Update am 8.8.2025:
https://www.broker-test.at/news/flatex-korrigiert-steuerliche-behandlung-bei-byd-kapitalmassnahme/
Jetzt ist er endlich da, der Aktiensplit bzw. die Bonuskaktien bei BYD! Lange erwartet und nun endlich ausgeführt, aber das dicke Ende kam jetzt für viele mit der Abrechnung! Der Aktiensplit ist anscheinend KESt-pflichtig! Als BYD am 29. Juli 2025 seinen angekündigten Aktiensplit vollzog, rechneten viele Anlegende mit einer steuerneutralen Kapitalmaßnahme. Tatsächlich erhielten Aktionär:innen für ihre bestehenden BYD-Anteile zusätzliche Stücke im Verhältnis 1:3. Die Gesamtbewertung der Position blieb dabei im Wesentlichen unverändert – es handelte sich um einen klassischen Split, bei dem der Kurs rechnerisch entsprechend angepasst wurde. So die Annahme. BYD macht es nämlich „besonders“ und so wird der Split in Österreich als Stockdividende eingestuft, sozusagen ein Bonus und sie ähnelt nur einem 3-zu-1 Split.
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Broker zieht KESt ab, sieht es als Stockdividende
Die zusätzlich eingebuchten Aktien wurden dort als sogenannte Stockdividende klassifiziert. Die Folge ist steuerlich nicht gut: Auf Basis des eingebuchten Wertes wurde Kapitalertragsteuer (KESt) einbehalten – auch wenn es sich wirtschaftlich nicht um einen Vermögenszuwachs handelt.
Das Problem ist hier, dass die verschiedenen Broker wie z. B. Flatex, Trade Republic, … sich bei der steuerlichen Behandlung auf die Klassifizierung durch den Datenlieferanten (z. B. WM Datenservice) verlassen. Wenn dort eine Maßnahme als Dividende hinterlegt ist, wird sie auch so versteuert – selbst wenn sie wirtschaftlich eher einem Split entspricht.
Durch die Versteuerung der als Dividende erhaltenen Aktien erhöhen sich die Anschaffungskosten, was häufig zu einem Buchverlust führt. Ein Verkauf mit anschließendem Rückkauf kann steuerlich sinnvoll sein, um Verluste geltend zu machen.
Broker Korrektur möglich?
Aus eigener Erfahrung kann ich davon berichten, dass Broker bei Aktiensplits durchaus auch mal falsche Informationen erhalten, die zu einem späteren Zeitpunkt korrigiert werden. Kann sein, muss aber nicht sein. Die berühmte Tasse Tee zur Beruhigung des Gemüts empfiehlt sich daher auch hier und in ein paar Tagen ein Gespräch mit dem Support des Brokers am Telefon hilft dabei, die Sachlage einzuschätzen. Der Broker hat hier dann auch bereits mehr Informationen.
Wenn die Sachlage vom Broker nicht mehr anders eingestuft und so korrigiert wird, würde es folgendes konkret bedeuten:
Was bedeutet das konkret?
- Die KESt wird sofort fällig, obwohl kein tatsächlicher Liquiditätszufluss erfolgt.
- Die neuen Aktien erscheinen mit einem angepassten Einstandswert im Depot, was einen späteren Verkauf steuerlich „entlasten“ kann.
- Wer die steuerliche Einstufung nicht akzeptieren möchte, kann es sich über die Einkommensteuererklärung (bzw. dort in der E1kv) zurückholen – das ist allerdings aufwändig und es wird nicht einfacher. Warum? Weil beim steuereinfachen Broker die hinterlegten Anschaffungskosten nicht mehr stimmen. Eine komplexe Sache allemal! Bei einem späteren Verkauf müsste hier wiederum korrigiert werden. Hier ist eine Offenlegung des Sachverhalts gegenüber dem Finanzamt wohl eine kluge Idee, auch die Unterstützung einer facheinschlägigen Steuerberatung könnte hier sehr hilfreich sein.
Stellungnahme von Flatex
Ein Sprecher von Flatex sandte mir eine Stellungnahme zur Behandlung der BYD Kapitalmaßnahme:
„Aktionäre des chinesischen Unternehmens BYD erhalten im Zuge einer Kapitalmaßnahme von Anfang Juni 2025 Bonusaktien. Diese Aktien haben wir nunmehr in die Depots unserer Kunden eingebucht. Die Kapitalmaßnahme von BYD stellt formal also keinen Aktiensplit dar sondern ist wirtschaftlich als Dividendenzahlung zu bewerten. Folgerichtig haben wir bei der Einbuchung der Aktien für unsere Kunden in Österreich Kapitalertragssteuer einbehalten. Unterschiedliche nationale Steuergesetze können dabei zu anderer steuerlicher Behandlung führen. So wird für Kunden in Deutschland keine Steuer einbehalten.“
Fazit
Die steuerliche Behandlung von Kapitalmaßnahmen wie Aktiensplits kann – je nach technischer Umsetzung und Interpretation – zu unerwarteten Belastungen führen. Besonders ärgerlich: Als Anleger:in hat man in solchen Fällen meist keine Wahl, da die steuereinfachen Broker wie Flatex & Co an die Datenlage gebunden sind.
Tipp:
Wer die KESt nicht akzeptieren möchte, kann über die Einkommensteuerveranlagung eine Korrektur versuchen – idealerweise mit Unterstützung eines Steuerberaters. Ob sich dieser Aufwand lohnt, hängt vom Einzelfall ab.
Ich wurde von Flatex heute auch über die Korrektur informiert, die Stornobuchung und Rückerstattung der KEST in voller Höhe sowie allfälligen Zinsen sollen am Wochenende erfolgen. Korrekterweise hat die juristische Überprüfung nun ergeben, dass die Kapitalmaßnahme als Ganzes zu betrachten ist und somit beide Arten von Aktien (Bonus- und Kapitalisierungsaktien) im Rahmen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ausgegeben wurden, welche gemäß dem österreichischen Steuerrecht nicht dem KEST-Abzug unterworfen ist (§3 Abs. 1 Z29 EStG).
Ich habe heute auch ein 2-seitiges Schreiben von FlatEx bekommen, daß sie die ganze Buchung rückgängig machen und nun als steuerfreie (Kest-frei) Kapitalmaßnahme bewerten und nachher neu einbuchen. Was für ein unglaubliches Desaster für FlatEx aber jetzt dürfte es noch zu einem guten Ende gekommen sein.
Flatex korrigiert es jetzt auch, scheinbar haben sich genug beschwert.
Zumindest habe ich diese Info bekommen.
Ich wollte hier nur kurz melden, dass meine „Bonusaktien“ steuerneutral bei der Sparkasse (George) eingebucht wurden. Das wurde mir auch ausdrücklich in einer Nachricht mitgeteilt. Das ist für mich (noch, falls nicht doch etwas nachkommt) zwar erfreulich, aber es irritiert doch wie unterschiedlich diese Maßnahme selbst in Österreich gehandhabt wird. Der Ausgangsfehler liegt m.E. bei Byd durch die Etikettierung von Teilen des „Aktiensplit“ als „Bonusaktien“. BYD hat bei mir stark an Vertrauen verloren. Was ich jetzt mache, sind nur noch Rückzugsgefechte.