Gold und der anonyme Kauf des Edelmetalls ist für manche Menschen sehr wichtig, wenn auch aus dem anonymen Kauf in weiterer Folge durchaus auch Probleme entstehen können, wie dieser Beitrag aufzeigt. Was heißt „anonym“ im österreichischen Edelmetallhandel? Barzahlung ohne Identitätsfeststellung durch den Händler. Das ist nur bis zur gesetzlich definierten Schwelle zulässig und die liegt aktuell, Stand November 2025, bei 10.000 Euro, also genauer gesagt: Ein anonymer Kauf ohne der Pflicht sich ausweisen zu müssen ist bis einschließlich 9.999,99 Euro möglich, ab 10.000,00 Euro ist ein Ausweis notwendig, der Händler hat die Ausweisdaten zu dokumentieren. Die Rechtsgrundlage hierfür ist die Geldwäsche-Bestimmungen der Gewerbeordnung (GewO).
Weitere interessante Informationen rund um den Goldkauf gibt es auch in diesem Beitrag:
- Vergleich 2025: Gold kaufen in Österreich – Gebühren, Sparpläne und sichere Verwahrung
- Gold kaufen: Kosten & Produktvergleich bei Bitpanda, Bank Direkt, DADAT, easybank, Flatex und Münze Österreich
Gesetzliche Grundlage und Grenze
Für Handelsgewerbetreibende (dazu zählen Edelmetallhändler) greifen die Sorgfaltspflichten ab Barzahlungen von mindestens 10.000 Euro, und zwar je Transaktion oder bei „Reihen verbundener Transaktionen“ (Aufsplittungen werden zusammengerechnet). Unterhalb dieser Schwelle ist ein anonymer Barkauf möglich. Die Regeln setzen die EU-Geldwäschevorgaben in nationales Recht um.
Wesentliche Punkte:
- Identifizierungspflicht ab 10.000 Euro in bar je Vorgang bzw. bei zusammenhängenden Teilzahlungen.
- Die Wirtschaftskammer präzisiert, dass verbundene Geschäfte zusammenzurechnen sind; „Stückeln“ zur Umgehung der Grenze ist unzulässig.
- Die in der Praxis kommunizierte Schwelle lautet daher 9.999,99 Euro.
Die konkreten Paragrafen des österreichischen Geldwäschegesetzes (FM-GwG), die den anonymen Kauf von Edelmetallen regeln, sind insbesondere:
- § 4 FM-GwG: Sorgfaltspflichten bzgl. Identifizierung und Überprüfung von Kunden.
- § 5 FM-GwG: Festlegung der Meldepflichten bei Verdacht auf Geldwäsche.
- § 6 FM-GwG: Dokumentationspflichten bei Transaktionen oberhalb bestimmter Schwellenwerte.
- 2020 wurde die Schwelle für Edelmetallhändler auf 10.000 Euro herabgesenkt. Die WKO informiert hier im Detail darüber, was die Edelmetallhändler für Aufzeichnungen zu führen haben.
Im Zusammenhang mit anonymen Edelmetallkäufen ist vor allem die identitätsbezogene Sorgfaltspflicht (§ 4) relevant, die eine Identifizierungspflicht ab einem bestimmten Wert vorschreibt. In Österreich liegt die Grenze für anonyme Tafelgeschäfte mit Edelmetallen bei 10.000 Euro pro Person und Transaktion, so zeigt es die oben zitierte Aussendung der WKO. Überschreitet der Kaufpreis diese Grenze, sind die Händler verpflichtet, die Identität des Kunden zu prüfen und zu dokumentieren (§ 4 FM-GwG). Weiterhin sind bei Verdacht auf Geldwäsche oder Umgehungsverhalten Meldungen gemäß § 5 FM-GwG an die zuständigen Behörden zu erstatten.
Details und genaue Schwellenwerte sind nicht immer explizit in einzelnen Absätzen benannt, sondern ergeben sich aus der Auslegung der Vorschriften im Gesamtkontext des FM-GwG, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten und Dokumentationspflichten der Händler bei Tafelgeschäften mit Edelmetallen.
Wo ist der anonyme Kauf möglich?
Anonym einkaufen lässt sich nur vor Ort im Geschäft gegen Bargeld. Mit Kartenzahlung oder auch bei Online-Käufe ist eine Registrierung bzw. eine Identifizierung grundsätzlich möglich. Der jeweilige Edelmetallhändler muss natürlich auch bereit sein, dass er den Kauf bis 9.999,99 Euro ohne der Ausweisdokumentation durchführt. Aus Erfahrungsberichten hört man, dass es durchaus auch vorkommen kann, dass auch beim Kauf von Gold unter 10.000 Euro bereits ein Ausweis verlangt wird. Der Goldhändler geht hier auf Nummer sicher und das ist auch sein gutes Recht. Es ist also im Einzelfall zu prüfen, wie der jeweilige Edelmetallhändler bzw. die Bank es händelt.
Worauf beim Verkauf zu achten ist
- Steuerliche Behandlung für Privatpersonen
- Gewinne aus dem Verkauf physischen Anlagegoldes sind nach einer Haltedauer von mehr als 12 Monaten steuerfrei (Spekulationsfrist).
- Bei Verkauf innerhalb eines Jahres sind Gewinne grundsätzlich als Spekulationseinkünfte mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern; es gilt eine Freigrenze von 440 Euro pro Kalenderjahr.
- Anonymitätsschwelle gilt auch bei Bar-Verkäufen an Händler
- Ab 10.000 Euro in bar muss der Händler die Identität der Verkäuferin/des Verkäufers feststellen; auch hier sind zusammenhängende Vorgänge zusammenzurechnen. Zur Verhinderung von Geldwäsche ist die Bank oder der Edelmetallhändler im Falle eines Verdachts berechtigt, Nachweise über die Herkunft des Goldes oder über das Einkommen der Verkäuferin bzw. des Verkäufers zu verlangen.
- Nachweise und Dokumentation
- Für einen problemlosen Wiederverkauf sind Rechnung, Barrennummern/Seriennummern und ggf. Kaufbestätigungen hilfreich; bei Sammlermünzen zusätzlich Zustandsnachweise/Prüfzertifikate (fachliche Empfehlung; rechtlich nicht verpflichtend).
- Wer anonym gekauft hat, kann freiwillig eine Rechnung auf den eigenen Namen verlangen, um den späteren Herkunftsnachweis zu erleichtern
Kurzfazit
In Österreich sind anonyme Bar-Tafelgeschäfte bis 9.999,99 Euro pro Vorgang zulässig. Ab 10.000 Euro greifen Identifizierungspflichten; zusammenhängende Teilzahlungen werden zusammengerechnet. Beim Verkauf sind Gewinne für Privatpersonen nach > 1 Jahr Haltedauer steuerfrei; bei kürzerer Frist gilt Steuerpflicht mit 440-Euro-Freigrenze. Anlagegold ist umsatzsteuerfrei.