Beachte: Veranlagungen in Finanzinstrumenten sind mit Risiken verbunden und können neben den Erträgen auch zum Verlust des eingesetzten Kapitals führen.

Steuern auf Cashback und Einkommensteuerrichtlinien 2000 – Wartungserlass 2025

Der Wartungserlass 2025 der Einkommensteuerrichtlinien sind veröffentlicht und es gibt in diesem Wartungserlass natürlich wieder einige interessante Aussagen von der Verwaltung für die Finanzämter, wie was zu besteuern ist, so zumindest aus der Sicht der Finanzverwaltung. Für uns Steuerpflichtige sind die folgenden beiden Aussagen wohl besonders interessant, denn es geht hier um Cashbackzahlungen und um die Auslieferung von Gold, welches zuvor verbrieft war (Stichwort Xetra-Gold).

EStR-Wartungserlass 2025 – ausgewählte Neuerungen:

  • Cashback (Rz 6134): Der Erlass enthält eine Klarstellung zur steuerlichen Behandlung von Cashback-Zahlungen. Details dazu sind in Randziffer 6134 enthalten.
  • Goldauslieferung bei Goldderivaten (Rz 6204): Neu aufgenommen wurde eine Regelung zur Kapitalertragsteuer (KESt): Erfolgt die physische Auslieferung von Gold aus einem Goldderivat über die depotführende Stelle, so unterliegt dieser Vorgang keinem KESt-Abzug. Voraussetzung ist, dass die depotführende Stelle in den Abwicklungsprozess eingebunden ist – das heißt, sie wird vom Steuerpflichtigen beauftragt, erhält das Gold von der Emittentin und leitet es an den Steuerpflichtigen weiter.

Cashback Rz 6134

Im alten Jahr gab es einen Entwurf zum Thema Cashbackzahlungen und wird der Entwurf mit den jetzt veröffentlichten Aussagen der Verwaltung verglichen, so zeigen sich hier einige Änderungen.

Kommt es zur Erstattung eines Teilbetrages des Kredit- oder Debitkartenumsatzes durch den Kartenanbieter (sogenannter „Cashback“), stellen diese Zahlungen steuerpflichtige Kapitaleinkünfte gemäß § 27 Abs. 5 Z 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 dar, soweit

  • diese Zahlungen mit Geldeinlagen beim kartenausstellenden Finanzdienstleister in Zusammenhang stehen und
  • generell vom Kartenumsatz abhängig sind.

Ein Zusammenhang ist immer dann anzunehmen, wenn der Kredit- oder Debitkartenumsatz mit einem Einlagenkonto bei diesem Anbieter verknüpft ist und in wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch diese Cashbackzahlungen eine Steigerung der Einlagen durch die Kunden erwirkt werden soll. Cashbackzahlungen durch andere, unabhängige Kartenanbieter stehen daher jedenfalls nicht in Zusammenhang mit diesen Einlagen. Der besondere Steuersatz von 25% gemäß § 27a Abs. 1 Z 1 EStG 1988 kann dabei angewendet werden, wenn Geldeinlagen bei Kreditinstituten vorliegen (siehe Rz 6223). Erfolgen die Cashbackzahlungen lediglich bei Umsätzen mit ausgewählten Partnerunternehmern, ist hingegen von Rabatten auszugehen.

Beispiel:

Die T-Bank bietet verbunden mit einem Einlagenkonto (Girokonto) eine Kreditkarte an. Für jeden Kauf mit dieser Karte erfolgt von der T-Bank eine Erstattung („Cashback“) in Höhe von 1% des Umsatzes.

Die Erstattung führt zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften gemäß § 27 Abs. 5 Z 1 iVm Abs. 2 Z 2 EStG 1988; der besondere Steuersatz von 25% gemäß § 27a Abs. 1 Z 1 EStG 1988 kommt zur Anwendung.

Beim Lesen dieser Klarstellung zeigt sich, dass ein „Saveback“ von Trade Republic wohl hier darunter fällt, ein „CashBack Mobile“ von der Bank Austria für Zahlungen an ausgewählte Partner jedoch nicht (zum Stand 20.5.2025 wären dies z. B. 1 % bei Shell Tankstellen, 3 % bei Uber Fahrten oder bspw. 3 % bei Blumen B&B). Auch die immer wieder temporär aufkommenden Cashback Aktionen von Visa selbst sind hier vermutlich nicht mitgemeint, weil es sich hier andere, unabhängige Kartenanbieter handelt.

Goldauslieferung bei Goldderivaten (Rz 6204)

Auch gibt es bei der Goldauslieferung von Goldderivaten eine Veränderung. Es bezieht sich vor allem auf das verbriefte Derivat Xetra-Gold. Hier bieten manche Banken bzw. Broker auch die Option an, dass eine Auslieferung des hinterlegten Goldes möglich ist. Bislang war es hier so, dass die Bank die KESt abzuziehen hatte und der Kunde diese dann über die Einkommensteuererklärung zurückholen konnte. Jetzt sagt die Finanzverwaltung, dass die tatsächliche Ausfolgung des physischen Goldes keinem KESt-Abzug mehr unterliegt. Im Unterschied zu bisher ist nun also die Goldausfolgung an die Kundschaften nicht mehr zu verKESten.

Wird ein anderer physischer Basiswert (zB Edelmetalle) gegen Rückgabe der Schuldverschreibung tatsächlich an den Anleger geliefert, kann vom KESt-Abzug abgesehen werden, wenn die depotführende Stelle in die Abwicklung der Lieferung eingebunden ist. Eine Einbindung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die Auslieferung über die depotführende Stelle beauftragt, der Basiswert in weiterer Folge von der Emittentin an die depotführende Stelle geliefert und von dieser an den Steuerpflichtigen ausgefolgt wird.

Mehr zum Sonderfall verbrieftes Derivat mit Recht auf Auslieferung gibt es in diesem Beitrag zum Thema Gold kaufen in Österreich.

Quellen:

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Vielen Dank für die Fundstelle! Trade Republic macht’s wieder anders und versteuert mit 27,5% anstatt 25%.

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