Das Wichtigste zusammengefasst
- Tipp: Nicht-Meldefonds und nicht steuereinfache Broker dringendst vermeiden!
- Der steuereinfache Broker kümmert sich um die ordnungsgemäße Versteuerung – bei Broker im Ausland muss sich der Kunde um alles selbst kümmern (z. B. eToro, Interactive Brokers, Scalable Capital, …)
- Meldefonds oder Nicht-Meldefonds?
- Ordentliche Erträge mit 100 % KESt vs. außerordentliche Erträge mit 60:40 % KESt
- Ausschüttungen vs. ausschüttungsgleiche Erträge – 100 % KESt Besteuerung
- Das Wichtigste:
- Ordentliche Gewinne werden sofort mit 100 % besteuert
- Außerordentliche werden sofort zu 60 % besteuert und beim Verkauf des Fonds folgen die anderen 40 %
- Ausschüttungsgleiche Erträge fallen meist Dabei wird der Anschaffungswert des Fonds um diesen versteuerten Wert erhöht
- Beim Verkauf des Wertpapiers werden 27,50 % KESt auf den Gewinn aus Verkaufskurs und erhöhter Anschaffungswert verrechnet – somit sind auch die fehlenden 40 % aus den ausschüttungsgleichen Erträgen versteuert
In diesem Ratgeber
Wie wird ein ETF in Österreich besteuert?
Die steuerliche Behandlung von Fonds allgemein und Exchange Traded Funds (ETFs) im speziellen ist in Österreich sehr komplex und keine einfache Sache. Daher gilt:
Alle Ausführungen sind nach bestem Wissen & Gewissen erstellt, ersetzen jedoch nicht den Gang zu einem Steuerberater bzw. Steuerberaterin. Dies sind die wahren Experten in diesem Gebiet!
Alle Ausführungen hier gelten natürlich auch für Fonds und nicht nur für ETFs. In diesem Artikel finden Sie die wichtigsten Grundsätze und Informationen zur Besteuerung von ETFs. Vorweg gleich einmal der Hinweis, dass es einige Parameter beim Kauf und bei der Versteuerung von ETFs gibt, welche es zu beachten gilt und es sehr wichtig ist, vor dem Kauf sich die ETFs und deren Parameter genauer anzusehen, damit es zu einem späteren Zeitpunkt kein böses Erwachen gibt. Da sich die Gesetzgebung regelmäßig ändert und auch der beschriebene aktuelle Stand nicht frei von Fehler sein könnte und sich dazu natürlich auch noch die steuerliche Situation jedes einzelnen unterscheidet, ist dieser Artikel lediglich als Idee bzw. Meinung zu verstehen. Einen Besuch eines einschlägigen Steuerberaters ersetzt dieser Artikel nicht.
Was ist die Idee bei der Besteuerung?
Ja, es könnte definitiv einfach und transparenter passieren, die Besteuerung der Fondserträge, aber der Gesetzgeber macht es uns Anlegern und den Banken nicht einfach. Die Idee hinter dieser komplexen Besteuerung ist die, dass wir Anteilsinhaber genau so versteuert werden, als wenn wir die Wertpapiere die der Fonds hält, direkt kaufen würden. Heißt, wenn wir z. B. all diese Aktien des Fonds selbst halten würden und dort Dividenden kassieren, so haben wir diese mit 27,5 % Kursgewinnsteuer zu versteuern, verkaufen wir die Aktien, so haben wir für den Kursgewinn 27,5 % zu bezahlen. Das nennt sich in der Fachsprache der Steuerexperten „Transparenzprinzip“.
