Beachte: Veranlagungen in Finanzinstrumenten sind mit Risiken verbunden und können neben den Erträgen auch zum Verlust des eingesetzten Kapitals führen.

ETF Steuern

ETF Steuern

Andreas von Broker-Test.at

25. September 2023

Das Wichtigste zusammengefasst

  • Tipp: Nicht-Meldefonds und nicht steuereinfache Broker dringendst vermeiden!
  • Der steuereinfache Broker kümmert sich um die ordnungsgemäße Versteuerung – bei Broker im Ausland  muss sich der Kunde um alles selbst kümmern (z. B. Trade Republic, Interactive Brokers, Scalable Capital, …)
  • Meldefonds oder Nicht-Meldefonds? 
  • Ordentliche Erträge mit 100 % KESt vs. außerordentliche Erträge mit 60:40 % KESt
  • Ausschüttungen vs. ausschüttungsgleiche Erträge – 100 % KESt Besteuerung
  • Das Wichtigste:
    • Ordentliche Gewinne werden sofort mit 100 % besteuert
    • Außerordentliche werden sofort zu 60 % besteuert und beim Verkauf des Fonds folgen die anderen 40 %
    • Ausschüttungsgleiche Erträge fallen meist Dabei wird der Anschaffungswert des Fonds um diesen versteuerten Wert erhöht
    • Beim Verkauf des Wertpapiers werden 27,50 % KESt auf den Gewinn aus Verkaufskurs und erhöhter Anschaffungswert verrechnet – somit sind auch die fehlenden 40 % aus den ausschüttungsgleichen Erträgen versteuert

In diesem Ratgeber

Wie wird ein ETF in Österreich besteuert?

Die steuerliche Behandlung von Fonds allgemein und Exchange Traded Funds (ETFs) im speziellen ist in Österreich sehr komplex und keine einfache Sache. Daher gilt:

Alle Ausführungen sind nach bestem Wissen & Gewissen erstellt, ersetzen jedoch nicht den Gang zu einem Steuerberater bzw. Steuerberaterin. Dies sind die wahren Experten in diesem Gebiet!

Alle Ausführungen hier gelten natürlich auch für Fonds und nicht nur für ETFs. In diesem Artikel finden Sie die wichtigsten Grundsätze und Informationen zur Besteuerung von ETFs. Vorweg gleich einmal der Hinweis, dass es einige Parameter beim Kauf und bei der Versteuerung von ETFs gibt, welche es zu beachten gilt und es sehr wichtig ist, vor dem Kauf sich die ETFs und deren Parameter genauer anzusehen, damit es zu einem späteren Zeitpunkt kein böses Erwachen gibt. Da sich die Gesetzgebung regelmäßig ändert und auch der beschriebene aktuelle Stand nicht frei von Fehler sein könnte und sich dazu natürlich auch noch die steuerliche Situation jedes einzelnen unterscheidet, ist dieser Artikel lediglich als Idee bzw. Meinung zu verstehen. Einen Besuch eines einschlägigen Steuerberaters ersetzt dieser Artikel nicht.

Was ist die Idee bei der Besteuerung?

Ja, es könnte definitiv einfach und transparenter passieren, die Besteuerung der Fondserträge, aber der Gesetzgeber macht es uns Anlegern und den Banken nicht einfach. Die Idee hinter dieser komplexen Besteuerung ist die, dass wir Anteilsinhaber genau so versteuert werden, als wenn wir die Wertpapiere die der Fonds hält, direkt kaufen würden. Heißt, wenn wir z. B. all diese Aktien des Fonds selbst halten würden und dort Dividenden kassieren, so haben wir diese mit 27,5 % Kursgewinnsteuer zu versteuern, verkaufen wir die Aktien, so haben wir für den Kursgewinn 27,5 % zu bezahlen. Das nennt sich in der Fachsprache der Steuerexperten “Transparenzprinzip”.

