Jetzt ist es fix, zumindest ziemlich fix, weil im Gesetzesentwurf: Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen, nicht mehr durch den Kauf von Wertpapieren gedeckt werden. Die Einschränkung gilt befristet bis Ende 2029, ab Wirtschaftsjahren mit Beginn nach dem 31. Dezember 2029 sollen Wertpapiere wieder zugelassen sein. Ob das aber dann auch tatsächlich so kommen wird, steht natürlich in den Sternen. Es wäre ein Leichtes auch 2030 diese Möglichkeit nicht mehr anzubieten. Der Gesetzgeber begründet diese Maßnahme, so wie viele andere, ausdrücklich mit der Budgetkonsolidierung.
Kurz erklärt: Was ist der Gewinnfreibetrag?
Der Gewinnfreibetrag ist eine Steuerbegünstigung für natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften, also etwa Einzelunternehmer, Freiberufler oder Gesellschafter von Personengesellschaften. Er gilt als Gegenstück zum begünstigt besteuerten 13. und 14. Gehalt der Angestellten. Bis zu einem Gewinn von 33.000 Euro gibt es den Grundfreibetrag automatisch. Darüber hinaus steht ein zusätzlicher Freibetrag nur dann zu, wenn im selben Jahr in bestimmte Wirtschaftsgüter investiert wird. Genau dieser investitionsbedingte Teil ist von der Änderung betroffen. Eine ausführliche Erklärung mit allen Stufen und Beträgen gibt es hier in diesem Beitrag, ebenso auch einen Rechner:
Was ändert sich konkret?
Bisher konnten Unternehmer den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag auf zwei Arten ausschöpfen: durch Realinvestitionen, also abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit mindestens vier Jahren Nutzungsdauer, oder durch den Kauf bestimmter begünstigter Wertpapiere gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 EStG. Dazu zählen etwa bestimmte Anleihen und Anleihenfonds. Gerade die Wertpapiervariante war in der Praxis äußerst beliebt, weil sie sich kurz vor Jahresende noch rasch und unkompliziert umsetzen ließ.
Die Neuregelung sieht Folgendes vor:
- Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen, berechtigen nur noch Realinvestitionen zum investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Also es geht um die Jahre 2027, 2028 und 2029.
- Wertpapierkäufe jeglicher Art zählen in diesem Zeitraum nicht mehr
- Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2029 beginnen, sind Wertpapiere gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 EStG wieder begünstigt, so die aktuelle Idee
- Der Grundfreibetrag, bis zu 33.000 Euro Gewinn, bleibt von der Änderung unberührt
Beim Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr heißt das vereinfacht: 2026 ist das letzte Jahr, in dem Wertpapiere für den Gewinnfreibetrag zählen, 2027 bis 2029 geht es nur mit Realinvestitionen, ab 2030 sind Wertpapiere wieder dabei.
Keine Nachversteuerung für bestehende Wertpapiere
Wichtig für alle, die in den vergangenen Jahren Wertpapiere für den Gewinnfreibetrag angeschafft haben: Diese Papiere sind nicht betroffen, die vierjährige Behaltefrist läuft normal weiter. Auch die Ersatzbeschaffung bleibt im Übergangszeitraum ausdrücklich möglich. Scheiden begünstigte Wertpapiere vorzeitig aus, etwa durch vorzeitige Tilgung, kann weiterhin eine Wertpapierersatzbeschaffung erfolgen, ohne dass es zu einer Nachversteuerung kommt. Der Gesetzgeber stellt das über eine eigene Übergangsbestimmung sicher.
Ein Déjà-vu für langjährige Beobachter
Wer schon länger dabei ist, kennt das Spiel: Bereits mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 wurden die begünstigten Wertpapiere stark eingeschränkt, damals auf Wohnbauanleihen. Die damalige Krux an der Sache war, dass die Wohnbauanleihen kaum Zinsen abwarfen und im Kauf, Verkauf und Haltung teuer kamen. Die Banken ließen sich diese Anleihenkäufe vergolden. Ab 2017 war dann wieder das volle Wertpapierspektrum zugelassen. Die Gesetzeslage war seither allerdings unübersichtlich, weil die geltende Rechtslage nur über eine Übergangsbestimmung nachvollziehbar war und nicht direkt aus dem Gesetzestext hervorging. Im Zuge der aktuellen Änderung wird das bereinigt, künftig steht die geltende Rechtslage ausdrücklich in § 10 Abs. 3 Z 2 EStG. Inhaltlich ändert diese Rechtsbereinigung nichts, sie macht das Gesetz nur lesbarer.
Was bedeutet das für Unternehmerinnen und Unternehmer in der Praxis?
Die praktischen Auswirkungen sind erheblich. Viele Selbstständige, vor allem Freiberuflerinnen und Dienstleister ohne großen Investitionsbedarf, haben den Gewinnfreibetrag bisher fast ausschließlich über Wertpapiere ausgeschöpft. Eine Ärztin, ein Steuerberater oder ein IT-Beraterin braucht selten jedes Jahr neue Maschinen oder Geräte im fünfstelligen Bereich. Für diese Gruppe fällt der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ab 2027 faktisch weg, sofern keine passenden Realinvestitionen anstehen.
Daraus ergeben sich einige Überlegungen:
- Wer heuer, also 2026, noch begünstigte Wertpapiere kauft, sichert sich den Steuervorteil letztmalig nach aktueller Rechtslage. Die Papiere müssen bis 2030 im Betriebsvermögen bleiben
- Geplante Anschaffungen von Anlagegütern können gezielt in die Jahre 2027 bis 2029 gelegt werden, um den Gewinnfreibetrag dort über Realinvestitionen zu decken
- Bei hohen Gewinnen und einem Grenzsteuersatz von 50 Prozent geht es um eine Steuerersparnis von bis zu rund 23.200 Euro pro Jahr, die ohne passende Investitionen verloren geht
Fazit
Die Einschränkung des Gewinnfreibetrags ist eine klassische Budgetmaßnahme: zeitlich befristet, aber für die Betroffenen spürbar. Wer als Selbstständiger bisher Jahr für Jahr Wertpapiere zur Deckung des Gewinnfreibetrags gekauft hat, sollte das Jahr 2026 nutzen und die Investitionsplanung für 2027 bis 2029 rechtzeitig mit dem Steuerberater besprechen. Geplante Anschaffungen lassen sich unter Umständen so timen, dass der Freibetrag auch in den Übergangsjahren nicht verloren geht. Ab 2030 soll dann ohnehin wieder die gewohnte Rechtslage gelten, sofern der Gesetzgeber es sich bis dahin nicht erneut anders überlegt.