Beachte: Veranlagungen in Finanzinstrumenten sind mit Risiken verbunden und können neben den Erträgen auch zum Verlust des eingesetzten Kapitals führen.

Bis 31. März 2026: Die ersten Steuerreports der Broker kommen

Mit dem Steuerjahr 2025 startete eine wichtige Neuerung für Anlegerinnen und Anleger in Österreich. Erstmals müssen inländische Banken und Broker ein neues, standardisiertes Steuerreporting ausstellen. Spätestens bis zum 31. März 2026 muss dieses für das Jahr 2025 zur Verfügung stehen. Das heißt, wir Kundschaften von steuereinfachen Online Brokern erhalten in den nächsten Wochen ein super transparentes Steuerreporting für das Kalenderjahr 2025, nachdem der Gesetzgeber dieses von den heimischen KESt-Abzugsverpflichteten verlangt. Bislang, mit Stand Anfang März 2026, ist aber nur das Reporting von Bitpanda bekannt. Alle anderen bekannten Broker bzw. Banken haben noch keines ausgesandt.

Die bisherige Verlustausgleichsbescheinigung wird damit ersetzt. Grundlage ist die neue Steuerreportingverordnung, die detailliert regelt, welche Daten enthalten sein müssen und wie sie darzustellen sind.

Video

Hier ein dazu passendes Video zu den neuen Steuerreports der steuereinfachen Banken, Broker und Kryptowährungsanbieter.

JETZT: Neuer Steuerreport für Broker kommt - das sollte man wissen!

Bis wann werden die Broker ihren Steuerreport an uns Kundschaften versenden?

In verschiedenen Anfragen an die Broker gab es von diesen die folgenden Auskünfte, bis wann der neue Steuerreport erstmals verschickt wird.

  • Bank Direkt: bis Ende März
  • BKS: automatisch, voraussichtlich Mitte April
  • DADAT: automatisch, Ende März/Anfang April
  • Easybank: automatisch, voraussichtlich Ende März
  • Erste Bank: bis Ende März
  • Flatex: automatisch, voraussichtlich Ende März im Dokumentenarchiv
  • Trade Republic: inhaltlich überfordert

Für wen ist das neue Steuerreporting interessant?

Das Steuerreporting ist allgemein nur für unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen auszustellen. Relevant wird das neue Steuerreporting insbesondere bei:

  • bankenübergreifendem Verlustausgleich
  • freiwilliger Veranlagung
  • Regelbesteuerungsoption
  • Korrektur von Quellensteueranrechnungen

In diesen Fällen liefert der Steuerreport die strukturierte Grundlage für die Einkommensteuererklärung.

Wenn ausschließlich bei einer steuereinfachen Bank investiert wird und keine freiwillige Veranlagung geplant ist, besteht in der Regel kein Handlungsbedarf. Das Steuerreporting wird nur von inländischen Banken, Brokern, Wertpapier- und Kryptodienstleister zur Verfügung gestellt. Also jene Stellen, die die Kapitalertragsteuer abgeführt haben.

Wichtig: Ausländische Stellen unterliegen nicht der Pflicht, dieses Reporting zur Verfügung zu stellen.

Warum wurde das System überhaupt geändert?

Die alte Verlustausgleichsbescheinigung hatte in der Praxis mehrere Schwächen.

  • keine einheitliche Struktur
  • unklare Darstellung ausländischer Quellensteuern
  • fehlende Detailtiefe bei Investmentfonds
  • die bisher versandten Steuerreports löste bei manchen die Frage aus, ob man denn tatsächlich endbesteuert sei oder jetzt doch noch etwas zu versteuern hätte

Diese Beispiele zeigen die Reports der unterschiedlichen Broker aus der Vergangenheit. Nur bedingt kompatibel mit den Anforderungen der E1kv und es zeigt sich, jeder Broker machte es anders.