Der steuerliche Status Quo in Österreich:
| ETF | Aktuelle Regelung |
| Dividenden / Ausschüttungen | 27,5 % KESt |
| Realisierte Kursgewinne | 27,5 % KESt |
Wer ist das Steuersubjekt? Der Anteilsinhaber, also der Käufer des ETFs und somit ist dieser steuerpflichtig! Nicht der Ausgeber des ETF ist steuerpflichtig, sondern wir, die Käufer des ETFs. Es wird hier vom Transparenzprinzip gesprochen, was bedeutet, dass wenn jemand sein Geld in einen ETF anlegt, er genau so besteuert werden soll, als ob er direkt in die selben Wertpapiere investiert.
Alle Angaben ohne Gewähr und nach besten Wissen und Gewissen erstellt! Update mit 18.4.2021.
Die hier dargestellten Informationen wurden nach besten Wissen und Gewissen erstellt, dennoch kann sich ein Fehler eingeschlichen haben oder sich die Sachlage ändern. Nutzen Sie doch die Kommentarfunktion am Ende der Seite, um auf etwaige Fehler aufmerksam zu machen.
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Mehr InformationenMeldefonds oder Nicht-Meldefonds?
Zu Beginn muss geklärt werden, ob es sich um einen Meldefonds oder Nicht-Meldefonds handelt.
Bei der Besteuerung von ETF ist zwischen Melde-ETF und Nicht-Melde-ETF zu unterscheiden. Inländische Fonds sind stets Meldefonds, bei ausländischen Fonds kann es auch vorkommen, dass diese Nicht-Meldefonds sind.
Was ist ein Meldefonds?
Ein Meldefonds hat einen steuerlichen Vertreter in Österreich gibt. Was es nicht heißt ist, dass der Melde-ETF auch seinen Sitz in Österreich haben muss. Der ETF kann genauso im Ausland beheimatet sein. Es geht hier darum, ob es einen steuerlichen Vertreter des ETFs in Österreich gibt. Diese Melde-ETF müssen die Kapitalertragsteuer (KESt) auf Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge an die Österreichische Kontrollbank (OeKB) melden. Die Ausgeber der ETFs sind als Melde-ETF dazu verpflichtet diese Meldung innerhalb von 5 bzw. 7 Monaten (je nachdem ob es sich um einen inländischen oder ausländischen ETF handelt) nach Ende des ETF-Geschäftsjahres zu tätigen. Auf Grund dieser Meldung rechnet die depotführende Bank die 27,5 % Kapitalertragsteuer ab. Diese automatische Abrechnung der Kapitalertragsteuer geschieht aber nur bei inländischen Online Brokern (wie z. B. die Bank Direkt, DADAT oder auch Flatex, da dieser als deutscher Broker eine Niederlassung in Österreich hat). Handelt es sich um einen nicht steuereinfachen Broker aus dem Ausland, muss der Brokerkunde dies selbst tun. Eine Unterstützung vom ausländischen Broker wird es hier keine geben.
Ob ein Fonds bzw. ETF in Österreich zugelassen ist können Sie über die Website der der Österreichischen Kontrollbank (OeKB) überprüfen, die früher unter Profitweb.at erreichbar war und nun unter my.oekb.at zu finden ist.
https://my.oekb.at/kapitalmarkt-services/kms-output/fonds-info/sd/af/f
Im Ergebnis können Sie dann sehen, um welche Fondsart dass es sich handelt, welche Zahlstelle in Österreich es gibt und wer der steuerliche Vertreter in Österreich ist und seit wann der Vertrieb in Österreich zugelassen ist. So könnte ein Ergebnis aussehen, hier anhand des Beispiels „Vanguard FTSE All-World UCITS ETF (USD) Distributing“ mit der ISIN IE00B3RBWM25.
Gibt es keine Antwort auf Ihre Abfrage so wird es wohl so sein, dass der ETF in Österreich nicht zugelassen ist und es sich so um keinen Meldefonds handelt.
Wie hoch die ausschüttungsgleichen Erträge sind und andere, wichtige Informationen zum zugelassenen ETF können in der OeKB Datenbank unter my.oekb.at abgerufen werden.