Der steuerliche Status Quo in Österreich:

ETFAktuelle Regelung
Dividenden / Ausschüttungen27,5 % KESt
Realisierte Kursgewinne27,5 % KESt

Wer ist das Steuersubjekt? Der Anteilsinhaber, also der Käufer des ETFs und somit ist dieser steuerpflichtig! Nicht der Ausgeber des ETF ist steuerpflichtig, sondern wir, die Käufer des ETFs. Es wird hier vom Transparenzprinzip gesprochen, was bedeutet, dass wenn jemand sein Geld in einen ETF anlegt, er genau so besteuert werden soll, als ob er direkt in die selben Wertpapiere investiert.

Alle Angaben ohne Gewähr und nach besten Wissen und Gewissen erstellt! Update mit 18.4.2021.

Die hier dargestellten Informationen wurden nach besten Wissen und Gewissen erstellt, dennoch kann sich ein Fehler eingeschlichen haben oder sich die Sachlage ändern. Nutzen Sie doch die Kommentarfunktion am Ende der Seite, um auf etwaige Fehler aufmerksam zu machen.

Video

Meldefonds oder Nicht-Meldefonds?

Zu Beginn muss geklärt werden, ob es sich um einen Meldefonds oder Nicht-Meldefonds handelt.

Bei der Besteuerung von ETF ist zwischen Melde-ETF und Nicht-Melde-ETF zu unterscheiden. Inländische Fonds sind stets Meldefonds, bei ausländischen Fonds kann es auch vorkommen, dass diese Nicht-Meldefonds sind. 

Was ist ein Meldefonds?

Ein Meldefonds hat einen steuerlichen Vertreter in Österreich gibt. Was es nicht heißt ist, dass der Melde-ETF auch seinen Sitz in Österreich haben muss. Der ETF kann genauso im Ausland beheimatet sein. Es geht hier darum, ob es einen steuerlichen Vertreter des ETFs in Österreich gibt. Diese Melde-ETF müssen die Kapitalertragsteuer (KESt) auf Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge an die Österreichische Kontrollbank (OeKB) melden. Die Ausgeber der ETFs sind als Melde-ETF dazu verpflichtet diese Meldung innerhalb von 5 bzw. 7 Monaten (je nachdem ob es sich um einen inländischen oder ausländischen ETF handelt) nach Ende des ETF-Geschäftsjahres zu tätigen. Auf Grund dieser Meldung rechnet die depotführende Bank die 27,5 % Kapitalertragsteuer ab. Diese automatische Abrechnung der Kapitalertragsteuer geschieht aber nur bei inländischen Online Brokern (wie z. B. die Bank Direkt, DADAT oder auch Flatex, da dieser als deutscher Broker eine Niederlassung in Österreich hat). Handelt es sich um einen nicht steuereinfachen Broker aus dem Ausland, muss der Brokerkunde dies selbst tun. Eine Unterstützung vom ausländischen Broker wird es hier keine geben.

Ob ein Fonds bzw. ETF in Österreich zugelassen ist können Sie über die Website der der Österreichischen Kontrollbank (OeKB) überprüfen, die früher unter Profitweb.at erreichbar war und nun unter my.oekb.at zu finden ist. 

https://my.oekb.at/kapitalmarkt-services/kms-output/fonds-info/sd/af/f

Im Ergebnis können Sie dann sehen, um welche Fondsart dass es sich handelt, welche Zahlstelle in Österreich es gibt und wer der steuerliche Vertreter in Österreich ist und seit wann der Vertrieb in Österreich zugelassen ist. So könnte ein Ergebnis aussehen, hier anhand des Beispiels “Vanguard FTSE All-World UCITS ETF (USD) Distributing” mit der ISIN IE00B3RBWM25.

Gibt es keine Antwort auf Ihre Abfrage so wird es wohl so sein, dass der ETF in Österreich nicht zugelassen ist und es sich so um keinen Meldefonds handelt. 