Flatex

easybank

Raiffeisen

DADAT Bank

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wurde daher ein neues System geschaffen. Ziel ist eine einheitliche, nachvollziehbare und technisch klar strukturierte Darstellung aller relevanten Kapitalerträge.

Bis wann kommt der Steuerreport?

  • Frist bis wann der Steuerreport erstellt werden muss: spätestens 31. März des Folgejahres
  • Für 2025 also bis spätestens 31. März 2026
  • Ausstellung auf Verlangen.
  • Rückwirkend bis zu fünf Jahre möglich (aber frühestens ab 2025)

In der Praxis ist davon auszugehen, dass viele Banken das Dokument automatisch im Online-Postfach bereitstellen werden und dieses nicht extra angefordert werden muss.

Ausländische Quellensteuer: Das ändert sich in der automatischen Verlustverrechnung

Mit den neuen Bestimmungen ändert sich auch die Art und Weise der Verlustverrechnung. Bis 2025 war es so, dass die Verlustverrechnung auf der Ebene der Steuerbeträge geschah. Bis 2025 wurden damit ausländische Quellensteuern voll angerechnet für den Verlustausgleich, das ist jetzt so nicht mehr möglich. Das wurde vom Gesetzgeber in der neuen Steuerreportingverordnung klargestellt. Seit 2025 ist es so, dass die Verlustverrechnung auf der Ebene der Steuerbemessungsgrundlage passiert.

Dr. Wild hat in ihrem Beitrag „Die neue SteuerreportingVO“  in der SWK beschrieben, wie § 3 SteuerreportingVO nun ausdrücklich  die Behandlung ausländischer Quellensteuer bei der Verlustverrechnung regelt.

Beschrieben werden im Beitrag folgende zwei zentrale Punkte

  1. Keine Anrechnung auf eine nicht mehr bestehende Steuerschuld
    Wenn der Verlust die Bemessungsgrundlage auf null reduziert, kann auch keine Quellensteuer mehr angerechnet werden. Das sieht man in den Beispielen 1 bis 3.
  2. Anrechnungshöchstsatz von 15 Prozent
    Quellensteuer darf durch den Broker/die Bank maximal mit 15 Prozent des nach Verlustverrechnung verbleibenden Kapitalertrags angerechnet werden. Das zeigt Beispiel 4.

Dr. Wild präsentiert in der SWK acht verschiedene Beispiele, wie sich die ausländische Quellensteuer auf die Verlustverrechnung auswirkt. In der folgenden Tabelle werden die ersten vier Beispiele gezeigt:

PositionBeispiel 1Beispiel 2Beispiel 3Beispiel 4
Ausländische Dividende1.000 €1.000 €1.000 €1.500 €
Anrechenbare ausl. Quellensteuer0 € (0 %)100 € (10 %)150 € (15 %)225 € (15 %)
Inländische Steuer auf pos. Einkünfte275 €175 €125 €187,50 €
Verluste gemäß § 27 Abs 3 EStG1.000 €1.000 €1.000 €1.000 €
Bemessungsgrundlage nach Verlustausgleich0 €0 €0 €500 €
Steuerschuld0 €0 €0 €62,50 €
Im Rahmen des Verlustausgleichs erstattbare Steuer275 €175 €125 €125 €
Nach Verlustausgleich anrechenbare Quellensteuer0 €0 €0 €75 € (15 % von 500 €)

Durch diese Beispiele wird deutlich, dass es sich künftig lohnt darauf zu Achten, mit welchen Einkünften Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren und Kryptwährungen verrechnet werden: Während eine Verrechnung mit Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren oder inländischen Dividenden zu einer Erstattung von 27,5% KESt führt, kann eine Verrechnung mit ausländischen Dividenden, für die ausländische Quellensteuer einbehalten wurde, nur zu einer geringeren Erstattung (zB 12,5% KESt) führen. Sollten verschiedene Einkünfte für die Verrechnung zur Verfügung stehen, besteht die Möglichkeit die günstigste Verrechnung zu wählen.