Nicht Meldefonds – pauschale Besteuerung
Ist es ein Nicht-Melde-ETF, so kommt es zu einer pauschalen Besteuerung zum Jahreswechsel. So werden pauschal 27,5 % KESt auf 90 % des jährlichen Kursgewinns fällig, mindestens aber 27,5 % KESt auf 10 % des ETF-Werts am Jahresende. Also mehr als kompliziert und ein Nicht-Melde-ETF sollte vermieden werden, speziell in Kombination mit einem ausländischen Broker, welcher sich nicht um die automatische Abführung der KESt kümmert.
Beispiel: Mit 1.1.2020 werden 100 Stück eines Nicht-Meldefonds (bzw. ETFs) gehalten wie dem ARK Innovation ETF (ISIN US00214Q1040). Der Marktwert dieser 100 Stück zum Zeitpunkt 1.1.2020 liegt bei (fiktiven) 20.000 Euro. Zum Ende des Jahres am 31.12.2020 liegt der Marktwert dieser 100 Stück bei (fiktiven) 22.000 Euro. Die Wertsteigerung in diesem Jahr liegt bei 2.000 Euro, 90 % davon sind 1.600 Euro. Jedoch müssen es mindestens 10 % des Rücknahmewertes angesetzt werden, was in diesem Fall 2.200 Euro (10 % von 22.000 Euro) sind. Daher beträgt die steuerliche Bemessungsgrundlage in diesem Beispiel 2.200 Euro.
Von diesen 2.200 müssen zum Jahreswechsel 27,50 % als „ausschüttungsgleiche Erträge“ bezahlt werden. Diese Steuerzahlung erhöht gleichzeitig auch die Beschaffungskosten und mindern im Verkaufsfall den realisierten Kursgewinn.
Meldefonds
Bei einem Meldefonds werden natürlich die Ausschüttungen und aber auch die ausschüttungsgleichen Erträge besteuert. Dies erfolgt bei einem steuereinfachen Broker mit Sitz oder Niederlassung in Österreich vom Broker selbst, bei einem nicht steuereinfachen Broker hat man sich als Anleger darum zu kümmern.
Kursgewinnsteuer beim Verkauf des ETF
Ergibt die Differenz zwischen Verkaufskurs und Kaufkurs ein Plus, so ist diese Differenz mit der Kursgewinnsteuer in der Höhe von 27,5 % zu besteuern unabhängig davon, ob es sich um einen ausschüttenden oder thesaurierenden ETF handelt. Die im Behaltezeitraum bereits versteuerten ausschüttungsgleichen Erträge erhöhen den Kaufkurs, sodass bei der Berechnung des Kursgewinnes die bisher bereits berücksichtigten ausschüttungsgleichen Erträge ebenso hinzugerechnet werden müssen. Der Betrag von dem die Kursgewinnsteuer errechnet wird findet sich durch die Rechnung:
Zu versteuernder Gewinn =
Menge * Verkaufskurs
– bereits berücksichtigte ausschüttungsgleiche Erträge
– Menge * Kaufkurs
==========================
= Gewinn welcher zu versteuern ist
Dieser zu versteuernde Gewinn wird mit 27,5 % Kursgewinnsteuer multipliziert und dieser Betrag wird dem Finanzamt überwiesen.
Andere Kosten oder Gebühren dürfen natürlich auch beim ETF nicht dazu verwendet werden den Kaufkurs künstlich zu erhöhen bzw. den Verkaufskurs niedriger anzusetzen.
