Beachte: Veranlagungen in Finanzinstrumenten sind mit Risiken verbunden und können neben den Erträgen auch zum Verlust des eingesetzten Kapitals führen.

Steuern: Fragen & Antworten zu Aktien, Fonds, ETFs, P2P, …

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In diesem Ratgeber

Steuern

In diesen FAQs finden sich die wichtigsten bzw. häufigsten Fragen zum Thema Steuern. Aber Achtung, die Antworten sind immer nur eine Meinung und ersetzen NICHT die fachkundige Antwort eines Steuerberaters und können sich auf Grund der Gesetzeslage oder Rechtssprechungen auch verändern. Hinterfragen Sie daher kritisch diese Aussagen hier.

Fragen & Antworten

Steuereinfacher Broker bedeutet, dass dieser Broker seinen Sitz oder Niederlassung in Österreich hat und die Steuern im Namen des Kunden an das Finanzamt abführt. Es handelt sich dabei um all jene Wertpapiere bei denen eine pauschale Abgeltung in Form der Kapitalertragsteuer in der Höhe von 27,50 % möglich ist bzw. für Zinsguthaben am Konto in der Höhe von 25,00 %.

Es gibt natürlich aber auch besondere Feinheiten. So gelten für Gemeinschaftsdepots eigene Regeln (kein automatischer Verlustausgleich) und auch wenn mehr als ein steuereinfaches Depot vorhanden ist, so findet auch dort kein automatischer Verlustausgleich statt.

 

In Österreich sind Flatex, DADAT Bank, Hello Bank, bankdirekt.at oder die easybank beispielsweise steuereinfache Broker. Jene Broker die ihren Sitz oder eine Niederlassung in Österreich haben, sind steuereinfach. Sie führen im Namen des Kunden die Kapitalertragsteuer an das zuständige Finanzamt ab.

Grundsätzlich schon, denn die beiden Broker führen im Namen des Kunden die Wertpapier KESt an das Finanzamt ab. Jedoch ist es so, dass ein eventueller depotübergreifender Verlustausgleich nicht automatisch geltend gemacht werden kann. Ist dieser gewünscht, so muss der Depotkunde über seine Einkommensteuererklärung bzw. in der Beilage E1kv (Beilage zur Einkommensteuererklärung E1 für Einkünfte aus Kapitalvermögen) geltend machen. Siehe auch die Frage bzw. Antwort darüber.

(siehe Frage darunter),

Nein, den kann es nicht geben, denn die beiden Broker wissen doch nichts über die Gewinne und Verluste des anderen. Daher kann ein Einzeldepotinhaber eine depotübergrübergreifenden Verlustausgleich nur über die Einkommensteuererklärung bzw. über die Beilage E1kv (Beilage zur Einkommensteuererklärung E1 für Einkünfte aus Kapitalvermögen) geltend machen. Dieser Vorgang ist natürlich optional, denn hier können bereits bezahlte Steuern reduziert werden. Das Finanzamt freut sich, wenn dies nicht getan wird. Der Depotkunde natürlich nicht, denn so kann die Steuerlast gedrückt werden.

 

Bei den meisten Wertpapieren wie Aktien, Anleihen, Fonds/ETFs beträgt die Kapitalertragsteuer auf Gewinne, Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen 27,50 %. Fallen Verluste an, so können innerhalb des selben Kalenderjahres diese Verluste der bereits bezahlten KESt gegengerechnet werden. Verluste können jedoch nicht in das Folgejahr übernommen werden.

Gemeinschaftsdepots sind nur beschränkt steuereinfach in Hinblick auf den automatischen Verlustausgleich. Die Gewinne des Depots werden automatisch versteuert vom steuereinfachen Broker, hingegen kann kein automatischer Verlustausgleich stattfinden. Das müssen die einzelnen Depotinhaber über die Einkommensteuererklärung durchführen. Das Problem ist hier, dass der Broker bzw. der Gesetzgeber keine Idee hat, wem wie viele Anteile des Depots gehören (Aufteilung der Verluste 50:50 oder doch 80:20 oder …).