Auch die Broker/Banken dürfen eine solche Verrechnung nach dem Günstigkeitsprinzip vornehmen. Ob und von welchen Anbietern das so umgesetzt wird, wird sich noch zeigen.

Was steht im neuen Steuerreport?

Das neue Dokument ist deutlich umfangreicher als die bisherige Bescheinigung. Es enthält unter anderem:

  • positive und negative Kapitalerträge
  • getrennt nach gesetzlichen Kategorien
  • einbehaltene und gutgeschriebene Kapitalertragsteuer
  • anrechenbare ausländische Quellensteuern
  • verlustverrechenbare Beträge
  • gesonderte Darstellung von Kryptowährungen

Die Darstellung erfolgt in standardisierten Tabellen mit klar definierten Kennzahlen. Dadurch sollen die Werte direkt in die Einkommensteuererklärung übernommen werden können.

Bildquelle: RIS.gv.at

Die Gliederung und formale Ausgestaltung des Steuerreportings richten sich nach Anlage 1 der Steuerreportingverordnung. Das Reporting umfasst vier Kategorien (z. B. eigene Kategorie für Kryptowährungen). Jede Kategorie ist nur dann auszuweisen, wenn die steuerpflichtige Person tatsächlich Einkünfte erzielt hat, die dieser Kategorie zuzuordnen sind. Erzielt eine steuerpflichtige Person bei derselben zum Steuerabzug verpflichteten Stelle Einkünfte aus mehreren dieser Kategorien, etwa sowohl aus Kryptowährungen als auch aus anderen Kapitaleinkünften, sind die jeweiligen Kategorien getrennt voneinander darzustellen.

Ebenso muss beim Steuerreporting noch der folgende Begleittext aufscheinen. Er darf gegebenenfalls auch gekürzt werden, wenn bestimmte Passagen nicht für den jeweiligen Steuerreport zutreffen:

„Ein Steuerreporting ist grundsätzlich nur für in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen auszustellen. Es sind nur Einkünfte enthalten, für die ein KESt-Abzug vorgenommen wurde. Im Regelfall entfaltet die Besteuerung dieser Einkünfte Endbesteuerungswirkung, dh. es besteht keine Verpflichtung, diese Einkünfte in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen. In bestimmten Fällen können KESt-pflichtige Einkünfte angefallen sein, die im Steuerreporting ausgewiesen werden und für die keine Endbesteuerungswirkung besteht. Diese sind in die Veranlagung zur Einkommensteuer aufzunehmen. Dies betrifft beispielsweise Einkünfte, bei denen der KESt-Abzug aufgrund pauschal ermittelter Werte gemäß § 93 Abs. 4 oder § 93 Abs. 4a EStG 1988 vorgenommen wurde.

Zusätzlich können weitere, nicht im Steuerreporting ausgewiesene Einkünfte aus Kapitalvermögen angefallen sein, bei denen es zu einer Veranlagungspflicht kommen kann (zB Fremdwährungskursgewinne, Erträge aus Altemissionen ohne Optionserklärung gemäß § 124b Z 186 EStG 1988, Privatplatzierungen oder derivative Erträge ohne freiwilligen KESt-Abzug).

Für Zwecke des KESt-Abzugs und damit auch für das Steuerreporting ist davon auszugehen, dass Wirtschaftsgüter, Derivate und Kryptowährungen nicht im Betriebsvermögen gehalten werden. Für Einkünfte, die dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind, geltende Sonderregelungen wurden daher im Steuerreporting nicht berücksichtigt.

Bei Gemeinschafts-, Treuhand- und betrieblich deklarierten Depots erfolgt gemäß § 93 Abs. 6 Z 4 EStG 1988 keine automatische Verrechnung von grundsätzlich ausgleichsfähigen positiven und negativen Einkünften. Unter „Weitere Angaben“ kann daher kein Saldo ausgewiesen werden. Vielmehr werden die verrechenbaren positiven und negativen Einkünfte in voller Höhe dargestellt.