Fazit zur korrekten Versteuerung von ETFs:
Zuerst muss herausgefunden werden, ob es sich um einen inländischen oder ausländischen Fonds handelt.
| Fonds/ETF | Aktuelle Regelung |
| INLÄNDISCHER Fonds/ETF | |
|
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| Erträge | 27,5 % KESt |
| Besteuerung der Kursgewinne | 60 % der thesaurierten Substanzgewinne, realisierte Kursgewinne mit 27,5 % |
| Verlustausgleich |
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| Besteuerung der Veräußerungsgewinne beim Verkauf von ETF-Anteilen | 27,5 % KESt auf den Differenzbetrag Veräußerungserlös und Anschaffungskosten (ohne Anschaffungsnebenkosten). Bereits besteuerte Erträge im Fonds werden bei Verkauf im Rahmen der Anschaffungskosten berücksichtigt – es kommt deshalb zu KEINER Doppelbesteuerung. |
| AUSLÄNDISCHE ETF | |
| Zusatzinformation |
Steuerrechtliche Kategorisierung:
|
Inländischer Fonds/ETF:
Die Erträge werden sofort mit 27,50 % KESt versteuert, Substanzgewinne werden innerhalb des Fonds jährlich sofort mit 60 % der thesaurierten, realisierten Kursgewinne versteuert. Um den Verlustausgleich im Fonds kümmert sich der inländische Fonds selbst. Der Anleger versteuert die etwaigen Kursgewinne beim Verkauf des inländischen Fonds mit 27,50 % auf den Differenzbetrag des Veräußerungserlöses – Anschaffungskosten. Die bereits besteuerten Beträge im Fonds (die erwähnten 60 %) werden dabei aber bereits berücksichtigt und so kommt es zu keiner Doppelbesteuerung.
Ausländischer ETF:
Handelt es sich um einen Nicht-Meldefonds, so erfolgt eben keine steuerliche Meldung und es ergibt sich so eine pauschale steuerliche Belastung. Pauschal werden 27,5 % KESt auf 90 % des jährlichen Kursgewinns, mindestens aber 27,5 % KESt auf 10 % des ETF-Wertes am Jahresende, belastet.
Handelt es sich um einen Meldefonds, so sind die ausschüttungsgleichen Erträge Jahr für Jahr analog der Vorgehensweise beim inländischen Fonds zu besteuern. Gewinne aus der Substanz die nicht ausgeschüttet werden, werden Jahr für Jahr zu 60 % versteuert (außerordentliche Erträge) und Zinsen, Dividenden und ausgeschüttete Gewinne (ordentliche Erträge) zu 100 %.
Bei Ausschüttungen fällt mit der Ausschüttung die Steuer an, wird thesauriert, so wird dies steuerlich als ausschüttungsgleiche Erträge behandelt und ebenso besteuert. Es ist eine Vorabsteuer, denn gleichzeitig mit dem ausschüttungsgleichen Ertrag werden die Anschaffungskurse nach oben angepasst und so wird beim Verkauf weniger Gewinnsteuer fällig. Wird das Wertpapier verkauft, so ist das Delta aus Verkaufspreis und dem erhöhten Anschaffungsbetrag des Wertpapiers die Bemessungsgrundlage zur Versteuerung mit 27,50 % der Wertpapier-Kapitalertragsteuer.
Quelle dafür ist die Investmentfondsrichtlinie 2018.
Ordentliche Erträge vs. außerordentliche Erträge
Ausschüttungen bzw. ausschüttungsgleiche Erträge von Fonds setzen sich aus den ordentlichen als auch außerordentlichen Erträgen zusammen.
Ordentliche Erträge: 100 % KESt
Ganz gleich, ob es sich um einen ausschüttenden oder um einen thesaurierenden Fonds (bzw. ETF) handelt, für ordentliche Erträge wie
- Zinsen
- Dividenden
ist die volle Kapitalertragsteuer von 27,50 % fällig. Bei ausschüttenden Fonds zum Zeitpunkt der Ausschüttung bei thesaurierenden Fonds zum Meldestichtag des steuerlichen Vertreters des Fonds. Der Meldestichtag ist auf der Website my.oekb.at der von der OeKB betriebenen Website abrufbar.
Außerordentliche Erträge: 60:40 Regel bei der KESt
Bei einem Fonds sind außerordentliche Erträge z. B.
