Beachte: Veranlagungen in Finanzinstrumenten sind mit Risiken verbunden und können neben den Erträgen auch zum Verlust des eingesetzten Kapitals führen.

Regelbesteuerungsoption: KESt oder Regelbesteuerung?

Regelbesteuerungsoption: KESt oder Regelbesteuerung?

Das Wichtigste in Kürze

  • Statt 25 % bzw. 27,5 % KESt kann über die Einkommensteuererklärung die Regelbesteuerungsoption gezogen werden
  • Damit werden Kapitalerträge nicht pauschal mit der Kapitalertragsteuer besteuert, sondern im nachhinein mit der Regelbesteuerung (Tarifbesteuerung) besteuert.
  • Interessant für niedrige Einkommen
  • Aber Achtung, das ist eine Sache für den Steuerberater, denn speziell für Kinder und Jugendliche gilt, dass ein etwaiger vermittelter Alleinverdienerabsetzbetrag bzw. Kinderabsetzbetrag in die Erstattungsberechnung miteinfließt

In diesem Ratgeber

Was ist die Regelbesteuerungsoption?

Die Regelbesteuerungsoption ist eine Möglichkeit laut § 27a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes. Hier heißt es, dass Steuerpflichtige die Möglichkeit haben die Einkünfte die der KESt unterliegen auch im Wege der Veranlagung zum Tarif besteuern lassen können.

Die Regelbesteuerungsoption kann nur für sämtliche Kapitaleinkünfte des Steuerpflichtigen, also allen in- und ausländischen Einkünften aus der Überlassung von Kapital, realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und Derivaten ausüben. 

Wo kann die Regelbesteuerungsoption ausgeübt werden?

Die Regelbesteuerungsoption kann in der Einkommensteuererklärung unter dem Punkt 8.1. beantragt werden. Hier heißt es:

“Ich beantrage die Besteuerung der betrieblichen und/oder privaten Kapitalerträge, auf die ein besonderer Steuersatz anwendbar ist,
nach dem allgemeinen Steuertarif (Regelbesteuerungsoption gemäß § 27a Abs. 5)”

Es gibt dann noch einen Hinweis unter (4). Hier heißt es dann:

“4) Wurde das betreffende Jahr bereits rechtskräftig veranlagt, gilt der Antrag als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO und ermöglicht eine
Bescheidänderung zur Berücksichtigung eines Verlustrücktrages.”

Heißt nichts anderes, dass die Regelbesteuerungsoption nur im nachhinein beantragen kann. Zuerst heißt es also die Kapitalertragsteuer in der Höhe von 25,00 bzw. 27,50 % zu bezahlen und über die Einkommensteuer kann die Regelbesteuerungsoption beantragt werden.

Achtung bei Alleinverdienerabsetzbetrag und Kinderabsetzbetrag

Es ist alles andere als einfach, ob sich denn die Regelbesteuerungsoption denn tatsächlich lohnt und sollte unbedingt von einer Expertin oder einem Experten in diesem Feld geprüft werden. Das sind Steuerberatungskanzleien.

Es ist nämlich so, dass bei der Regelbesteuerungsoption sowohl Alleinverdienerabsetzbetrag als auch Kinderabsetzbetrag mitberücksichtigt werden. Hier heißt es eine Kosten-Nutzen-Rechnung anzustellen.

Praxisfall: So mancher Youngster versucht sich beim Traden über ein Depot bei Trade Republic, Trading 212, etc. – also einem Auslandsdepots. Dort fallen realisierte Gewinne an und da der Youngster noch zur Schule geht oder studiert, hat dieser auch kein nennenswertes Einkommen. Da wäre doch die Option auf Regelbesteuerung doch hervorragend! Nun, das gilt es mit den Eltern abzuklären, denn diese machen vermutlich den Kinderabsetzbetrag geltend und erhalten die Familienbeihilfe. 

In den Einkommensteuerrichtlinien gibt es folgenden Hinweis unter 6228a:

“Die Anrechnung bzw. Erstattung der Kapitalertragsteuer unterbleibt insoweit, als der Steuerpflichtige einem Dritten den Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag oder einen Kinderabsetzbetrag vermittelt. Übersteigen die vermittelten Absetzbeträge die anzurechnende Kapitalertragsteuer, kommt es daher zu keiner Erstattung.”

Es gibt dort dann auch gleich ein Beispiel mit Sparbuchzinsen, mit Wertpapieren wäre hier nicht von 25 % KESt die Rede, sondern von 27,5 % KESt. Der Rest hingegen ist deckungsgleich.

“1. Ein Kind, für das ganzjährig Familienbeihilfe bezogen worden ist, hat im Jahr 01 Sparbuchzinsen von 3.000 Euro. Die Kapitalertragsteuer beträgt daher 750 Euro; der Kinderabsetzbetrag im Jahr 01 beträgt 58,40 Euro. Weitere Einkünfte liegen nicht vor. Es kommt 01 zu einer Erstattung von 49 Euro (750-12*58,40 = 49,20; Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988).”

