Das Wichtigste in Kürze
- Statt 25 % bzw. 27,5 % KESt kann über die Einkommensteuererklärung die Regelbesteuerungsoption gezogen werden
- Damit werden Kapitalerträge nicht pauschal mit der Kapitalertragsteuer besteuert, sondern im nachhinein mit der Regelbesteuerung (Tarifbesteuerung) besteuert.
- Interessant für niedrige Einkommen
- Aber Achtung, das ist eine Sache für den Steuerberater, denn speziell für Kinder und Jugendliche gilt, dass ein etwaiger vermittelter Alleinverdienerabsetzbetrag bzw. Kinderabsetzbetrag in die Erstattungsberechnung miteinfließt
In diesem Ratgeber
Was ist die Regelbesteuerungsoption?
Die Regelbesteuerungsoption ist eine Möglichkeit laut § 27a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes. Hier heißt es, dass Steuerpflichtige die Möglichkeit haben die Einkünfte die der KESt unterliegen auch im Wege der Veranlagung zum Tarif besteuern lassen können.
Die Regelbesteuerungsoption kann nur für sämtliche Kapitaleinkünfte des Steuerpflichtigen, also allen in- und ausländischen Einkünften aus der Überlassung von Kapital, realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und Derivaten ausüben.
Wo kann die Regelbesteuerungsoption ausgeübt werden?
Die Regelbesteuerungsoption kann in der Einkommensteuererklärung unter dem Punkt 8.1. beantragt werden. Hier heißt es:
„Ich beantrage die Besteuerung der betrieblichen und/oder privaten Kapitalerträge, auf die ein besonderer Steuersatz anwendbar ist,
nach dem allgemeinen Steuertarif (Regelbesteuerungsoption gemäß § 27a Abs. 5)“
Es gibt dann noch einen Hinweis unter (4). Hier heißt es dann:
„4) Wurde das betreffende Jahr bereits rechtskräftig veranlagt, gilt der Antrag als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO und ermöglicht eine
Bescheidänderung zur Berücksichtigung eines Verlustrücktrages.“
Heißt nichts anderes, dass die Regelbesteuerungsoption nur im nachhinein beantragen kann. Zuerst heißt es also die Kapitalertragsteuer in der Höhe von 25,00 bzw. 27,50 % zu bezahlen und über die Einkommensteuer kann die Regelbesteuerungsoption beantragt werden.
Achtung bei Alleinverdienerabsetzbetrag und Kinderabsetzbetrag
Es ist alles andere als einfach, ob sich denn die Regelbesteuerungsoption denn tatsächlich lohnt und sollte unbedingt von einer Expertin oder einem Experten in diesem Feld geprüft werden. Das sind Steuerberatungskanzleien.
Es ist nämlich so, dass bei der Regelbesteuerungsoption sowohl Alleinverdienerabsetzbetrag als auch Kinderabsetzbetrag mitberücksichtigt werden. Hier heißt es eine Kosten-Nutzen-Rechnung anzustellen.
Praxisfall: So mancher Youngster versucht sich beim Traden über ein Depot bei Trade Republic, Trading 212, etc. – also einem Auslandsdepots. Dort fallen realisierte Gewinne an und da der Youngster noch zur Schule geht oder studiert, hat dieser auch kein nennenswertes Einkommen. Da wäre doch die Option auf Regelbesteuerung doch hervorragend! Nun, das gilt es mit den Eltern abzuklären, denn diese machen vermutlich den Kinderabsetzbetrag geltend und erhalten die Familienbeihilfe.
In den Einkommensteuerrichtlinien gibt es folgenden Hinweis unter 6228a:
„Die Anrechnung bzw. Erstattung der Kapitalertragsteuer unterbleibt insoweit, als der Steuerpflichtige einem Dritten den Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag oder einen Kinderabsetzbetrag vermittelt. Übersteigen die vermittelten Absetzbeträge die anzurechnende Kapitalertragsteuer, kommt es daher zu keiner Erstattung.“
Es gibt dort dann auch gleich ein Beispiel mit Sparbuchzinsen, mit Wertpapieren wäre hier nicht von 25 % KESt die Rede, sondern von 27,5 % KESt. Der Rest hingegen ist deckungsgleich.
„1. Ein Kind, für das ganzjährig Familienbeihilfe bezogen worden ist, hat im Jahr 01 Sparbuchzinsen von 3.000 Euro. Die Kapitalertragsteuer beträgt daher 750 Euro; der Kinderabsetzbetrag im Jahr 01 beträgt 58,40 Euro. Weitere Einkünfte liegen nicht vor. Es kommt 01 zu einer Erstattung von 49 Euro (750-12*58,40 = 49,20; Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988).“
Achtung: Lassen Sie eine Expertin oder einen Experten aus einer Steuerberatungskanzlei die Situation prüfen. Pauschale Aussagen und erste Ideen, dass die Option zur Regelbesteuerung doch so vorteilhaft sein könnten, erweisen sich bei näherer Prüfung mitunter als nicht vorteilhaft oder sogar nachteilig.