Wie hoch die ausschüttungsgleichen Erträge sind und andere, wichtige Informationen zum zugelassenen ETF können in der OeKB Datenbank unter my.oekb.at abgerufen werden. 

Nicht Meldefonds – pauschale Besteuerung

Ist es ein Nicht-Melde-ETF, so kommt es zu einer pauschalen Besteuerung zum Jahreswechsel. So werden pauschal 27,5 % KESt auf 90 % des jährlichen Kursgewinns fällig, mindestens aber 27,5 % KESt auf 10 % des ETF-Werts am Jahresende. Also mehr als kompliziert und ein Nicht-Melde-ETF sollte vermieden werden, speziell in Kombination mit einem ausländischen Broker, welcher sich nicht um die automatische Abführung der KESt kümmert.

Beispiel: Mit 1.1.2020 werden 100 Stück eines Nicht-Meldefonds (bzw. ETFs) gehalten wie dem ARK Innovation ETF (ISIN US00214Q1040). Der Marktwert dieser 100 Stück zum Zeitpunkt 1.1.2020 liegt bei (fiktiven) 20.000 Euro. Zum Ende des Jahres am 31.12.2020 liegt der Marktwert dieser 100 Stück bei (fiktiven) 22.000 Euro. Die Wertsteigerung in diesem Jahr liegt bei 2.000 Euro, 90 % davon sind 1.600 Euro. Jedoch müssen es mindestens 10 % des Rücknahmewertes angesetzt werden, was in diesem Fall 2.200 Euro (10 % von 22.000 Euro) sind. Daher beträgt die steuerliche Bemessungsgrundlage in diesem Beispiel 2.200 Euro.

Von diesen 2.200 müssen zum Jahreswechsel 27,50 % als “ausschüttungsgleiche Erträge” bezahlt werden. Diese Steuerzahlung erhöht gleichzeitig auch die Beschaffungskosten und mindern im Verkaufsfall den realisierten Kursgewinn.

Meldefonds

Bei einem Meldefonds werden natürlich die Ausschüttungen und aber auch die ausschüttungsgleichen Erträge besteuert. Dies erfolgt bei einem steuereinfachen Broker mit Sitz oder Niederlassung in Österreich vom Broker selbst, bei einem nicht steuereinfachen Broker hat man sich als Anleger darum zu kümmern.

Kursgewinnsteuer beim Verkauf des ETF

Ergibt die Differenz zwischen Verkaufskurs und Kaufkurs ein Plus, so ist diese Differenz mit der Kursgewinnsteuer in der Höhe von 27,5 % zu besteuern unabhängig davon, ob es sich um einen ausschüttenden oder thesaurierenden ETF handelt. Die im Behaltezeitraum bereits versteuerten ausschüttungsgleichen Erträge erhöhen den Kaufkurs, sodass bei der Berechnung des Kursgewinnes die bisher bereits berücksichtigten ausschüttungsgleichen Erträge ebenso hinzugerechnet werden müssen. Der Betrag von dem die Kursgewinnsteuer errechnet wird findet sich durch die Rechnung:

Zu versteuernder Gewinn =

Menge * Verkaufskurs 

– bereits berücksichtigte ausschüttungsgleiche Erträge

– Menge * Kaufkurs 

==========================

= Gewinn welcher zu versteuern ist

Dieser zu versteuernde Gewinn wird mit 27,5 % Kursgewinnsteuer multipliziert und dieser Betrag wird dem Finanzamt überwiesen.

Andere Kosten oder Gebühren dürfen natürlich auch beim ETF nicht dazu verwendet werden den Kaufkurs künstlich zu erhöhen bzw. den Verkaufskurs niedriger anzusetzen. 

Fazit zur korrekten Versteuerung von ETFs:

Zuerst muss herausgefunden werden, ob es sich um einen inländischen oder ausländischen Fonds handelt.