Neben dem vorliegenden Steuerreporting kann es in bestimmten Fällen zu dem Erfordernis von weiteren gesonderten Steuerreportings kommen (zB Trennung von Einzel- und Gemeinschaftsprodukten, Trennung von Einlagen- und Wertpapierprodukten, etc.).

Die im Steuerreporting angeführten Kennzahlen beziehen sich auf die in der Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einkünfte aus Kapitalvermögen (E 1kv) angeführten Kennzahlen. In den einzelnen Zeilen werden die einzelnen Arten der Kapitaleinkünfte aufgelistet (Zeilen 1 bis 4 sowie 7 bis 10), inkl. Hinweis auf die korrekte Erfassung in der Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einkünfte aus Kapitalvermögen (E 1kv), in den Spalten wird zu jeder Subeinkunftsart (noch vor Verlustverrechnung) angeführt, wie hoch die dafür abgeführte Kapitalertragsteuer und wie hoch die darauf entfallende ausländische Quellensteuer ist. Gesondert ausgewiesen werden Einkünfte iSd § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c EStG 1988 (insbesondere Dividenden) mit anrechenbaren Quellensteuern, die weniger als 15% betragen.

Auch realisierte Verluste werden in eigenen Zeilen (Zeilen 5 und 6) ausgewiesen sowie – korrespondierend zur abgeführten Kapitalertragsteuer bei positiven Einkünften – die im Rahmen des automatischen Verlustausgleichs gutgeschriebene Kapitalertragsteuer als negativer Betrag. Ebenso wird in diesen Zeilen ausgewiesen, inwieweit sich durch eine automatische Verlustverrechnung das Ausmaß der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern reduziert hat.

Die letzte Zeile im Reporting stellt einen Saldowert aus allen anderen Zeilen dar, in denen die Summe der durch Verlustverrechnung bereits reduzierten Kapitalertragsteuer sowie die Summe der reduzierten angerechneten ausländischen Quellensteuer ausgewiesen wird. Diese Beträge können folglich nur dann in voller Höhe in die Einkommensteuererklärung übernommen werden, wenn alle im Rahmen des Steuerreportings angeführten Einkünfte in die Einkommensteuerveranlagung miteinbezogen werden. Zudem darf der als Saldo ausgewiesene Wert der anrechenbaren Quellensteuer nur dann ungekürzt in die Einkommensteuererklärung übernommen werden, wenn die mit Quellensteuer belasteten Einkünfte im Verlustausgleich im Rahmen der Veranlagung nicht verrechnet werden. Werden die Einkünfte verrechnet, darf eine darauf entfallende Quellensteuer nicht in der Kennzahl 984 angeführt werden.

Bei den im Steuerreporting angeführten ausländischen Quellensteuern handelt es sich stets um jene Quellensteuern auf ausländische Dividenden, die gemäß §§ 1 und 2 Auslands-KESt VO 2012 für Zwecke des KESt-Abzugs angerechnet wurden. Die Verrechnung von Quellensteuern erfolgt im Rahmen des automatischen Verlustausgleichs durch den Abzugsverpflichteten nach dem Günstigkeitsprinzip. Demnach werden vorrangig Verluste mit den Einkünften verrechnet, auf die nach Anrechnung von Quellensteuern die höchste KESt-Belastung verbleibt.

Nähere Informationen können den Einkommensteuerrichtlinien 2000 des BMF entnommen werden (https://www.findok.bmf.gv.at).“

Beispiel Bitpanda Steuerreporting

Bitpanda hat für seine Kryptowährungen, die der KESt unterliegen, bereits einen Steuerreport ausgesendet. Dieser orientiert sich an der Verordnung und zeigt die wesentlichen Felder auf. In diesem Praxisbeispiel ergibt sich ein Verlust über 73,05 Euro im Jahr 2025, der in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden kann, sofern es verrechenbare Erträge gibt.