Achtung: Lassen Sie eine Expertin oder einen Experten aus einer Steuerberatungskanzlei die Situation prüfen. Pauschale Aussagen und erste Ideen, dass die Option zur Regelbesteuerung doch so vorteilhaft sein könnten, erweisen sich bei näherer Prüfung mitunter als nicht vorteilhaft oder sogar nachteilig.

Andreas von Broker-Test.at
Andreas ist Gründer und der Kopf hinter Broker-Test.at – er ist begeisterter Privatanleger, 1998 begann alles mit einem 20.000 Schilling Investment in die damalige Aktie des ehemals staatlichen Konzerns, der VA Tech (heute Primetals). Seit 2014 wird mit dieser Seite versucht mehr Transparenz für Interessierte und Anleger zu schaffen. 👉🏽 Mehr über mich und die Geschichte zu Broker-Test.at gibt es hier zum Nachlesen. 👉🏽 Zum Newsletter von Broker-Test.at kann hier die E-Mail Adresse eingetragen werden.
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11 Kommentare
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Hallo Andreas, ich lebe derzeit im Ausland und spiele mich mit dem Gedanken an eine Rückkehr nach österreich. über die Jahre habe ich ein globales ETF- und Dividendenaktienportfolio aufgebaut, das derzeit ca. 25.000 EUR Bruttodividende jährlich abwirft. Die ETF-Besteuerung per KESt. scheint in österreich unglaublich kompliziert zu sein, und ich möchte mein Depot auch nicht auf einen steuereinfachen Broker wie zB Flatex übertragen, weil Flatex bei jeder Dividendenzahlung mitnascht mit 5 EUR Gebühr. Jedenfalls scheint mir diese Regelbesteuerungsoption die deutlich einfachere Möglichkeit der Besteuerung zu sein. Wenn ich zB 2025 nach österreich zurückzöge, könnte ich dann gleich für das Jahr… Weiterlesen »

Hallo Andreas, wenn ich weniger als 11.000 Euro im Jahr verdiene, habe ich mit Regelbesteuerung 0 KEST? Bekomme also im Jahr darauf die entrichtet KEST zur Gaenze retour?
Vielen Dank und liebe Gruesse von Rinny

Hallo Thomas,

wann ist ein Wert im Formular E1Kv in den Feldern KZ891 bzw KZ895 unzulässig? Anbei die Fehlermeldung über die ich nicht hinwegkomme, außer ich wähle die Regelbesteuerungsoption, welche in meinem Fall von Nachteil ist.

Verarbeitung konnte nicht durchgeführt werden, folgende 2 Fehler sind aufgetreten:
• Unzulässiger Wert im gekennzeichneten Feld: Verl. Aktien, Ford.WP. Inl. KZ891
• Unzulässiger Wert im gekennzeichneten Feld: Verl. Derivate Inl. KZ895

Hallo Andreas,

ich werde mich für eine Regelbesteuerung der Kapitalerträge entscheiden. Muss ich hier neben den realisierten Wertsteigerungen aus dem inländ. Depot auch Zinserträge vom Sparkonto anführen? Und dann die gesamte bezahlte KeSt rückfordern? Oder “reicht” das Depot?

Hallo Andreas,
danke für den interessanten Artikel. Ich habe dazu noch eine Frage.
Beispiel:
Angenommen ich optiere bei einem Aktiengewinn von 12.000 Euro in die Regelbesteuerung. Zusätzliches Einkommen gibt es nicht. Kinderabsetzbetrag etc. gibt es nicht. Alleinverdienerabsetzbetrag würde mein Partner natürlich verlieren.
Frage:
Ist dieses regelbesteuerte Einkommen aus Aktiengewinnen sozialversicherungspflichtig?
Vielen Dank!

Hallo Andreas, ich möchte wieder gerne ein Depot eröffnen und somit muß man sich auch Gedanken über die Kest machen. Der Idealfall wäre gewesen, wenn ich diverse Gewinne in meine Arbeitnehmerveranlagung hineinnehmen hätte können und darauf auch die SV entrichten und in weiterer Folge ich dann in der Pension auch noch einen Genuß von der Besteurung habe. Aber leider sind Einkünfte aus Kapitalerträgen nicht SV pflichtig. Somit gibt es noch die Möglichkeit das Depot auf meine Mutter, Pensionistin mit einer geringfügigen Pension, zu eröffnen und die Kest dann zu optieren. Welche Nachteile gibt es außer das im Todesfall das Depot,… Weiterlesen »

Hallo Andreas, ich möchte mich mit folgender Frage an dich wenden: Die letzten 4 Jahre habe ich neben meinem Studium geringfügig gearbeitet, dies ändert sich allerdings mit Februar 2021 Seit April 2020 bin ich über Flatex an der Börse aktiv und habe folgendes Szenario zur Steueroptimierung im Kopf. Ich würde gerne alle aktuell gewinnbringenden Wertpapiere verkaufen und aufgrund des lediglich geringfügigen Jobs zur Tarifbesteuerung optieren. Sollte ich im Endeffekt unter der Steuerfreigrenze von 12.600€ /Jahr bleiben so spare ich mir die komplette KESt bzw. bekomme diese wieder retour und kann mir nach Durchführung der Verkäufe die selben Wertpapiere wieder ins… Weiterlesen »

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