Beachte: Veranlagungen in Finanzinstrumenten sind mit Risiken verbunden und können neben den Erträgen auch zum Verlust des eingesetzten Kapitals führen.

Broker pleite? Was passiert mit meinen Aktien, ETFs & Co?

Der Broker geht pleite, was passiert mit meinen Aktien und ETFs die ich beim Broker liegen habe? Sind diese verloren?

Vorweg: Der Broker kauft im Namen des Kunden die Wertpapiere und die Wertpapiere. Die Wertpapiere sind und bleiben in der Regel das Eigentum des Kunden. Der Broker verwahrt die Aktien, ETFs & Co nur und muss sie stets dem Kunden auf Wunsch übergeben. Der Eigentümer des Wertpapiers ist und bleibt der Kunde. Wie ist es aber im Detail geregelt? Gibt es Ausnahmen?

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Broker pleite? Was passiert mit meinen Aktien, ETFs & Co?

Sonderverwahrung: Aktien, ETFs & Co sind vom Unternehmensvermögen getrennt

Wertpapiere wie Aktien, Anleihen, Fonds, ETFs und Derivate werden vom Vermögen des Brokers bzw. der Bank gesondert verwahrt. Das ist gesetzlich so vorgeschrieben. Sie zählen somit nicht zum Vermögen des Brokers, ist nicht auf der Bilanz des Brokers. Geht nun ein Broker pleite, so ist dieses Vermögen getrennt vom Unternehmensvermögen des Brokers.

In Österreich regelt das Depotgesetz wie Aktien, Investmentzertifikate und sonstige Wertpapiere verwahrt werden müssen. Auch in Deutschland regelt es das Depotgesetz.

Im österreichischen Depotgesetz findet sich im II. Abschnitt die nötigen Gesetzgebungen in Hinblick auf Sonderverwahrung, Drittverwahrung oder Sammelverwahrung und was die Verwahrer hier sicher stellen müssen. Gängig ist die Sammelverwahrung. Hier regelt sogleich der § 5 im österreichischen Depotgesetz, dass auch bei der Sammelverwahrung der Eigentümer hier (Mit)eigentümer wird.

“(1) Werden Wertpapiere in Sammelverwahrung genommen, so entsteht mit dem Zeitpunkt des Einganges beim Verwahrer für die bisherigen Eigentümer Miteigentum an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren derselben Art. Für die Höhe des Anteils ist der Wertpapiernennbetrag maßgebend, bei Wertpapieren ohne Nennbetrag die Stückzahl.”

Auszug aus § 5 Depotgesetz

In Deutschland ist dies nicht anders, auch hier heißt es im § 6 des dortigen Depotgesetzes, dass bei einer Sammelverwahrung die Eigentümer der Wertpapiere die Eigentümer bleiben.

(1) Werden Wertpapiere in Sammelverwahrung genommen, so entsteht mit dem Zeitpunkt des Eingangs beim Sammelverwahrer für die bisherigen Eigentümer Miteigentum nach Bruchteilen an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren derselben Art. Für die Bestimmung des Bruchteils ist der Wertpapiernennbetrag maßgebend, bei Wertpapieren ohne Nennbetrag die Stückzahl.

§ 6 aus dem deutschen Depotgesetz

Ausnahmen

Passieren kann aber immer etwas und dafür gibt es die Anlegerentschädigung, die ähnliches ist wie die Einlagensicherung für Giro- und Spareinlagen, nur fällt sie deutlich niedriger aus (max. 20.000 Euro statt 100.000 Euro in Österreich bzw. Deutschland). Was sind denn solche Ausnahmen? z. B. wenn die Wertpapiere nicht auffindbar sind oder nicht eindeutig einem Kunden zuordenbar sind. In diesen Fällen tritt dann die Anlegerentschädigung ein. Konkret kommt es jedoch immer auf den konkreten Sachverhalt an und pauschale Aussagen sind nicht möglich. Hier ein paar Ideen, welche Ausnahmen es geben könnte und hier dann die Anlegerentschädigung des jeweiligen Landes eintritt, in dem der Broker seinen Sitz hat:

  • Wertpapiere wurden “verloren” bzw. sind nicht auffindbar
  • Betrug (z. B. Wertpapiere wurden nicht angeschafft)
  • Wertpapierleihe
  • Fractional Shares (wenn es sich um keine echten Aktien handelt)
  • Insolvenz passiert vor dem Settlement der gekauften Wertpapiere und können nicht zugeordnet werden (t+2)
  • Wertpapiere als Sicherheit für Forderungen (z. B. Wertpapierkredit wurde aufgenommen und die Wertpapiere als Sicherheit hinterlegt)

Wie hoch ist die Anlegerentschädigung?

