Beachte: Veranlagungen in Finanzinstrumenten sind mit Risiken verbunden und können neben den Erträgen auch zum Verlust des eingesetzten Kapitals führen.

Wegzugsbesteuerung: Neue Melde- und Nachweispflichten bei gestundeten Steuern seit 1.7.2026

Mit dem Budgetmaßnahmengesetz 2026, beschlossen im Nationalrat am 10. Juni 2026, hat der Gesetzgeber eine zweite neue Meldepflicht rund um Kapitalvermögen eingeführt, die ebenso mit 1. Juli 2026 wirksam werden. Für uns Anlegende heißt es: Das wäre gut zu wissen, damit wir im Fall des Falles wissen, dass wir handeln müssen! Neben der bereits letztes Jahr beschlossenen Meldepflicht für Depotüberträge von einem ausländischen auf ein inländisches Depot, gilt die neue Meldepflicht für gestundete Steuern aus der Wegzugsbesteuerung. In beiden Fällen gilt: Wer die Meldung übersieht, riskiert eine empfindliche Steuerlast auf Gewinne, die gar nicht realisiert wurden.

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Die Infos gibt es auch in diesem Video zu sehen:

Umzug ins Ausland: Depot Verkäufe müssen seit 1.7.2026 jährlich gemeldet werden sonst fiktiver Verkauf

Die zweite Neuerung betrifft alle, die Österreich verlassen haben oder verlassen und dabei vom Nichtfestsetzungskonzept Gebrauch machen. Zur Erinnerung: Zieht eine natürliche Person ins Ausland und wird dadurch das österreichische Besteuerungsrecht an Kapitalvermögen (zB Aktien, GmbH-Anteile, Derivate, Kryptowährungen) eingeschränkt, wird steuerlich eine Veräußerung unterstellt. Bei einem Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat kann die Steuerschuld auf Antrag aufgeschoben werden. Erst eine tatsächliche Veräußerung oder bestimmte andere schädliche Ereignise, etwa der Weiterzug in einen Drittstaat, führt zur Festsetzung der Steuer.

Neu ist eine betragsabhängige, jährlich wiederkehrende Meldepflicht (§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. f EStG). Sie gilt für alle Steueraufschübe, über die mit Bescheid ab dem 1. Juli 2026 abgesprochen wird und bei denen die nicht festgesetzten Einkünfte, wohlgemerkt die Einkünfte und nicht die Steuer, mehr als 100.000 Euro betragen. Im Rahmen der Meldung ist gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, dass noch kein die Steuer auslösendes Ereignis eingetreten ist, etwa durch einen Depotauszug, Firmenbuchauszug oder vergleichbare Bestätigungen. Die Meldung ist jährlich bis zum Jahresende schriftlich oder über FinanzOnline zu erstatten und bezieht sich auf den Bestand zum Ende des Vorjahres. Unverändert zu bisher sind aber Veräußerungen weiterhin unmittelbar dem Finanzamt zu melden und führen zu einer Festsetzung der Steuerschuld. 

Ein Beispiel: Wird über eine Nichtfestsetzung am 1. Juli 2026 bescheidmäßig abgesprochen, ist erstmals bis 31. Dezember 2027 zu melden und dabei nachzuweisen, dass bis 31. Dezember 2026 insbesondere keine Veräußerung eingetreten ist. Weitere Meldungen folgen jährlich bis zum 31. Dezember.

Auch hier ist die Sanktion drastisch: Wird die Meldepflicht nicht erfüllt oder kein ausreichender Nachweis erbracht, gilt dies als Veräußerung und die Steuer wird festgesetzt (§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. b TS 2 EStG). Bei Stundungen mit nicht festgesetzten Einkünften bis 100.000 Euro bleibt es bei der bisherigen Regelung, wonach ein die Steuer auslösendes Ereignis der Abgabenbehörde anzuzeigen ist, aber keine darüber hinausgehenden Meldungen erforderlich sind.

Nicht betroffen sind Fälle, in denen keine Nichtfestsetzung beim Finanzamt beantragt wurde, aber eine Besteuerung mittels KESt-Abzug bei einem inländischen Broker dennoch mangels Veräußerung nicht erfolgt ist. Hier kommt es nämlich bei sämtlichen Wegzügen de facto auch zu einer Steuerstundung, solange die Wertpapiere nicht verkauft oder zu einem anderen Broker übertragen werden. Meldepflichten bestehen in dem Fall nicht.

Altfälle: Einmalige Meldung bis 31. Dezember 2026

Für bestehende Steueraufschübe ist eine einmalige Meldepflicht vorgesehen. Als Altfälle gelten alle aufrechten Nichtfestsetzungen aus dem Zeitraum 31. Dezember 2005 bis 30. Juni 2026 mit gestundeten Einkünften von mehr als 100.000 Euro. Der Nachweis, dass noch kein die Steuer auslösendes Ereignis eingetreten ist, muss bis 31. Dezember 2026 erbracht werden. Wird die einmalige Meldung unterlassen, kommt es zwar, anders als bei Neufällen, zu keiner automatischen Steuerfestsetzung, es kann aber eine Finanzordnungswidrigkeit vorliegen. Wie die Finanzverwaltung bei unterlassenen Altfall-Meldungen konkret vorgeht, bleibt abzuwarten.

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