Beachte: Veranlagungen in Finanzinstrumenten sind mit Risiken verbunden und können neben den Erträgen auch zum Verlust des eingesetzten Kapitals führen.

PFOF Verbot tritt mit heute in Kraft! Was macht Österreich?

Seit heute ist es soweit, Payment for Orderflow (kurz PFOF) ist verboten! Wobei, es wird nicht so heißt gegessen, wie es gekocht wird. Oder doch?


Disclaimer: Ich bin juristisch nicht gebildet dazu verfüge ich über kein nennenswertes Wissen oder Erfahrungen im Bereich der Gesetzgebung insbesondere im Wertpapierbereich. Die niedergeschriebenen Informationen und Interpretationen sind die eines Laien und können Fehler enthalten. Daher bitte mit äußerster Vorsicht genießen. Über sachdienliche Kommentare unter dem Beitrag freue ich mich!


Der Artikel 39a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/791 verbietet Wertpapierunternehmen, dass sie für die Weiterleitungen von Kundenaufträgen an Dritte Rückvergütungen erhalten. Rückvergütungen sind Gebühren, Provisionen oder nichtmonetäre Vorteile. Die Verordnung stellt gleichzeitig auch klar, dass die Kunden der Wertpapierfirmen natürlich sehr wohl Nachlässe und Rabatte erhalten dürfen, doch diese dürfen der Wertpapierfirma keinen monetären Vorteil bringen, nur dem Kunden selbst.

So richtig in sich hat es jedoch der Absatz 2 der Verordnung. Hier geht es darum, dass ein Mitgliedsstaat eine Ausnahme bei der europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde, der ESMA, beantragen bzw. melden kann. Diese Ausnahme betrifft aber nur jene Wertpapierfirmen die im Mitgliedsstaat bereits niedergelassen sind. Das sind in Österreich beispielsweise eine easybank (BAWAG), Bank Direkt (RLB OÖ), Flatex (flatexDEGIRO) oder auch die DADAT Bank (Schelhammer Capital).

“(2)   Ein Mitgliedstaat, in dem vor dem 28. März 2024 im Namen von Kunden handelnde Wertpapierfirmen niedergelassen sind, die von Dritten für die Ausführung von Aufträgen dieser Kunden an einem bestimmten Ausführungsplatz oder für die Weiterleitung von Aufträgen dieser Kunden an Dritte zur Ausführung an einen bestimmten Ausführungsplatz eine Gebühr, eine Provision oder einen nichtmonetären Vorteil erhalten, kann Wertpapierfirmen in seinem Hoheitsgebiet bis zum 30. Juni 2026 von dem Verbot nach Absatz 1 ausnehmen, wenn diese Wertpapierfirmen Wertpapierdienstleistungen für Kunden erbringen, die in diesem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind.

Zur Anwendung der in Unterabsatz 1 genannten Ausnahme teilt ein Mitgliedstaat, der die in Unterabsatz 1 festgelegte Bedingung erfüllt, dies der ESMA bis zum 29. September 2024 mit. Die ESMA führt ein Verzeichnis der Mitgliedstaaten, die diese Ausnahme in Anspruch nehmen. Die Liste wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und regelmäßig aktualisiert.“

Art. 39a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/791

Diese Ausnahme muss bis 29.9.2024 der ESMA gemeldet werden und auch gesetzlich im Mitgliedstaat berücksichtigt werden. Nicht in Österreich niedergelassen sind meiner bescheidenen Einschätzung nach beispielsweise Trade Republic, Finanzen.net Zero, Smartbroker Plus, Traders Place oder der Scalable Broker so meine persönliche Lesensweise der Verordnung.

Was ist PFOF und warum wurde es verboten?

PFOF steht für “Payment for Order Flow” und bezieht sich auf die Praxis, dass Broker für die Weiterleitung von Kundenorders an bestimmte Handelsplätze oder Market Maker eine Zahlung erhalten. Dies kann potenzielle Interessenkonflikte zwischen dem Broker und seinen Kunden aufwerfen, da der Broker möglicherweise Anreize hat, Kundenorders an den zahlenden Market Maker zu lenken, anstatt den besten Ausführungspreis zu suchen. PFOF ist ein umstrittenes Thema in der Finanzwelt, da es Fragen der Transparenz, Fairness und Interessenkonflikte aufwirft.

In Österreich wird PFOF auch eingesetzt, jedoch in einem sehr kleinen Ausmaß. Hingegen gibt es in Deutschland selbst Unternehmen, die in einem sehr großen Ausmaß auf Erlöse aus Payment for Orderflow setzen.

Um die Kickback Zahlungen an die Broker für Kundenorders (PFOF) und deren Verbot besser erklären zu können, hier ein Blick nach Deutschland:

Deutschland macht von der “Opt-out” Möglichkeit Gebrauch – PFOF Verbot erst mit 30.6.2026

Deutschland hat der European Securities and Markets Authority (kurz ESMA), der FMA/BaFin auf EU-Ebene, darüber informiert, dass Deutschland von der Möglichkeit eines Opt-Outs beim PFOF Verbot Gebrauch macht und PFOF in Deutschland weiterhin erlaubt ist. Dies bis zum maximalen Ende der Ausnahmeregelung und das ist der 30.6.2026. Also noch rund 2 Jahre. Die BaFin hat dazu am 22.3.2024 eine Aufsichtsmitteilung versandt. Hier erklärt sie, dass die Finanzaufsicht BaFin in den nächsten Monaten keine Maßnahmen oder Sanktionen ergreift, wenn Wertpapierfirmen bei inländischen Kundinnen und Kunden (=deutschen Kundinnen und Kunden) gegen das Verbot verstoßen. Dies gilt, bis das deutsche Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist, in dem die nationale Ausnahme vom PFOF-Verbot geregelt wird. Weiter unten erklärt die BaFin aber auch noch folgendes:

“Dagegen ist PFOF für die Weiterleitung von Aufträgen von Kundinnen und Kunden aus dem Ausland nicht mehr möglich.”

