Das Wichtigste in Kürze
- Einlagensicherung gilt für Guthaben am Verrechnungskonto und ist in Österreich über einen Einlagensicherungsfonds geregelt – bis zu 100.000 Euro
- Wertpapierdepots bzw. die meisten Wertpapiere müssen in der EU vom Vermögen des Brokers getrennt sein und gehören dem Kunden bzw. werden diesem zugeordnet.
- Geht die Verwahrstelle bankrott, so sind diese Wertpapiere auszuhändigen
- Sind die Wertpapiere, aus welchem Grund auch immer (z. B. Wertpapierleihe, Betrugsfall) nicht am Kundendepot zu finden, so greift die Anlegerentschädigung.
- In Österreich greift die Anlegerentschädigung bei Beträgen von bis zu 20.000 Euro. In anderen Ländern ist diese anders geregelt.
- Achtung bei den unterschiedlichen Depots, welche Einlagensicherung bzw. Anlegerentschädigung greift denn hier? z. B. Flatex mit deutscher Einlagensicherung bzw. Anlegerentschädigung, Hello Bank mit französischer Einlagensicherung bzw. Anlegerentschädigung
In diesem Ratgeber
Einlagensicherung (Verrechnungskonto)
Die Einlagensicherung beträgt in Österreich pro Kunde (natürliche und juristische Person) und je Bank max. 100.000 Euro. Diese wird von der Einlagensicherung Austria (kurz ESA, für alle Banken außer Erste Bank und Sparkasse) und der Sparkassen-Haftungs GmbH (für Erste Bank und Sparkasse) übernommen (geregelt im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz). Dabei ist nicht ausschlaggebend eine österreichische Staatsbürgerschaft zu haben, sondern, dass die jeweilige Bank im Besitz einer österreichischen Konzession ist. Dh. für Banken wie zB. die DKB oder auch der Online Broker Flatex greift im Fall des Falles die deutsche Einlagensicherung, da es sich um in Deutschland ansässige Banken handelt.
In Hinblick auf die immer größer werdende Anzahl an Online Brokern und der einfache Weg dort Kunde zu werden, ist es lohnend sich darüber bewusst zu sein, wo denn dieser Broker/diese Bank die Konzession hat. Wobei sich die EU, aufgrund der Bankenkrise 2008, auf eine EU weit einheitliche Einlagensicherung von eben diesen 100.000 Euro pro Kunde geeinigt hat, und es dadurch keinen erheblichen Unterschied macht, solange der Sitz in der EU ist. Anders ist es aber bei der Anlegerentschädigung, da wird es schon spannender.
Die Einlagensicherung greift somit bei Einlagen von
- natürlichen und juristischen Personen
- Sparbücher (täglich fällige Sparbücher, Prämien-, Kapitalsparbücher)
- Guthaben auf Konten (Girokonten, Festgeldkonten, Sparcards, Online-Sparkonten, Wertpapierverrechnungskonten)
- Bausparverträge
Anlegerentschädigung
Gleich wie auch für die Einlagensicherung, ist auch für die Anlegerentschädigung die Einlagensicherung Austria bzw. die Sparkassen-Haftungs GmbH, zuständig. Alle Kreditinstitute, die ihren Sitz/eine Konzession in Österreich haben und Wertpapierdienstleistungen erbringen wollen, müssen einer dieser beiden Sicherheitseinrichtungen angehören, wobei die Eigentümerstruktur unerheblich ist. Genaueres, wie zum Beispiel welche Banken das betrifft, ist auf der Webseite der Finanzmarktaufsicht (FMA) nachzulesen.
Ausländische Banken, die über keine österreichische Bankkonzession verfügen, unterliegen der Anlegerentschädigung im Sitzstaat des Kreditistitutes, wie zB. Flatex, Smartbroker, Comdirect oder Trade Republic,… Und da gibt es durchaus nennenswerte Unterschiede!
- In Österreich erhält man 100 % bis max. 20.000 Euro (DADAT Bank, easybank, bankdirekt.at, …)
- In Deutschland 90 % bis max. 20.000 Euro (Flatex, Consorsbank, Trade Republic, Smartbroker, …)
- In Frankreich 100 % bis max. 70.000 Euro (Hello Bank durch die französische Mutter BNP Paribas)
Es gibt für diese ausländischen Banken mit österreichischen Filialen allerdings die Möglichkeit der freiwilligen Mitgliedschaft an der Einlagensicherung Austria. Diese Sicherung erfolgt jedoch nur so weit, als der Sitzstaat der Bank mit der jeweilig dort geltenden Pflichtsicherung schlechter sichert als Österreich.
Die Anlegerentschädigung greift bei
- Aktien
- Anleihen
- Fonds
- ETFs (Beschränkung bei SWAP ETFs)
Anscheinend sind von der Anlegerentschädigung die folgenden Wertpapierarten nicht inkludiert: Optionsscheine, Zertifikate oder Aktienanleihen.
