Mit 1. Juli 2026 endet die europaweite Übergangsfrist der Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCAR). Ab diesem Stichtag dürfen nur noch Anbieter mit einer aufrechten Zulassung Krypto-Dienstleistungen in der EU erbringen und bewerben. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat in einem Statement vom 23. Juni 2026 klargestellt, wie Anbieter ohne Zulassung ihre Tätigkeit geordnet einstellen müssen, und sie rückt dabei den Schutz der Kundinnen und Kunden in den Vordergrund.
Übergangsfrist vorbei, hunderte Firmen scheiden aus
Eine Verlängerung der Frist hat die ESMA bereits im April ausgeschlossen. Die Dimension dahinter ist beachtlich: EU-weit waren zuletzt rund 1.200 Krypto-Unternehmen registriert, eine aufrechte Zulassung als Crypto-Asset Service Provider (CASP) haben laut CASP-Tracker aber nur 244 davon, zehn davon in Österreich. Zu den hierzulande zugelassenen Anbietern zählen unter anderem Bitpanda, 21bitcoin, Cryptonow, DADAT und Bybit. Zumindest vorübergehend werden damit europaweit hunderte Firmen aus dem Markt ausscheiden. Ein Teil der Anbieter erhält die nötige Zulassung bis zum Stichtag, andere nicht, darunter laut ESMA auch größere Unternehmen, die EU-Kunden bisher unter nationalen Regimen betreut haben. Genau diese Konstellation will die Aufsicht mit klaren Vorgaben absichern.
Was für nicht zugelassene Anbieter jetzt gilt
Anbieter ohne MiCAR-Zulassung müssen ihre EU-Aktivitäten unverzüglich und geordnet abwickeln. Konkret nennt die ESMA drei Punkte: Erstens dürfen keine neuen EU-Kundschaften mehr aufgenommen, keine neuen Geschäftsbeziehungen oder Konten eröffnet und sämtliche Marketing- und Akquisetätigkeiten müssen eingestellt werden. Zweitens sind die Leistungen auf das notwendige Maß zu beschränken, also auf den Verkauf oder die Übertragung von Kryptowerten, die Umschichtung von Vermögenswerten oder das Schließen von Positionen. Eine Verwahrung der Kundenbestände ist nur noch für jenen Zeitraum zulässig, der für einen geordneten Ausstieg unbedingt erforderlich ist. Drittens müssen die Kundschaften klar, zeitnah und wiederholt über die Schutzmaßnahmen und den Abwicklungsplan informiert werden, samt einer Frist, bis zu der verbleibende Positionen automatisch geschlossen werden.
Während der gesamten Abwicklung bleiben die Pflichten zur Geldwäscheprävention und Terrorismusfinanzierungsbekämpfung aufrecht, von der Kundenidentifizierung über die Transaktionsüberwachung bis zum Abgleich mit Sanktionslisten. Werden Kundschaften zu einem zugelassenen Anbieter übertragen, muss der aufnehmende Anbieter die üblichen Onboarding- und Sorgfaltsprüfungen durchführen. Klargestellt wird außerdem, dass Anbieter mit Sitz außerhalb der EU keine MiCAR-Dienstleistungen für EU-Kundschaften erbringen oder solche aktiv ansprechen dürfen, auch nicht im Geschäft zwischen Unternehmen. Ebenso untersagt MiCAR die Auslagerung bestimmter Leistungen, insbesondere der Verwahrung, an Stellen, die selbst nicht zugelassen sind.
Binance als prominentes Beispiel
Für Aufsehen sorgte zuletzt Binance, die größte Kryptobörse der Welt. Ihr MiCA-Antrag in Griechenland ist gescheitert, der Antrag wurde inzwischen zurückgezogen, das Unternehmen will die Zulassung nun in einem anderen Mitgliedstaat beantragen. Binance versichert, dass Kundengelder sicher und zugänglich bleiben. Ohne Zulassung muss die Börse ihr EU-Geschäft aber einstellen, erlaubt sind nur noch Auszahlungen, Transfers und die geordnete Abwicklung bestehender Konten. Als mögliche Hintergründe gelten die Schwierigkeiten der Vergangenheit, etwa Vorwürfe wegen Verstößen gegen Geldwäsche- und Sanktionsvorschriften in den USA, die zeitweise Haft von Gründer Changpeng Zhao sowie die wenig transparente Konzernstruktur.
Was das für Österreich bedeutet
Rechtlich betrachtet ändert sich in Österreich mit 1. Juli wenig. Die nationale Übergangsregelung für Krypto-Anbieter ist über ein nationales Wahlrecht bereits Ende 2025 ausgelaufen, seither dürfen hierzulande nur noch Unternehmen tätig sein, die die neuen EU-Vorgaben erfüllen. So ist es zumindest im Beitrag auf DerStandard.at zu lesen. Wer den österreichischen Markt am 30. Juni bedienen darf, darf das auch am 1. Juli. Der Stichtag zählt für Österreich damit vor allem EU-weit sowie für das Verbot, Angebote ohne Zulassung in der gesamten Union zu bewerben und anzubieten. Kundinnen und Kunden können zudem weiterhin bei nicht zugelassenen Unternehmen außerhalb der EU handeln oder veranlagen, diese dürfen ihre Angebote innerhalb der EU aber nicht mehr aktiv bewerben.
Wichtiger Hinweis für Anlegerinnen und Anleger
Kundschaften nicht zugelassener Anbieter profitieren nicht von den Schutzmechanismen der MiCAR, insbesondere nicht beim Schutz von Kundengeldern und Kryptovermögen. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Unternehmen aus der EU oder aus einem Drittland handelt.
Wer Krypto-Dienstleistungen nutzt, sollte daher prüfen, ob der eigene Anbieter zugelassen ist. Für österreichische Kundschaften ist dafür die Unternehmensdatenbank der Finanzmarktaufsicht (FMA) die praktikabelste Anlaufstelle. Dort sind die in Österreich zugelassenen Anbieter erfasst, ebenso jene europäischen Anbieter, die ihre Dienstleistungen nach Österreich notifiziert haben. Bis Ende Juni 2026 hat die FMA zehn Anbieter zugelassen. Zusätzlich können aktuell über hundert europäische Anbieter ihre Dienste in Österreich anbieten laut der FMA Datenbank. Die EU-weite Übersicht führt darüber hinaus die ESMA in ihrem MiCAR-Register, welches aber erst publiziert werden muss. Das soll in den nächsten Tagen bzw. Wochen passieren.
Findet sich der eigene Anbieter dort nicht, empfiehlt die ESMA, rasch zu handeln, etwa durch Übertragung der Kryptowerte zu einem zugelassenen Anbieter oder in eine eigene Wallet. Wer auf Probleme stößt, sollte sich zuerst an den eigenen Anbieter wenden.
ESMA und die nationalen Aufsichtsbehörden stehen bereits mit den betroffenen Unternehmen in Kontakt und beobachten gemeinsam, ob größere grenzüberschreitend tätige Anbieter ihre Abwicklung ohne Verzögerung umsetzen. Wo nötig, können die Behörden nach Ablauf der Übergangsfrist auch koordiniert gegen nicht zugelassene Anbieter vorgehen.
Das vollständige ESMA-Statement in englischer Sprache finden Sie hier als PDF.