- realisierte Kursgewinne
- realisierte Kursverluste
- Einkünfte aus Derivate (Differenzausgleich, Stillhalterprämie, Einkünfte aus Veräußerung und aus der sonstigen Abwicklung)
Diese außerordentlichen Erträge werden bei Thesaurierung mit 60 % der 27,50 %igen Kapitalertragsteuer sofort besteuert in Form der ausschüttungsgleichen Erträge. Erst beim Verkauf des Fonds werden die restlichen 40 % schlagend der 27,50 %igen Kapitalertragsteuer. Somit kommt es bei den außerordentlichen Erträgen zu einer minimalen Steuerstundung. Der Gesetzgeber sieht in den Substanzgewinnen alle Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988.
Damit es zu keiner Doppelbesteuerung kommt, sind jedes Jahr die Anschaffungskosten des Fondsanteils zu korrigieren, damit es beim Verkauf zu keiner Doppelversteuerung kommt.
Kursgewinne bzw. -verluste bei einem ETF: Klassischerweise entstehen bei einem ETF erst mit dem Verkauf ein Gewinn oder Verlust. Im Innenverhältnis des ETF kommt es aber auch zu Käufen und Verkäufen. Bei einem ETF, welcher in der Regel einen Index abbildet kommt es zu Umschichtungen (=Verkäufe und Käufe). Beispielsweise wenn sich die Zusammensetzung des Index ändert oder der ETF ein Rebalancing durchführt.
Kursverluste können nicht nur mit Kursgewinnen aus anderen Wertpapiergeschäften verrechnet werden, sondern künftig in einem zweiten Schritt auch mit ordentlichen Erträgen des Fonds (Zinsen, Dividenden etc.) ausgeglichen werden. Es besteht auch ein Kursverlustvortrag auf Fondsebene.
Quellen:
Ausschüttungen vs. ausschüttungsgleiche Erträge
Ausschüttungen finden klassischerweise bei ausschüttenden Fonds statt und ausschüttungsgleiche Erträge bei thesaurienden Fonds.
Soweit, so gut. Doch es gibt darüber hinaus auch noch mehr, denn es kann auch passieren, dass ein Ausschütter auch ausschüttungsgleiche Erträge hat und umgekehrt, dass ein thesaurierender Fonds auch einmal eine Ausschüttung hat. Es gibt hier keine 100 %ige Sortenreinheit.
Inländischer oder ausländischer Broker
Vergleicht man die Depotgebühren und die Orderkosten von inländischen und ausländischen Brokern so wird man schnell dazu verleitet bei einem ausländischen Broker Kunde zu werden. Das darf man auch. Aber Achtung, denn der ausländische Broker kümmert sich keineswegs um die Steuerangelegenheiten und so ist es jedem Brokerkunden selbst überlassen seine Wertpapierinvestments in seine jährliche Einkommensteuererklärung korrekt aufzunehmen. Dies ist nicht ohne und ein eventueller Vorteil bei den Kosten und Gebühren des ausländischen Brokers im Vergleich zum inländischen Broker ist mit der Beauftragung eines Steuerberaters auch schnell wieder dahin. Kümmert man sich selbst um die Steuerangelegenheiten, so muss man die Zeit aufrechnen, ob es einem das tatsächlich Wert ist.
Vergessen sollte man die Versteuerung dieser Erträge aus dem Ausland nicht, denn man hintergeht so Steuern und dies ist keinesfalls ein Kavaliersdelikt. Dazu kommt natürlich auch noch die Tatsache, dass das Finanzamt in Österreich durch den Common-Reporting-Standard natürlich voll im Bilde ist, wo im Ausland wir ein Depot besitzen und welche Papiere dort liegen. Vergisst man zu versteuern, wird das Finanzamt sicherlich einen bald daran erinnern, dass hier doch etwas zu versteuern wäre. In diesem Sinne: Seien Sie steuerehrlich und agieren Sie nicht am Finanzamt vorbei!
