Beachte: Veranlagungen in Finanzinstrumenten sind mit Risiken verbunden und können neben den Erträgen auch zum Verlust des eingesetzten Kapitals führen.

Was der Gesetzesentwurf wirklich vorsieht: Oma darf nicht einzahlen!

Seit der Regierungsklausur im Oktober war das Zukunftsdepot vor allem eine Ankündigung. Jetzt liegt der Gesetzestext auf dem Tisch, und der ist an einigen Stellen enger als das, was du vielleicht aus den Schlagzeilen kennst. Oma und Opa dürfen nicht direkt einzahlen, steuerfrei sind nur Kursgewinne, und Ausgabeaufschläge sind weiterhin erlaubt. Gleichzeitig ist das Konstrukt durchdachter als viele vermuten: mit Verlustpuffer, steuerneutralem Anbieterwechsel und klaren Regeln für Fonds und ETFs. Hier bekommst du den Überblick, was drinsteht, was Fachleute in der Begutachtung kritisieren und was das für deine Planung heißt.

Video

In diesem Video behandle ich den aktuellen Gesetzesentwurf:

Was der Entwurf vorsieht

Kern ist ein neuer § 108j im Einkommensteuergesetz. Eltern können im Namen ihres Kindes ein Zukunftsdepot eröffnen, das aus einem Wertpapierdepot und dem dazugehörigen Verrechnungskonto besteht. Alternativ gibt es ein Bundesschatz-Zukunftskonto bei der Bundesfinanzierungsagentur (OeBFA), auf dem Bundeswertpapiere liegen, die genau zum 18. Geburtstag fällig werden. Pro Kind ist nur ein Zukunftsdepot möglich, wer versehentlich zwei eröffnet, für den zählt das ältere.

Das Depot muss bis zum 18. Geburtstag bestehen bleiben. Erträge werden reinvestiert, Auszahlungen gibt es vorher nur in Ausnahmefällen, nämlich beim Wechsel zu einer anderen Bank, beim Tod des Kindes oder wenn das Pflegschaftsgericht eine Entnahme genehmigt, etwa bei einer finanziellen Notlage oder einer Behinderung des Kindes.

Was du ins Depot legen darfst

Begünstigt sind ausschließlich Anteile an OGAW-Fonds, also klassische Investmentfonds und die meisten ETFs. Zwei Bedingungen müssen beim Kauf erfüllt sein: Risikoklasse 1 bis 5 im Basisinformationsblatt und eine Gesamtkostenquote (TER) von höchstens 1 % p.a. Breit gestreute Aktien-ETFs erfüllen das in aller Regel, gehebelte Produkte oder sehr eng gefasste Themenfonds fallen raus. Steigt die Risikoklasse eines Fonds später, ist das laut Erläuterungen unschädlich.

Einzelaktien, Anleihen, Zertifikate, Edelmetalle und Kryptowerte sind nicht begünstigt. Wichtig für viele Eltern: Die Fonds müssen nicht mündelsicher sein, und du brauchst keine Genehmigung vom Gericht. Der Gesetzgeber begründet das damit, dass das Geld ursprünglich von Dritten stammt, also vom Staat und von den Eltern.

Das Startguthaben von 500 Euro

Für Kinder, die zwischen 1. Jänner 2027 und 31. Dezember 2028 geboren werden, zahlt das Finanzamt Österreich automatisch 500 Euro ein, sobald die Bank die Eröffnung meldet. Voraussetzung sind Wohnsitz in Österreich ab Geburt, eine Hauptwohnsitzmeldung binnen 62 Tagen und österreichische Staatsbürgerschaft oder ein bestimmtes Aufenthaltsrecht. Das Geld gehört dem Kind steuerlich sofort, rechtlich aber erst ab dem Tag nach dem 18. Geburtstag. Lebt es bis dahin keine 15 Jahre (5.475 Tage) mit Hauptwohnsitz in Österreich, muss das Startguthaben samt Wertentwicklung zurück.