Fonds/ETF Aktuelle Regelung
INLÄNDISCHER Fonds/ETF
  • IM Fonds/ETF selbst
Erträge 27,5 % KESt
Besteuerung der Kursgewinne 60 % der thesaurierten Substanzgewinne, realisierte Kursgewinne mit 27,5 %
Verlustausgleich
  • Automatischer Verlustausgleich im ETF: Gewinne und Verluste werden innerhalb des ETF automatisch ausgeglichen.
  • Unbeschränkter Verlustvortrag: Realisierte Verluste können zur späteren Gegenverrechnung in folgende Geschäftsjahre vorgetragen werden.
  • Gegenrechnung von Kosten: Im ETF anfallende Kosten können den Erträgen gegengerechnet werden und verringern damit die KESt-Berechnungsbasis.
  • ANLEGER
Besteuerung der Veräußerungsgewinne beim Verkauf von ETF-Anteilen 27,5 % KESt auf den Differenzbetrag Veräußerungserlös und Anschaffungskosten (ohne Anschaffungsnebenkosten).
Bereits besteuerte Erträge im Fonds werden bei Verkauf im Rahmen der Anschaffungskosten berücksichtigt – es kommt deshalb zu KEINER Doppelbesteuerung.
AUSLÄNDISCHE ETF
Zusatzinformation

Steuerrechtliche Kategorisierung:

  • KESt-Melde-ETF (Meldung ausschüttungsgleiche Erträge, Besteuerung wie inländische Fonds) –>
    Substanzgewinne: 60 % der thesaurierten, realisierten Kursgewinne mit 27,50 %
  • KESt-Nicht-Melde-ETF (keine Meldung von ausschüttungsgleiche Erträge, pauschal 27,5 % KESt auf 90 % des jährlichen Kursgewinns, mindestens aber 27,5 % KESt auf 10 % des ETF-Wertes am Jahresende, belastet.)

Inländischer Fonds/ETF:

Die Erträge werden sofort mit 27,50 % KESt versteuert, Substanzgewinne werden innerhalb des Fonds jährlich sofort mit 60 % der thesaurierten, realisierten Kursgewinne versteuert. Um den Verlustausgleich im Fonds kümmert sich der inländische Fonds selbst. Der Anleger versteuert die etwaigen Kursgewinne beim Verkauf des inländischen Fonds mit 27,50 % auf den Differenzbetrag des Veräußerungserlöses – Anschaffungskosten. Die bereits besteuerten Beträge im Fonds (die erwähnten 60 %) werden dabei aber bereits berücksichtigt und so kommt es zu keiner Doppelbesteuerung.

Ausländischer ETF:

Handelt es sich um einen Nicht-Meldefonds, so erfolgt eben keine steuerliche Meldung und es ergibt sich so eine pauschale steuerliche Belastung. Pauschal werden 27,5 % KESt auf 90 % des jährlichen Kursgewinns, mindestens aber 27,5 % KESt auf 10 % des ETF-Wertes am Jahresende, belastet.

Handelt es sich um einen Meldefonds, so sind die ausschüttungsgleichen Erträge Jahr für Jahr analog der Vorgehensweise beim inländischen Fonds zu besteuern. Gewinne aus der Substanz die nicht ausgeschüttet werden,  werden Jahr für Jahr zu 60 % versteuert (außerordentliche Erträge) und Zinsen, Dividenden und ausgeschüttete Gewinne (ordentliche Erträge) zu 100 %. 

Bei Ausschüttungen fällt mit der Ausschüttung die Steuer an, wird thesauriert, so wird dies steuerlich als ausschüttungsgleiche Erträge behandelt und ebenso besteuert. Es ist eine Vorabsteuer, denn gleichzeitig mit dem ausschüttungsgleichen Ertrag werden die Anschaffungskurse nach oben angepasst und so wird beim Verkauf weniger Gewinnsteuer fällig. Wird das Wertpapier verkauft, so ist das Delta aus Verkaufspreis und dem erhöhten Anschaffungsbetrag des Wertpapiers die Bemessungsgrundlage zur Versteuerung mit 27,50 % der Wertpapier-Kapitalertragsteuer.

