Der Smartbroker hat seinen Depotpartner gewechselt. Nun ist der Umzug auch vollbracht und so liegen für viele Smartbroker Kunden die Wertpapiere nicht mehr bei der DAB Bank sondern beim neuen Depot- und Bankingpartner Baader Bank. Für uns hier in Österreich hat der Depotumzug ebenso bequem geklappt, aber es gibt hier steuerlich eine Besonderheit, Österreich eben. Mehr dazu weiter unten.
Bequemer Depotumzug von Smartbroker zu Smartbroker+
Wie der Smartbroker+ berichtet haben die meisten Kundinnen und Kunden dem Depotumzug zugestimmt und so wurde in einem Rutsch Ende Oktober die Migration gestartet. Dabei wurden die Depots von der DAB Bank zur Baader Bank transferiert. Dazu musste von jedem Kunden jedoch die Zustimmung eingeholt werden. In einer Presseaussendung wurde von einem Zielwert von 70 % gesprochen. 70 % aller übertragbaren Vermögenswerte sollten es werden, so die Info aus der Pressemitteilung vom 5.10.2023 der Smartbroker Holding. Einen Kundenverlust von 30 % durch den Wechsel des Depotpartners? Was bedeutet das für andere Neobroker wie Scalable, Trade Republic & Co, die auf das selbe Modell schwören. Nie den Depotpartner wechseln?
Depotumzug macht Meldung ans Finanzamt notwendig für Österreicher
Österreich, oh du Österreich. Der Übertrag von Wertpapiere von einem Anbieter zu einem anderen Anbieter ist eine Sache von Formularen und Wartezeit. Das war es dann auch schon. War es das? Nein, denn die österreichische Gesetzgebung will es bei Wertpapierdepots ganz genau wissen und so kann es mitunter die Notwendigkeit geben, dass der Übertrag der Positionen fristgerecht ans Finanzamt Österreich gemeldet wird. Wie lange ist die Frist? Ein Monat ab dem Zeitpunkt der Übertragung. Wenn dies nicht (fristgerecht) passiert, dann handelt es sich um einen fiktiven Verkauf der im Gewinnfall auch besteuert werden muss. Wird auch dies nicht gemacht, weil z. B. vergessen oder die Gesetzeslage unbekannt, so handelt es sich um ein Steuervergehen.
Genaueres kann hier in diesem Beitrag nachgelesen werden oder in den aktuellen Einkommensteuerrichtlinien. Es handelt sich hier um den 4. Teilstrich, der die Depotübertragungen Ausland ins Auslands behandelt.
Die Meldung kann über FinanzOnline oder auch schriftlich via Brief erfolgen. Die Meldung hat folgende Informationen zu enthalten:
- den vollständigen Namen des Steuerpflichtigen (bzw. Firmenwortlaut oder Bezeichnung),
- soweit vorhanden seine Steuer- oder seine Sozialversicherungsnummer,
- seine Adresse,
- die eindeutig identifizierbare Bezeichnung der übertragenen Wirtschaftsgüter (inklusive deren ISIN, Anzahl und/oder Nominale),
- die Anschaffungskosten der übertragenen Wirtschaftsgüter und
- jene depotführende Stelle, auf die die Übertragung erfolgt.
Folgen einer Nicht- bzw. Falschmeldung
Weiter oben wurde bereits angeführt, was passiert, wenn die Meldung nicht korrekt erfolgt. Hier nochmals das Zitat der Folge aus den Einkommensteuerrichtlinien, 6166a:
“Korrekturen der mitgeteilten Daten sind bis zum Verstreichen der einmonatigen Meldefrist zulässig. Wird die Mitteilung entweder gar nicht oder verspätet vorgenommen, ist sie unvollständig oder enthält sie falsche Daten, kommt die Ausnahmebestimmung nicht zur Anwendung, womit der Übertragungsvorgang steuerpflichtig ist. Da ein KESt-Abzug in diesen Fällen ausscheidet, hat der Steuerpflichtige die Übertragung in der Veranlagung zu erklären.”
6166a aus den Einkommensteuerrichtlinien zum Depotübertrag
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