Eröffnest du kein Depot, verfällt das Geld nicht. Dann wird es bis 31. Jänner nach dem Jahr des dritten Geburtstags treuhändig auf einem Bundesschatz-Kohortenkonto veranlagt und kann später auf ein eigenes Zukunftsdepot übertragen werden.

Was sich konkret ändert

Themaheutelaut Entwurf
Kursgewinne im Kinderdepot27,5 % KEStsteuerfrei
Dividenden und Zinsen27,5 % KEStweiterhin 27,5 % KESt
Mündelsicherheitgrundsätzlich nötigbei begünstigten Fonds nicht nötig
Schenkungsmeldungab MeldegrenzeEinzahlungen ins Zukunftsdepot zählen nicht
Depotgebührenje nach Bankwährend der Laufzeit verboten
Staatlicher Zuschusskeiner500 Euro für Geburten 2027 und 2028

Steuerfrei, aber nicht alles

Hier steckt der wichtigste Unterschied zu den ersten Ankündigungen. Steuerfrei sind realisierte Kursgewinne, auch wenn sie innerhalb eines Fonds anfallen und ausgeschüttet werden. Ordentliche Erträge, also Dividenden und Zinsen, unterliegen weiter jedes Jahr der KESt von 27,5 %. Bei thesaurierenden Fonds betrifft das die ausschüttungsgleichen Erträge.

Mit dem 18. Geburtstag werden die Fonds mit ihrem Marktwert angesetzt, alle Kursgewinne bis dahin sind damit endgültig steuerfrei. Hat sich das Depot schlecht entwickelt und liegt unter der Summe der Einzahlungen, gelten die Einzahlungen als neue Anschaffungskosten. Ein späterer Verlust kann so noch steuerlich genutzt werden.

Was bei vorzeitiger Entnahme passiert

Wird vor dem 18. Geburtstag etwas entnommen, kommt eine pauschale Nachversteuerung: Vom Wert werden die Einzahlungen samt Startguthaben abgezogen, 75 % des Gewinns werden mit 27,5 % besteuert. Das Beispiel aus den Erläuterungen: 1.000 Euro eingezahlt, Depotwert 2.500 Euro, Gewinn 1.500 Euro. Davon sind 1.125 Euro steuerpflichtig, das ergibt 309,38 Euro Steuer. Kein Abschlag fällt an bei Anbieterwechsel, Tod, einer Behinderung ab 50 % mit Gerichtsgenehmigung und bei Wegzug ins Ausland.

Was Kritiker und Befürworter sagen

Bis Redaktionsschluss waren beim Parlament nur wenige Stellungnahmen eingelangt, die großen Interessenvertretungen fehlen noch. Auch der Interessenverband für Anleger (IVA) hat noch keine formale Stellungnahme abgegeben, sich aber schon zu den Eckpunkten und in Interviews geäußert. Die Linien zeichnen sich aber schon ab.

WerHaltungKernforderung
Andreas Grünbichler (HSG, Uni Wien)positiv mit KritikDividenden und Zinsen steuerfrei stellen
Martin Kwaukapositiv mit KritikEinzahlung durch Dritte, Kostendeckel, ESG-Kriterien
IVA, Florian BeckermannkritischEinzelaktien zulassen, Großeltern einzahlen lassen, Behaltefrist für alle
FinanzministeriumBefürworterEltern bleiben die Letztverantwortlichen

Streitpunkt 1: Oma und Opa

Kanzler Christian Stocker hatte nach der Regierungsklausur angekündigt, dass auch Großeltern, Verwandte und Freunde einen Beitrag leisten können. Im Entwurf steht nun, dass Einzahlungen ausschließlich vom gesetzlichen Vertreter kommen dürfen. IVA-Präsident Florian Beckermann nannte das im Ö1-Morgenjournal „lebensfremd“. Staatssekretärin Barbara Eibinger-Miedl verteidigt die Regel mit Vorgaben zur Geldwäscheprävention und damit, dass es bei einem Depot einen Letztverantwortlichen brauche. Praktisch heißt das: Oma überweist an die Eltern, die Eltern zahlen ein. Martin Kwauka weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass das genau dort nicht funktioniert, wo Großeltern oder ein getrennt lebender Elternteil den Eltern beim Geld nicht vertrauen.