Inländische Broker die die KESt und Kursgewinnsteuer bei Melde-ETFs von sich aus berücksichtigen und automatisch abführen:
Ausländische Broker die die KESt und Kursgewinnsteuer bei Melde-ETFs NICHT berücksichtigen und der Kunde sich selbst um die richtige Versteuerung kümmern muss:
Wenn Sie die unterschiedlichen Broker miteinander vergleichen möchten, so werfen Sie doch einen Blick auf den Online Broker Vergleich, welcher Ihnen zeigt, wie hoch denn die Kosten für die Depotführung und für die Order von Wertpapiere sind.
SWAP ETF oder physische ETF
Es wird bei ETFs zwischen SWAP ETFs und tatsächlich replizierenden, physischen ETFs unterschieden. Ein SWAP ETF hält natürlich auch physische Wertpapiere und sichert sich in Form von Swaps mit anderen Vertragspartnern die Kursentwicklung und deren Zinsen und Dividenden. Bei SWAP ETFs wird ein Trägerportfolio gebildet und tauscht mit einer Gegenpartner (to swap = tauschen) die Performance des Fonds mit der Performance des Index des ETFs.
Bei synthetischen ETFs kann es im Laufe der Zeit zu einer Überbesteuerung kommen aufgrund des Trägerportfolios.
Wenn der ETF sein Trägerportfolio hält, so kann es hier zu einem Steuerstundungsvorteil kommen im Vergleich zu einem replizierenden ETF. Gleichzeitig kann der ETF sein Trägerportfolio aber auch verkaufen und dieser Vorteil ist sogleich dahin bzw. entsteht sogar mit einem Rumms eine Steuerschuld. Das verwundert so manchen neuen Anleger, dass auf einmal eine größere Steuerschuld entsteht, obwohl sich der ETF doch gar nicht so positiv entwickelt hat – der Grund kann im Austausch des Trägerportfolios liegen. Über die Behaltedauer von vielen Jahren sollte sich das aber wieder nivellieren. Das bedeutet, dass es keine Garantie und keine Gewissheit über diesen Steuerstundungsvorteil bei SWAP ETFs gibt.
Ein SWAP ETF hat aber auch noch weitere Vor- und Nachteile die ebenfalls unbedingt in die Entscheidungsfindung miteinbezogen werden sollten. Diese finden sich hauptsächlich im Bereich der günstigeren Spesen sowie im Ausfallsrisikos eines SWAP-Partners.
Achtung: Im ersten Jahr bei Fonds!
Der Fonds hat ein Geschäftsjahr, und innerhalb von sieben Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres muss die Jahresmeldung über den steuerlichen Vertreter des Fonds bei der OeKB eingereicht werden. Anschließend erfolgt die Abrechnung der ausschüttungsgleichen Erträge über den steuereinfachen Broker. Es kann vorkommen, dass man den Fonds bzw. ETF erst wenige Tage oder Wochen besitzt und dennoch die volle Anzahl an Anteilen zum Stichtag der Jahresmeldung zur Berechnung der Steuer für die ausschüttungsgleichen Erträge herangezogen wird. Das ist leider so. Gleichzeitig werden jedoch auch die Anschaffungskosten angepasst. Im Falle einer sofortigen Veräußerung würde der (hoffentlich) vorhandene Gewinn durch die angepassten Anschaffungskosten geschmälert werden, oder im Fall eines Verlustes könnte dieser im Rahmen des Verlustausgleichs bereits mit der bezahlten KESt auf die ausschüttungsgleichen Erträge gegengerechnet werden.
Natürlich verhält es sich im Verkaufsfall gleich. Die Steuer auf die ausschüttungsgleichen Erträge auf das letzte Geschäftsjahr trägt die Person, die später dann ihre Anteile inne hat.