So die BaFin in der Aufsichtsmitteilung vom 22.3.2024

Dieser Satz hat es in sich, denn das würde bedeuten, dass für deutsche Broker die stark auf das Modell PFOF setzen, wie es Trade Republic, Scalable Capital oder Finanzen.net Zero tun, mit 28.3.2024 die Kundenorders nicht mehr weiterverkaufen dürfen, wenn dem Satz der BaFin Glauben geschenkt werden darf und richtig interpretiert wird. Das unterstreicht den Absatz 2 des Artikels 39a der weiter oben zitiert wurde.

Eine schriftliche Anfrage an die folgenden Broker aus Deutschland wurde gestellt, was das PFOF Verbot denn nun für den jeweiligen Broker bedeutet:

  • flatexDEGIRO
  • Trade Republic
  • Scalable Capital
  • Finanzen.net Zero
  • Smartbroker Plus

Antwort flatexDEGIRO: Für das Unternehmen spielt PFOF keine große Rolle. In den Niederlanden, ein wichtiger Markt von flatexDEGIRO ist PFOF seit Jahren bereits verboten erklärt das Unternehmen. flatexDEGIRO weißt darauf hin, dass auch Österreich unter Umständen die “Opt-out” Option zieht und sich auf die unten angeführte Ausnahmeliste setzen lassen wird. Dazu bedarf es einer Meldung an die ESMA und eines gesetzgeberischen Verfahrens.

Antwort Scalable: “Wir verfolgen die Entwicklungen und Änderungen in der EU-Regulierung sowie den lokalen Gesetzen und der aufsichtsrechtlichen Praxis eng. Wir werden weiterhin das günstigste und beste Angebot für Sparer und Anleger in Österreich bereitstellen. Der Preisvorteil, den wir als Innovations- und Technologieführer bieten können, besteht.”

Antwort Trade Republic: bislang keine Antwort

Antwort Finanzen.net Zero: bislang keine Antwort

Antwort Smartbroker Plus: bislang keine Antwort

Nachdem flatexDEGIRO seit vielen Jahren in Österreich ein niedergelassener Broker ist, fällt das Unternehmen unter den Absatz 2 des Artikels 39a und es kommt hier nun darauf an, wie der Gesetzgeber in Österreich weiter macht. Dies gilt natürlich auch für andere heimische Vertreter des Brokerage die bislang unter anderem auch Payment-for-Orderflow einsetzten.

Die anderen genannten Broker haben noch nicht geantwortet, Scalable Capital hat bis Mitte nächster Woche eine Antwort versprochen. Deren Antworten, sofern sie eintreffen, werden ergänzt.

Ausnahmeliste:

Es gibt auch eine Liste der EU-Mitgliedstaaten, die sich bzgl. einer Ausnahme vom PFOF-Verbot bei der ESMA melden. Diese Meldung muss nun in den nächsten 6 Monaten erfolgen, also bis zum 29.9.2024. Diese Ausnahme vom PFOF Verbot ist jedoch nur vorübergehend, bis zum 30.6.2026. Die Ausnahmeregelung vom Verbot der Zahlung für Order Flow (PFOF) erfolgt gemäß der Überprüfung der MiFIR gemäß Artikel 39a(1) der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR) mit der Verordnung (EU) 2024/7912 (MiFIR-Überprüfung).

Aktuell ist diese Liste noch überschaubar, nur Deutschland hat sich bislang gemeldet.

Und Österreich?

Österreich und PFOF

Ob Österreich nun von der Opt-out Option Gebrauch macht oder nicht, das ist unbekannt bislang und eine Nachfrage im österreichischen Bundesministerium für Finanzen ergab, dass die Expertinnen und Experten des Ministeriums im laufenden Austausch mit den Interessenvertretern der betroffenen Rechtsträgern sind. Im Moment besteht keine derartige Ausnahme vom Verbot von PFOF. Das Ministerium informierte mich in der Beantwortung meiner Anfrage, dass wenn Österreich das Wahlrecht ausübe, es hierfür eine Gesetzesänderung benötige.

Fazit

Die Tage des PFOF sind gezählt und es scheint schneller zu gehen als vermutet. In Österreich informierte mich das BMF, dass das Ministerium mit den Branchenvertretern im ständigen Austausch sei und es noch bis 29.9.2024 die Möglichkeit einer Ausnahme bestehe – ob diese gezogen wird oder nicht, das ist noch unbekannt. Wichtig ist hierfür, dass es ein dementsprechendes Gesetz gibt und dieser “Opt-out” an die ESMA gemeldet wird. Dieser Opt-out darf bis maximal 30.6.2026 dauern dürfe. Danach ist PFOF gänzlich verboten für Wertpapierfirmen.

Anders gestaltet es sich für Wertpapierfirmen die nicht in Österreich niedergelassen sind. Denen ist es anscheinend seit 28.3.2024 nicht mehr erlaubt Payment-for-Orderflow einzusetzen.

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