Quelle dafür ist die Investmentfondsrichtlinie 2018.

Noch ein kleiner Gedankenanstoß für die Auswahl des “richtigen” ETFs:

Ordentliche Erträge vs. außerordentliche Erträge

Ausschüttungen bzw. ausschüttungsgleiche Erträge von Fonds setzen sich aus den ordentlichen als auch außerordentlichen Erträgen zusammen.

Ordentliche Erträge: 100 % KESt

Ganz gleich, ob es sich um einen ausschüttenden oder um einen thesaurierenden Fonds (bzw. ETF) handelt, für ordentliche Erträge wie 

  • Zinsen
  • Dividenden

ist die volle Kapitalertragsteuer von 27,50 % fällig. Bei ausschüttenden Fonds zum Zeitpunkt der Ausschüttung bei thesaurierenden Fonds zum Meldestichtag des steuerlichen Vertreters des Fonds. Der Meldestichtag ist auf der Website my.oekb.at der von der OeKB betriebenen Website abrufbar.

Außerordentliche Erträge: 60:40 Regel bei der KESt

Bei einem Fonds sind außerordentliche Erträge z. B. 

  • realisierte Kursgewinne
  • realisierte Kursverluste
  • Einkünfte aus Derivate (Differenzausgleich, Stillhalterprämie, Einkünfte aus Veräußerung und aus der sonstigen Abwicklung)

Diese außerordentlichen Erträge werden bei Thesaurierung mit 60 % der 27,50 %igen Kapitalertragsteuer sofort besteuert in Form der ausschüttungsgleichen Erträge. Erst beim Verkauf des Fonds werden die restlichen 40 % schlagend der 27,50 %igen Kapitalertragsteuer. Somit kommt es bei den außerordentlichen Erträgen zu einer minimalen Steuerstundung. Der Gesetzgeber sieht in den Substanzgewinnen alle Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988.

Damit es zu keiner Doppelbesteuerung kommt, sind jedes Jahr die Anschaffungskosten des Fondsanteils zu korrigieren, damit es beim Verkauf zu keiner Doppelversteuerung kommt.

Kursgewinne bzw. -verluste bei einem ETF: Klassischerweise entstehen bei einem ETF erst mit dem Verkauf ein Gewinn oder Verlust. Im Innenverhältnis des ETF kommt es aber auch zu Käufen und Verkäufen. Bei einem ETF, welcher in der Regel einen Index abbildet kommt es zu Umschichtungen (=Verkäufe und Käufe). Beispielsweise wenn sich die Zusammensetzung des Index ändert oder der ETF ein Rebalancing durchführt. 

Kursverluste können nicht nur mit Kursgewinnen aus anderen Wertpapiergeschäften verrechnet werden, sondern künftig in einem zweiten Schritt auch mit ordentlichen Erträgen des Fonds (Zinsen, Dividenden etc.) ausgeglichen werden. Es besteht auch ein Kursverlustvortrag auf Fondsebene.   

Quellen:

Ausschüttungen vs. ausschüttungsgleiche Erträge

Ausschüttungen finden klassischerweise bei ausschüttenden Fonds statt und ausschüttungsgleiche Erträge bei thesaurienden Fonds. 

Soweit, so gut. Doch es gibt darüber hinaus auch noch mehr, denn es kann auch passieren, dass ein Ausschütter auch ausschüttungsgleiche Erträge hat und umgekehrt, dass ein thesaurierender Fonds auch einmal eine Ausschüttung hat. Es gibt hier keine 100 %ige Sortenreinheit.