Geld am Verrechnungskonto stehen lassen zur Begleichung der Steuer für die ausschüttungsgleichen Erträge
Die depotführende, inländische Bank verrechnet die Steuer für die ausschüttungsgleichen Erträge im Laufe des Jahres und zieht diese Steuer vom Verrechnungskonto des Depotinhabers ab. Das bedeutet, dass das Verrechnungskonto stets mit einem passenden Betrag gefüllt sein soll, damit die Begleichung der Steuerschulden erfolgen kann, ohne dass man ins Minus rutscht und dafür Sollzinsen bezahlt. Also unbedingt darauf achten, dass genug am Verrechnungskonto vorhanden ist.
Korrekt die Steuer abführen - wer ist verantwortlich?
Wer ist eigentlich dafür verantwortlich, dass die Steuern korrekt abgeführt wird? Wer ist das Steuersubjekt? Der Anteilsinhaber, also der Käufer des ETFs und somit ist dieser steuerpflichtig!
Nicht der Ausgeber des ETF ist steuerpflichtig, sondern wir, die Käufer des ETFs. Es wird hier vom Transparenzprinzip gesprochen, was bedeutet, dass wenn jemand sein Geld in einen ETF anlegt, er genau so besteuert werden soll, als ob er direkt in die selben Wertpapiere investiert. Oftmals übernimmt die depotführende Bank diese Aufgabe, aber prüfen Sie ob diese dies tatsächlich auch macht.
Bei nicht steuereinfachen Brokern, also Anbietern aus dem Ausland, macht der ausländische Broker nichts. Sie müssen sich daher selbst um alles kümmern.
Ausschüttungsgleiche Erträge versteuern
In einem eigenen Beitrag wird erörtert wie das mit den ausschüttungsgleichen Erträgen nun genauer funktioniert. Wie kann man herausfinden, wie hoch diese sind, wann gemeldet wurde und wie die Versteuerung funktioniert. Dazu sollte man sich ein wenig Zeit nehmen und einen kühlen Kopf bewahren:
Fehlt etwas? Gibt es Ergänzungen? Gibt es Fragen? Nutzen Sie die Kommentarfunktion dieser Seite und kommen wir ins Gespräch!
Hallo Andreas! Ich habe den ETF LU2581375156 (XTrackers Stoxx 600 Dist.) via Sparplan bei TR bespart. Bei der letzten Ausschüttung, am 03.06.26, ist mir aufgefallen, dass davon stur 27.,5 % KESt abgezogen wurden. Laut OeKB (Pkt. 12) sollte der Betrag allerdings geringer sein. Auch bei anderen ETF’s ist es zu ähnlichen „Fehlern“ gekommen. Die absoluten Beträge sind momentan noch vernachlässigbar aber ärgerlich ist es trotzdem. Zudem wurden die Steuer im letzten Jahr noch richtig berechnet. Ist es möglich via Steuererklärung (E1kv) den Unterschied zurückzufordern, bzw. muss ich dann wahrscheinlich dasn gesamte Depot anführen? Danke und LG
Servus Alexander, ob ein Fehler vorliegt oder nicht, kann ich natürlich nicht beurteilen. Grundsätzlich kannst du via E1kv bestimmte Fehler korrigieren. Die Geschichte ist natürlich aber viel komplexer, denn du weißt auch nicht, ob die Anschaffungskosten korrekt angehoben wurden oder nicht. Auch könnte es in den Folgejahren zu KESt-Berichtigungen kommen (was man imho nicht darf, habe ich aber schon auch gesehen). Insgesamt eine verzwickte Geschichte und ich würde unbedingt den Broker auffordern alles zu richtig zu machen. Dazu ist er ja da. Wird dir einiges an Lebensenergie kosten, aber über die E1kv ist auch Lebensenergie, Zeit und Ärger (Ergänzungsersuchen wird… Weiterlesen »