Streitpunkt 2: Dividenden bleiben steuerpflichtig

Die ausführlichste Stellungnahme kommt vom Finanzmarktforscher Andreas Grünbichler. Er begrüßt das Vorhaben ausdrücklich, rechnet aber vor, was die laufende KESt kostet: Bei 2 bis 3 % laufendem Ertrag sind das 0,55 bis 0,825 Prozentpunkte Rendite pro Jahr. In seinem Beispiel mit 1.200 Euro pro Jahr, 500 Euro Startguthaben und angenommenen 6 % Rendite fehlen dem Kind mit 18 Jahren 2.300 bis 3.400 Euro gegenüber einer vollständigen Befreiung. Er verweist darauf, dass sich die Erläuterungen selbst auf den Pensionsinvestmentfonds als Vorbild berufen, der auch Zinsen und Dividenden befreit. Kwauka ergänzt einen Lenkungseffekt: Dividendenarme Fonds, etwa mit US-Technologiewerten, sind steuerlich im Vorteil, europäische und österreichische Aktienfonds im Nachteil, Mischfonds noch stärker.

Streitpunkt 3: Kosten

Depotgebühren sind verboten, die TER ist mit 1 % p.a. gedeckelt. Ausgabeaufschläge und Orderkosten dürfen aber verrechnet werden, und zwar ohne Obergrenze. Kwauka warnt, dass Aufschläge von 5 % und mehr bei jedem Anbieterwechsel neu anfallen könnten. Grünbichler empfiehlt zumindest, Ausgabeaufschläge auf Sparpläne im Zukunftsdepot auszuschließen.

Streitpunkt 4: Keine Aktien, keine Perspektive nach 18

Der IVA hat schon nach der Präsentation der Eckpunkte von einer „Kapitalmarktförderung mit angezogener Handbremse“ gesprochen. Hauptkritik: Einzelaktien, gerade von österreichischen Unternehmen, bleiben draußen. Wer nur Fondsanteile hält, hat keine Stimmrechte in der Hauptversammlung, die liegen bei den Fondsgesellschaften. Der IVA fordert deshalb, heimische Einzelaktien mit Streuungsregeln zuzulassen, alle Kapitalerträge gleich zu besteuern und die Kosten niedrig zu halten. Außerdem endet die Begünstigung mit dem 18. Geburtstag, also genau dann, wenn junge Menschen selbst zu verdienen beginnen. Der IVA will, dass das Zukunftsdepot danach als dauerhaft begünstigtes Vorsorgekonto weiterlaufen kann, und hält die Rückkehr zur KESt-freien Behaltefrist für alle Anleger für die beste Lösung.

Und das Beratungsgespräch?

Hier kursiert eine Unschärfe. Ein Beratungsgespräch ist laut Entwurf nicht Pflicht. Die Bank muss entweder ein Aufklärungsgespräch anbieten oder dich standardisiert informieren, etwa per Video oder Infoblatt, und du kannst auf das Gespräch verzichten. Die Inhalte sollen FMA, Banken und Nationalbank gemeinsam erarbeiten.

Was das für dich bedeutet

Für Eltern, die ohnehin für ihr Kind in ETFs anlegen wollen, ist das Zukunftsdepot laut Entwurf eine klare Verbesserung. Kursgewinne über 18 Jahre machen bei Aktienfonds den Großteil des Ertrags aus, und genau die bleiben steuerfrei. Im Rechenbeispiel von Grünbichler liegt das Zukunftsdepot laut Entwurf mit rund 37.300 bis 38.400 Euro deutlich vor einem normalen Depot mit rund 34.900 bis 35.100 Euro, bei 22.100 Euro Einzahlungen. Das sind Rechenannahmen, keine Prognosen, und Kosten sind nicht berücksichtigt.