Inländischer oder ausländischer Broker

Vergleicht man die Depotgebühren und die Orderkosten von inländischen und ausländischen Brokern so wird man schnell dazu verleitet bei einem ausländischen Broker Kunde zu werden. Das darf man auch. Aber Achtung, denn der ausländische Broker kümmert sich keineswegs um die Steuerangelegenheiten und so ist es jedem Brokerkunden selbst überlassen seine Wertpapierinvestments in seine jährliche Einkommensteuererklärung korrekt aufzunehmen. Dies ist nicht ohne und ein eventueller Vorteil bei den Kosten und Gebühren des ausländischen Brokers im Vergleich zum inländischen Broker ist mit der Beauftragung eines Steuerberaters auch schnell wieder dahin. Kümmert man sich selbst um die Steuerangelegenheiten, so muss man die Zeit aufrechnen, ob es einem das tatsächlich Wert ist.

Vergessen sollte man die Versteuerung dieser Erträge aus dem Ausland nicht, denn man hintergeht so Steuern und dies ist keinesfalls ein Kavaliersdelikt. Dazu kommt natürlich auch noch die Tatsache, dass das Finanzamt in Österreich durch den Common-Reporting-Standard natürlich voll im Bilde ist, wo im Ausland wir ein Depot besitzen und welche Papiere dort liegen. Vergisst man zu versteuern, wird das Finanzamt sicherlich einen bald daran erinnern, dass hier doch etwas zu versteuern wäre. In diesem Sinne: Seien Sie steuerehrlich und agieren Sie nicht am Finanzamt vorbei!

Inländische Broker die die KESt und Kursgewinnsteuer bei Melde-ETFs von sich aus berücksichtigen und automatisch abführen:

Ausländische Broker die die KESt und Kursgewinnsteuer bei Melde-ETFs NICHT berücksichtigen und der Kunde sich selbst um die richtige Versteuerung kümmern muss:

Wenn Sie die unterschiedlichen Broker miteinander vergleichen möchten, so werfen Sie doch einen Blick auf den Online Broker Vergleich, welcher Ihnen zeigt, wie hoch denn die Kosten für die Depotführung und für die Order von Wertpapiere sind.

SWAP ETF oder physische ETF

Es wird bei ETFs zwischen SWAP ETFs und tatsächlich replizierenden, physischen ETFs unterschieden. Ein SWAP ETF hält natürlich auch physische Wertpapiere und sichert sich in Form von Swaps mit anderen Vertragspartnern die Kursentwicklung und deren Zinsen und Dividenden. Bei SWAP ETFs wird ein Trägerportfolio gebildet und tauscht mit einer Gegenpartner (to swap = tauschen)  die Performance des Fonds mit der Performance des Index des ETFs. 

Bei synthetischen ETFs kann es im Laufe der Zeit zu einer Überbesteuerung kommen aufgrund des Trägerportfolios. 

Wenn der ETF sein Trägerportfolio hält, so kann es hier zu einem Steuerstundungsvorteil kommen im Vergleich zu einem replizierenden ETF. Gleichzeitig kann der ETF sein Trägerportfolio aber auch verkaufen und dieser Vorteil ist sogleich dahin bzw. entsteht sogar mit einem Rumms eine Steuerschuld. Das verwundert so manchen neuen Anleger, dass auf einmal eine größere Steuerschuld entsteht, obwohl sich der ETF doch gar nicht so positiv entwickelt hat – der Grund kann im Austausch des Trägerportfolios liegen. Über die Behaltedauer von vielen Jahren sollte sich das aber wieder nivellieren. Das bedeutet, dass es keine Garantie und keine Gewissheit über diesen Steuerstundungsvorteil bei SWAP ETFs gibt.

Ein SWAP ETF hat aber auch noch weitere Vor- und Nachteile die ebenfalls unbedingt in die Entscheidungsfindung miteinbezogen werden sollten. Diese finden sich hauptsächlich im Bereich der günstigeren Spesen sowie im Ausfallsrisikos eines SWAP-Partners.