Die Anlegerentschädigung ist in Österreich und Deutschland bei 20.000 Euro. In Frankreich z. B. bei 70.000 Euro. Mehr über die Anlegerentschädigung gibt es hier nachzulesen. Immer aber tritt die Anlegerentschädigung nicht ein, denn auch hier gibt es Ausnahmen. Die sind aber dann schon sehr besonders wie z. B. bei Geldwäsche (Forderungen in Zusammenhang mit Transaktionen, auf Grund derer Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäscherei rechtskräftig verurteilt worden sind (§ 165 StGB), siehe § 47 ESEAG).

Für Cash-Guthaben am Verrechnungskonto des Brokers gibt es die Einlagensicherung bis zu 100.000 Euro.

Insolvenz des Emittenten (Fonds, ETF, …)

Geht ein Emittent eines Fonds (dazu gehören auch ETFs) in Insolvenz, so muss sich der Anteilshaber keine Sorgen machen, denn Fonds sind Sondervermögen. Das Vermögen im Fonds ist vom Vermögen des Emittenten strikt getrennt.

Handelt es sich um ein Derivat wie z. B. ein Zertifikat oder Optionsschein so gibt es hier ein Emittentenrisiko.

Ähnlich gestaltet es sich beim CFD-Handel. Beim Öffnen einer Position wird eine Sicherheitsleistung im jeweiligen Trading-Account des Kunden vorgehalten. Geht der CFD-Broker pleite, könnte es unter Umständen auch hier zu Problemen kommen.

Was passiert bei einer Pleite eines Brokers? Die nächsten Schritte

Geht ein Broker tatsächlich pleite, so gibt es einen Insolvenzverwalter als Ansprechpartner. Dieser wird vom zuständigen Gericht bestellt. Diese Bestellung kann ein paar Tage bis wenige Wochen dauern. Ist der Insolvenzverwalter bestellt, müssen die Ansprüche auf die Wertpapiere geltend gemacht werden. Gleichzeitig sollte hier auch gleich das Depot genannt werden, wohin die Wertpapiere transferiert werden sollen. Dieser Vorgang kann mehrere Monate dauern, bis die Wertpapiere auch tatsächlich transferiert sind und der Kunde wieder darüber verfügen kann.

Fazit

Wertpapiere wie Aktien oder ETFs sind stets im Eigentum des Kunden und werden auch so verwahrt. Geht ein Broker pleite, so wird ein Masseverwalter vom Gericht eingesetzt und der Kunde meldet seine Wertpapiere bei diesem an. Dazu ist es auch nötig, ein anderes Depot zu nennen, wohin die Wertpapiere übertragen werden können. Dieser Prozess kann einige Wochen bis einige Monate dauern – in diesem Zeitraum kann über die Wertpapiere nicht verfügt werden.

Das Depotgesetz im jeweiligen Land des Brokers regelt, dass der Kunde stets Eigentümer seiner Aktien etc. bleibt, auch wenn diese gesammelt verwahrt werden mit anderen Wertpapieren gleicher Art (Stichwort Sammelverwahrung). Die Bestände der Kunden sind vom Vermögen des Brokers getrennt und nicht auf dessen Bilanz.

Es gibt jedoch auch kleinere Ausnahmen, wie z. B. bei einem Betrugsfall oder wenn die Wertpapiere verliehen werden oder verpfändet wurden durch einen Wertpapierkredit. Auch kann es sein, dass ein Emittent pleite geht, im Fall von Fonds gilt ähnliches – das Fondsvermögen ist Sondervermögen und vom Vermögen der Gesellschaft des Emittenten getrennt.

Geht jedoch doch etwas schief, so gilt die Anlegerentschädigung. In Österreich und Deutschland liegt diese bei maximal 20.000 Euro.

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5 Kommentare
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Wie muss ich nachweisen welche Aktien mir gehören ? Ist das hinterlegt oder muss ich das schwarz auf weiß haben welche Anteile mir gehören?

Dass Aktien mir gehören und nicht verloren gehen, sollte der Broker pleite gehen, war mir bewusst. Aber wie sieht das bei Optionsscheinen und Turbos aus? Sind diese ebenso Sondervermögen und werden mir wieder ausgehändigt, sollte der Broker in Konkurs gehen müssen?

Hi Andreas,

das mit dem Emittentenrisiko ist mir bewusst. Mir ging es bei meiner Frage tatsächlich nur um den Broker. Dass der Optionsschein oder Turbo futsch ist, wenn die emittierende Bank in den Konkurs rutscht, habe ich auf dem Schirm.

Danke für deine flotte Rückmeldung!

Gruß,
Simon

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