Bei einem steuereinfachen Broker, sprich es gibt einen Sitz oder eine Niederlassung in Österreich ist es so, dass der Broker die Steuern für einen beim zuständigen Finanzamt abführt. Passiert ein Event wie Realisierung von Kursgewinnen, Zahlung einer Dividende, Zinsen, Ausschüttungen oder ausschüttungsgleiche Erträge, so errechnet der Broker sofort die zu zahlende Kapitalertragsteuer und führt diese ab.

Gibt es davon Ausnahmen? Ja, diese:

Abgesehen von den Ausnahmen (siehe oben, Gemeinschaftsdepot bzw. mehrere Depots – hier ist dennoch eine Einkommensteuererklärung nötig, WENN ein depotübergreifender Verlustausgleich (mehrere Depots) bzw. Verlustausgleich an sich (bei Gemeinschaftsdepots))

Die Einkommensteuererklärung ist bis 30. April des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung über FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen (§ 134 Abs 1 BAO). Quelle:
https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/einkommensteuer/einkommensteuererklaerungspflicht.html

Gute Frage wer hier helfen kann! Das Thema ist sehr neu und eher eine Nische, doch wird es immer mehr. Es heißt wohl rumfragen und einen guten und passenden Steuerberater oder Steuerberaterin finden.

Die Kursgewinnsteuer beträgt in Österreich 27,50 % und wird als Kapitalertragsteuer bezeichnet. Auch für Dividendenzahlungen gilt der selbe Steuersatz.

Die Zinsen einer Anleihe werden in Österreich mit 27,50 % Kapitalertragsteuer besteuert. Gibt es realisierte Kursgewinne beim Verkauf der Anleihe, so werden diese ebenso mit 27,50 % KESt besteuert.

Es wird bei Fonds in Meldefonds und Nicht-Meldefonds unterschieden. Bei Meldefonds gibt es 27,50 % Kapitalertragsteuer auf die Kursgewinne, auf die Ausschüttungen und auf die ausschüttungsgleichen Erträge. Bei Nicht-Meldefonds heißt es: keine Meldung ausschüttungsgleiche Erträge, pauschal 27,5 % KESt auf 90 % des jährlichen Kursgewinns, mindestens aber 27,5 % KESt auf 10 % des Fondswertes am Jahresende, belastet.)

Auch bei ETFs ist es so, dass wenn es sich um einen Meldefonds handelt, dass der steuerliche Vertreter alle steuerlichen Daten meldet und der steuereinfache Broker versteuert im Namen des Kunden. Heißt 27,50 % Kapitalertragsteuer für Kursgewinne, Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge. Handelt es sich um einen Nicht-Meldefonds beim ETF, so heißt es keine Meldung der ausschüttungsgleiche Erträge, daher pauschal 27,5 % KESt auf 90 % des jährlichen Kursgewinns, mindestens aber 27,5 % KESt auf 10 % des Fondswertes am Jahresende, belastet.

Ein ETC wird in Österreich mit 27,5 % besteuert. ETC steht dabei für Exchange Tradet Commodity.

In Österreich fallen Zinsen aus P2P Krediten unter die Tarifbesteuerung und nicht unter die pauschale Besteuerung mit der Kapitalertragsteuer. Gibt es nur unselbstständige Einkünfte, so gibt es hier einen Freibetrag von 730,00 Euro bzw. zwischen 730,00 und 1.460,00 Euro eine Einschleifregelung. Mehr zum Thema Steuern bei P2P Krediten gibt es hier nachzulesen. So die allgemeine Antwort, der jeweilige Fall muss natürlich immer geprüft werden.

Andreas von Broker-Test.at
Andreas ist Gründer und der Kopf hinter Broker-Test.at – er ist begeisterter Privatanleger, 1998 begann alles mit einem 20.000 Schilling Investment in die damalige Aktie des ehemals staatlichen Konzerns, der VA Tech (heute Primetals). Seit 2014 wird mit dieser Seite versucht mehr Transparenz für Interessierte und Anleger zu schaffen. 👉🏽 Mehr über mich und die Geschichte zu Broker-Test.at gibt es hier zum Nachlesen. 👉🏽 Zum Newsletter von Broker-Test.at kann hier die E-Mail Adresse eingetragen werden.
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