Achtung: Im ersten Jahr bei Fonds!

Besitzt man einen Fonds so wird es im ersten Jahr wohl so sein, dass die depotführende Bank die Steuerschulden der ausschüttungsgleichen Erträge innerhalb der ersten 12 Monate verrechnen wird, obwohl man den ETF noch gar keine 12 Monate besessen hat. Bedeutet im Klartext, dass man hier Steuern bezahlt für einen Zeitraum, in dem man den ETF noch gar nicht besessen hat. Dies kann leider nur dadurch vermieden werden in dem der ETF zu einem Zeitpunkt gekauft wird in dem der ETF gerade sein neues Geschäftsjahr begonnen hat oder es sich um einen inländischen ETF handelt. Im extremsten Fall ist es so, dass Sie den Fonds erst vor wenigen Tagen gekauft haben und Sie die Steuerschulden der vorangegangenen 12 Monate bezahlen müssen. Haben Sie Ihren Fonds bei einem ausländischen Broker gekauft, so müssen Sie sich selbst darum kümmern, dass bereits im ersten Jahr korrekt die ausschüttungsgleichen Erträge Ihres Meldefonds versteuert werden.

Es ist aber alles nicht so schlimm, insbesondere wenn man den ETF länger hält, denn Sie verkaufen dann den ETF und der nächste Käufer dieser Anteile hat dann die Steuerschuld von Ihrer Behaltedauer noch zu übernehmen. Einzig auch hier wieder der extremste Fall, Sie verkaufen kurze Zeit nach der Steuerabrechnung. Halten Sie Ihren ETF nur für kurze Zeit und fällt hier auch die Zahlung der Kursgewinnsteuer hinein, so kann dies finanziell schmerzhaft sein. Zudem handelt es sich hier um eine Art Vorabsteuer in Form der ausschüttungsgleichen Erträge. Jene Steuerlast die bezahlt wird, um die werden die Anschaffungskosten erhöht und im Verkaufsfall somit angerechnet auf eine etwaige Kursgewinnsteuer.

Geld am Verrechnungskonto stehen lassen zur Begleichung der Steuer für die ausschüttungsgleichen Erträge

Die depotführende, inländische Bank verrechnet die Steuer für die ausschüttungsgleichen Erträge im Laufe des Jahres und zieht diese Steuer vom Verrechnungskonto des Depotinhabers ab. Das bedeutet, dass das Verrechnungskonto stets mit einem passenden Betrag gefüllt sein soll, damit die Begleichung der Steuerschulden erfolgen kann, ohne dass man ins Minus rutscht und dafür Sollzinsen bezahlt. Also unbedingt darauf achten, dass genug am Verrechnungskonto vorhanden ist.

Korrekt die Steuer abführen - wer ist verantwortlich?

Wer ist eigentlich dafür verantwortlich, dass die Steuern korrekt abgeführt wird? Wer ist das Steuersubjekt? Der Anteilsinhaber, also der Käufer des ETFs und somit ist dieser steuerpflichtig!

Nicht der Ausgeber des ETF ist steuerpflichtig, sondern wir, die Käufer des ETFs. Es wird hier vom Transparenzprinzip gesprochen, was bedeutet, dass wenn jemand sein Geld in einen ETF anlegt, er genau so besteuert werden soll, als ob er direkt in die selben Wertpapiere investiert. Oftmals übernimmt die depotführende Bank diese Aufgabe, aber prüfen Sie ob diese dies tatsächlich auch macht.

Bei nicht steuereinfachen Brokern, also Anbietern aus dem Ausland, macht der ausländische Broker nichts. Sie müssen sich daher selbst um alles kümmern.