Fazit

Bis spätestens 31. März 2026 erhalten Anlegerinnen und Anleger (unbeschränkt steuerpflichtige
natürliche Personen) erstmals das neue Steuerreporting für 2025.

Die Neuerung bringt:

  • mehr Transparenz
  • klare Struktur
  • bessere Vergleichbarkeit
  • saubere Behandlung von Quellensteuer

Interessant ist das neue Steuerreporting vor allem für diese Zielgruppe:

  • mehreren Depots
  • ausländischen Dividenden
  • größeren Verlusten
  • Regelbesteuerungsoption

Die Materie bleibt komplex. Aber das Reporting macht sie nachvollziehbarer.

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16 Kommentare

Erfreulicherweise ist der Steuerreport von der Dadat heute gekommen.
Aber 10 Seiten Report soll übersichtlich sein? Mehrfache Nennung von Kennzahlen, wie vorgesehen, aber keine Kennzahlen Summen? Da muss ich ja erst wieder rechnen anfangen.
Also so stell ich mir das nicht vor.
Die Sache mit der Kennzahl 984 versteh ich auch nicht ganz aber das liegt eher an mir.
Da kenn ich andere Steuerreportings die können das besser.

Nochmals per Depot-Mitteilung angefordert und dann per Mitteilung erhalten.

Das man dies nicht automatisch umsetzen kann verwundert doch sehr. Genauso wie die Ausführung (fehlende Summen z.Bsp.)
By the way gibts irgendwo ein Beispiel wie die Quellensteuer / Kennzahl 984 anzugeben ist. Ich werd aus der Erklärung im Steuerreport nicht wirklich schlau.

Ich habe mir erlaubt beim Dadat Kundenservice nachzufragen und die meinten frühestens Mitte April und dann nicht automatisch sondern auf Anfrage. Aber wer weiß….
„Die Antwort war eher so….gehen Sie weiter es gibt hier nichts zu sehen….“

Danke – dann werde ich einen anfordern. Ich hatte damit gerechnet den Report automatisch zu erhalten.
Die lassen sich ziemlich Zeit dieses Jahr…

Ich warte als prinzipiell zufriedener Dadat Kunde ebenfalls noch auf das Steuerreporting 2025. Im Vorjahr wurde es zb automatisch schon am 20.3. verschickt.

Laut Dadat Kundenservice kommt das Steuerreporting 2025 in Kalenderwoche 17 und nur auf nochmaligen ausdrücklichen Antrag des Kunden. Das ist bei der Dadat-Bank leider eine deutliche Verschlechterung zum gut funktionierenden „freiwilligen“ Steuerreporting der letzten Jahre.

Danke für die Information, meine schriftliche Anfrage wurde bisher nicht beantwortet. Schade daß es diesbezüglich keinerlei Information (an alle Kunden) von der Dadat gegeben hat.
Aber mittlerweile ist die Dadat bei mir nur mehr einer der Broker die ich verwende (flatex.de und Interactive Brokers funktionieren wunderbar – da muß ich das Steuerreporting ohnehin selbst machen :-)).

Wie sieht es mit den Bundesschätzen aus? Haben die eine Ausnahme (zumindest konnte ich nichts finden)?

Für z.B. die Regelbesteuerungsoption müsste man die ja auch mit angeben, oder? Das scheint man sich dann aus der Buchungshistorie zusammensuchen zu müssen.

Danke Andreas, man kann diese im Bereich Überblick, Berichte, Bericht auswählen -> Steuerreporting als angemeldeter Benutzer herunterladen.

Steuerreport ebenfalls erhalten, Mir ist nicht klar was jetzt alt und was neu ist … Fragen brauchst TR auch nicht. Der Kundensupport ist für die Tonne. Es ist echt Zeit den Broker zu verlassen.

Steuerreport von Trade Republic gerade erhalten

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