Drei Dinge solltest du mitdenken. Erstens die Bindung: Bis zum 18. Geburtstag kommst du praktisch nicht an das Geld, und ab dann gehört es dem Kind. Wer das Geld vielleicht früher braucht, sollte nicht alles hier parken. Zweitens die Kosten: Achte auf Ausgabeaufschläge und Orderkosten, ein günstiger ETF-Sparplan ist auch im Zukunftsdepot die effizienteste Lösung. Drittens der Anbieter: Das Startguthaben gibt es nur auf ein inländisches Zukunftsdepot. Als inländisch gelten auch Neobroker mit österreichischer Zweigniederlassung, etwa Trade Republic, flatex oder Scalable. Ob sie das Zukunftsdepot tatsächlich anbieten, entscheiden sie selbst, und das ist noch offen. Ein Depot bei einer Bank ohne Niederlassung in Österreich ist laut Entwurf zwar zulässig, dann musst du die Eröffnung aber selbst ans Finanzamt melden, jedes Jahr eine Steuererklärung für dein Kind abgeben, und das Startguthaben gibt es dort nicht. Bei einem späteren Wechsel zu so einem Anbieter wird es zurückgefordert.

Bundesschatz oder Fonds?

Das Bundesschatz-Zukunftskonto ist die sichere Variante: Die Prämienanleihen werden genau zum 18. Geburtstag fällig, zahlen keine laufenden Zinsen und sind deshalb zur Gänze steuerbegünstigt. Langfristig hast du mit breit gestreuten Aktienfonds aber höhere Ertragschancen, bei entsprechendem Schwankungsrisiko. Ein Anbieterwechsel zwischen beiden Varianten ist steuerneutral möglich.

Wie es weitergeht

Die Begutachtung läuft bis 9. November 2026. Das Finanzministerium hat angekündigt, die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung nachzureichen, und Eibinger-Miedl will vor allem technische Stellungnahmen abwarten. Danach folgen Regierungsvorlage und Beschluss im Nationalrat. Starten soll das Zukunftsdepot am 1. Juli 2027, wenn die technischen Voraussetzungen bei Banken und Finanzamt fertig sind, sonst spätestens am 1. Dezember 2027. Ob die Einzahlung durch Großeltern oder die Steuerfreiheit für Dividenden noch kommen, hängt davon ab, wie viel Gewicht die Kritik in den nächsten Wochen bekommt. Wir halten dich hier auf dem Laufenden.

FAQ zum Zukunftsdepot

Ab wann kann ich ein Zukunftsdepot eröffnen?

Laut Entwurf ab 1. Juli 2027. Die Regierung kann den Start per Verordnung bis 1. Dezember 2027 verschieben, falls die Technik noch nicht bereit ist.

Bekommt auch mein älteres Kind die 500 Euro?

Nein. Das Startguthaben gibt es nur für Geburten von 1. Jänner 2027 bis 31. Dezember 2028. Ein Zukunftsdepot eröffnen kannst du aber für jedes Kind unter 18.

Dürfen Großeltern direkt in das Zukunftsdepot einzahlen?

Laut Entwurf nicht. Einzahlen darf nur der gesetzliche Vertreter, Großeltern können das Geld den Eltern geben. Das ist einer der Hauptkritikpunkte in der Begutachtung.

Sind ETFs im Zukunftsdepot erlaubt?

Ja, sofern sie OGAW sind, im Basisinformationsblatt Risikoklasse 1 bis 5 haben und eine TER von höchstens 1 % p.a. Einzelaktien und Krypto sind nicht begünstigt.

Ist das Zukunftsdepot komplett steuerfrei?

Nein. Kursgewinne bleiben steuerfrei, Dividenden und Zinsen unterliegen weiter der KESt von 27,5 %.

Kann ich das Zukunftsdepot bei Trade Republic, flatex oder Scalable eröffnen?

Grundsätzlich ja, wenn der Anbieter das Produkt anbietet. Neobroker mit österreichischer Zweigniederlassung zählen als inländische depotführende Stelle, damit gibt es dort auch das Startguthaben und den automatischen KESt-Abzug. Ob und wann sie ein Zukunftsdepot starten, ist noch offen. Anbieter ohne Niederlassung in Österreich sind erlaubt, bekommen aber kein Startguthaben und bringen Melde- und Erklärungspflichten mit sich.

Quellen

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