Ausschüttungsgleiche Erträge versteuern

In einem eigenen Beitrag wird erörtert wie das mit den ausschüttungsgleichen Erträgen nun genauer funktioniert. Wie kann man herausfinden, wie hoch diese sind, wann gemeldet wurde und wie die Versteuerung funktioniert. Dazu sollte man sich ein wenig Zeit nehmen und einen kühlen Kopf bewahren:

Fehlt etwas? Gibt es Ergänzungen? Gibt es Fragen? Nutzen Sie die Kommentarfunktion dieser Seite und kommen wir ins Gespräch!

Andreas von Broker-Test.at
Andreas ist Gründer und der Kopf hinter Broker-Test.at – er ist begeisterter Privatanleger, 1998 begann alles mit einem 20.000 Schilling Investment in die damalige Aktie des ehemals staatlichen Konzerns, der VA Tech (heute Primetals). Seit 2014 wird mit dieser Seite versucht mehr Transparenz für Interessierte und Anleger zu schaffen. 👉🏽 Mehr über mich und die Geschichte zu Broker-Test.at gibt es hier zum Nachlesen. 👉🏽 Zum Newsletter von Broker-Test.at kann hier die E-Mail Adresse eingetragen werden.
Abonniere
Benachrichtige mich zu:

442 Kommentare
Alle Kommentare anzeigen

Hallo Andreas, zu der besteuerung der Fonds (bzw thesaurierendeETFs) im ersten Jahr. Wenn ich zB ein ETF das erste mal am 01.10.2022 kaufe und dieser 01.12.2022 gemeldet hat (Meldedatum) (Geschaeftsjahr 01.07.2021 – 01.07.2022). Muss ich dann fuer die Steuererklaerung Jahr 2022 die ausschüttungsgleiche Erträge des ETFs in der Steuererklaerung (mit info aus Meldung mit Meldedatum 01.12.2022) angeben obwohl ich das ETF in dem Gescheftsjahr der Meldung noch gar nicht besitzt habe? (auf was muss ich da achten Meldedatum oder Geschaeftsjahr? … ab den zweiten Jahr zaehlt ja dann immer die Anzahl der ETFs am Meldedatum). Zur klaerung: “Diese außerordentlichen Erträge… Weiterlesen »

Zuletzt bearbeitet 28 Tage her von Emanuel

Hi Andreas,

sprich die außerordentlichen Erträge sind bei der OeKB webseite schon in der agegebene Zahl der“Ausschüttungsgleiche Erträge 27,5%” (s. Bild) enthalten?

Liebe Gruesse
Emanuel

1 5 6 7
×
0
Hinterlasse einen Kommentarx

Advertorial: Interessante Online Broker

  • Steuereinfacher Broker
  • 100 € Tradingguthaben
  • 0 € Depotgebühr dauerhaft
  • über 1.400 ETFs für Sparpläne, 600 ohne Gebühren
  • Perfekt für ETF-Sparpläne, Wachstumsaktien und Dividenden-Aktien aus AT und DE
  • zzgl. marktüblicher Spreads, Zuwendungen, Produktkosten und Fremdkosten
    und exkl. Verwahrgebühr für Xetra-Gold, ADR, GDR
Beachte: Veranlagungen in Finanzinstrumenten sind mit Risiken verbunden und können neben den Erträgen auch zum Verlust des eingesetzten Kapitals führen.

Advertorial: Interessante Online Broker

  • Steuereinfacher Broker
  • 100 € Tradingguthaben
  • 0 € Depotgebühr dauerhaft
  • über 1.400 ETFs für Sparpläne, 600 ohne Gebühren
  • Perfekt für ETF-Sparpläne, Wachstumsaktien und Dividenden-Aktien aus AT und DE
  • zzgl. marktüblicher Spreads, Zuwendungen, Produktkosten und Fremdkosten
    und exkl. Verwahrgebühr für Xetra-Gold, ADR, GDR
Beachte: Veranlagungen in Finanzinstrumenten sind mit Risiken verbunden und können neben den Erträgen auch zum Verlust des eingesetzten Kapitals führen.