses Ausfüllen des W8-BEN Formulars gar nicht notwendig beim steuereinfachen Broker. Steuereinfache Broker wie Flatex, DADAT, Hello Bank, easybank, bankdirekt, etc. sind dazu ermächtigt, dass sie die reduzierte Quellensteuer für in Österreich ausschließlich steuerpflichtige Investoren berücksichtigen. Auch viele deutsche Broker machen das automatisch. Ist man jedoch bei einem Broker wie DEGIRO oder Interactive Brokers, so ist dort dieses Formular sehr wohl auszufüllen. 

Länder ohne Quellensteuer

Es gibt Länder in denen für Ausländer wie uns Österreicher keine Quellensteuer anfallen. Doch Achtung, nicht jedes Land in dem die Quellensteuer 0 % sein soll, verlangt auch keine Quellensteuer. Oftmals verbinden die Nationalstaaten hohe Hürden wie zum Beispiel in Irland, wo eine Namensoffenlegung der Depotbanken passieren müsste gegenüber dem irischen Staaten. Dies passiert jedoch in der Regel nicht und so verrechnet Irland weiterhin die Quellensteuer.

Hier nun eine Liste mit Ländern die 0 % Quellensteuer verrechnen:

  • Brasilien
  • Großbritannien
  • Hong Kong
  • Liechtenstein
  • Singapur

Länder mit höchstens 15 % Quellensteuer

Neben den oben genannten Ländern mit 0 % Quellensteuer kommen noch folgende Länder hinzu die einen maximalen Quellensteuer Satz von bis zu 15 % haben – und somit bei der Berechnung der österreichische Kapitalertragsteuer das Maximum von 15 % Quellsteuer berücksichtigt werden kann. 

  • Slowakei 7 %
  • Argentinien 10 %
  • Ungarn 10 %
  • Thailand 10 %
  • Mexiko 10 %
  • Japan 15 %
  • Russland 15 %
  • Niederlande 15 %
  • Luxemburg 15 %
  • Tschechien 15 %
Dann gibt es noch einige Länder mit einer höheren Quellensteuer als 15 %. Der österreichische Gesetzgeber rechnet jedoch nur maximal 15 % Quellensteuer an besteuert noch mit den bereits erwähnten 12,50 % Kapitalertragsteuer – somit kommt es in den anderen Ländern zu einer höheren Steuerbelastung aus Quellensteuer + Kapitalertragsteuer von insgesamt 27,50 %.

Quellensteuer Liste

Hier eine Liste mit ausgewählten Ländern mit dem jeweiligen Prozentsatz der Quellensteuer laut Angaben von PWC

FAQ

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Die Quellensteuer beträgt in Deutschland 26,375 % für uns Österreicher. Sie setzt sich aus 25,00 % Abgeltungssteuer und davon 5,5 % Solidaritätszuschlag zusammen. Das sind dann insgesamt die erwähnten 26,375 %. Mit 2021 soll der Solidaritätszuschlag wegfallen und damit müsste die Quellensteuer für Deutschland bei 25 % liegen.

Die Quellensteuer ist in der Schweiz 35 %.

Mit einem Antrag bei den Finanzbehörden im jeweiligen Land. Dazu finden Sie auf der Website des österreichischen Finanzministeriums die passenden Unterlagen.

Rechnen Sie mit mindestens 6 Monaten. Es kann jedoch auch länger dauern (und manchmal auch kürzer).

Rechnen Sie mit mindestens 6 Monaten. Es kann jedoch auch länger dauern (und manchmal auch kürzer).

Andreas von Broker-Test.at
Andreas ist Gründer und der Kopf hinter Broker-Test.at – er ist begeisterter Privatanleger, 1998 begann alles mit einem 20.000 Schilling Investment in die damalige Aktie des ehemals staatlichen Konzerns, der VA Tech (heute Primetals). Seit 2014 wird mit dieser Seite versucht mehr Transparenz für Interessierte und Anleger zu schaffen. 👉🏽 Mehr über mich und die Geschichte zu Broker-Test.at gibt es hier zum Nachlesen. 👉🏽 Zum Newsletter von Broker-Test.at kann hier die E-Mail Adresse eingetragen werden.
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195 Kommentare
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https://my.oekb.at/kapitalmarkt-services/kms-output/fonds-info/sd/af/f?isin=NL0009690239

Ich hab den REIT NL0009690239
VanEck Global Real Estate UCITS ETF

Der macht laut OEKB die Jahresmeldung aber NICHT die Ausschüttungsmeldungen.
Grad die Abrechnung von FLATEX angesehen:

Quellensteuer: 15%
Bemessungsgrundlage 21,05 EUR
Einbeh. Steuer 5,79 EUR (27,5%)
Gez. Quellensteuer 3,16 EUR
Endbetrag 12,12 EUR

Also 42,5% besteuert! Nehme an, da muss ich jetzt das Formular in die USA schicken und das zurück fordern? Für 12x 3 Euro…

Das bedeutet wohl, dass ein REIT ohne Ausschüttungsmeldungen ziemlich unnütz ist…?

besten Dank für die wie immer tolle Arbeit! Ohje, das hab ich wohl übersehen. Das macht REITs aus den NL unbrauchbar. Schade.

Hallo,

sind im Jahr 2024 Rückforderungen für die Jahre ab 2020 auch möglich?
Also bis 2023

Hatte meine ersten Dividenden 04.05.2020

Danke,
grEEtZ

Habe nur Aktien aus DE die Dividenen ausschütteln. Da habe ich diesen Text gefunden:

“Die Frist für einen Erstattungsantrag vier Jahre beträgt und mit dem Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Kapitalerträge bezogen worden sind (§ 50c Abs. 3 S. 2 EStG).”

https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Kapitalertraege/Kapitalertragsteuerentlastung/Elektronisches_Antragsverfahren/BOP_Portal/bop_portal_node.html?lv2=90790

Bedeutet dass, die Frist am 31.12.2020 beginnt und bis zum 31.12.2024 läuft?
Sprich ich könnte 2020, 2022, 2023 eine Erstattung von 04.05.2020 beantragen?

Danke

Bei mir wurde auch bei Flatex bei einem US ETF seit dem 12.12.23 statt wie bisher 12,5% KeSt + 15% Quellensteuer = 27,5% stattdessen 27,5% KeSt + 15% Quellensteuer = 42,5% versteuert. Ich habe direkt bei Flatex angerufen gehabt und die haben mir am Telefon gesagt ich soll BEN-Formular ausfüllen. In dem Support-Chat habe ich dann gelesen das ich eh schon vom reduzierten Quellensteuer von 15% profitiere statt üblicherweise 30%. Und man das W-8BEN Formular nur ausgefüllt werden muss wenn sich der Wohnsitz von der Staatsangehörigkeit unterscheidet. Die Antwort von Flatex bezüglich Anrechnung der Quellensteuer: “In der Vergangenheit wurde die… Weiterlesen »

Wenn es sich um einen US-ETF handelt, der nicht in der ÖKB-Datenbank aufscheint, dann ist es ein Nichtmeldefonds bei dem man die Quellensteuer nicht anrechnen darf. Zusätzlich gibt es am Jahresende eine Pauschalbesteuerung auf Basis von 90 % des Kursanstiegs in dem Jahr, mindest jedoch von 10 % des Jahresendkurses.
Flatex hat hier die Versteuerung bisher falsch gemacht, wird das aber wohl zukünftig richtig machen und eventuell sogar rückwirkend korrigieren müssen.

Zuletzt bearbeitet 1 Monat her von Aktien&Co
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