Bisherige Fälle
Die Idee ist eine Entschädigung, wenn die Wertpapiere nicht da sind. z. B. bei Betrug (Voestalpine Aktien Kaufauftrag durch Kunden, im Depot ersichtlich, Aktien werden aber nicht gekauft) oder, dass die Wertpapiere des Kunden verliehen werden und nicht mehr zurückkommen.
Bisher gab es noch keinen Fall auf Bankenebene.
Anlegerentschädigung gibt es jedoch auch für Wertpapierfirmen bzw. in Deutschland auch Wertpapierhandelsunternehmen genannt.
Auer-Welsbach (Österreich)
2010 platzte die Bombe und die Gesellschaften AvW Invest und AvW Gruppe rund um Wolfgang Auer-Welsbach schlitterten in die Insolvenz mit 1,34 Milliarden an Forderungen. Entschädigt wurden die rund 8.000 Opfer, wobei nur ein kleiner Teil von fünf Millionen Euro von der Anlegerentschädigung ausgeschüttet werden konnte. 153 Millionen Euro kamen von er Republik Österreich.
Phoenix Kapitaldienst (Deutschland)
Zum Anlagebetrug der Extraklasse kam es beim Optionshändler Phoenix Kapitaldienst, der 2005 aufflog. 30.000 Anleger wurden mittels eines ausgeklügelten Schneeballsystems an der Nase herumgeführt. Dabei legte Phoenix das Geld nur zu einem Bruchteil an den Terminbörsen an, die Kontoauszüge waren mit hohen Gewinnen gefälscht. Stattdessen wanderte das Geld der Kunden an Vermittler und Konten im In- und Ausland. Wobei die Anleger und Gläubiger noch etwas Glück im Unglück hatten und eine Entschädigung von 230 Millionen Euro ausbezahlt werden konnte.
Video
In den Videos gibt es noch weitere Details zum Thema Einlagensicherung in Österreich und wie diese gesetzlich geregelt ist. Ebenso gibt es ein Thema zur Anlegerentschädigung, was passiert wenn der Broker die Wertpapiere nicht herausgeben kann?
FAQ
Wie hoch ist die Anlegerentschädigung?
Die Anlegerentschädigung ist in Österreich auf maximal 20.000 Euro begrenzt. In anderen Staaten ist die Anlegerentschädigung anders geregelt und betrifft auch Wertpapierdepots die in Österreich angeboten werden:
- Österreich: 100 % bis max. 20.000 Euro für natürliche Personen, 90 % bis max. 20.000 bei juristischen Personen
- Deutschland (Flatex, Smartbroker, Consors Bank, Comdirect, Trade Republic, …): 90 % bis max. 20.000 Euro
- Frankreich (Hello Bank): 100 % bis max. 70.000 Euro
Wann kommt die Anlegerentschädigung zum Tragen?
Dazu muss grundsätzlich erwähnt werden, dass Wertpapiere von der jeweiligen Bank nur verwahrt werden, dh. der Kunde ist Besitzer dieser Wertpapiere und kann darüber frei verfügen, egal ob es sich dabei um einen Verkauf, einen Depotübertrag, etc. handelt. Voraussetzung dafür ist selbstverständlich ein vertragskonformes Kundendepot. Wann springt die Anlegerentschädigung nun ein?
- Die Anlegerentschädigung sichert bis zu 20.000 Euro den Depotwert, sollte es der Bank eben nicht möglich sein Depotbestände auszuzahlen bzw. zu übertragen.
- Bei Forderungen aus Guthaben von Konten, die sowohl als gedeckte Einlage als auch als sicherungspflichtige Forderung aus Wertpapiergeschäften entschädigt werden könnten
- Dividendenerträge, oder andere Beträge, die aus dem Rückfluss aus Wertpapieren des Kunden stammen, wie auch Kuponauszahlungen, Tilgungen oder Verkaufserlöse. Diese Guthaben sind im Rahmen der Einlagensicherung bis zu 100.000 Euro gesichert.
- Wenn Erträgnisse zwischen Eintritt des Sicherungsfalls und der Auszahlung des gesicherten Betrages fallen
Forderungen von Anlegerentschädigung und Einlagensicherung werden nicht summiert sondern unabhängig voneinander behandelt!
Was ist gesichert?
Grundsätzlich sämtliche Forderungen gegen die depotführende Stelle (Depotbank) wie z. B.
- der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft),
- dem Handel des Kreditinstituts mit Geldmarktinstrumenten, Finanzterminkontrakten, Zinsterminkontrakten, Forward-Rate, Agreements, Zins- und Devisenswaps sowie Equity-Swaps,
Wertpapieren und daraus abgeleiteten Instrumenten, - der Teilnahme des Kreditinstituts an der Emission Dritter (Loroemissionsgeschäft), der Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen
und Selbstständigenvorsorgebeiträgen (betriebliches Vorsorgekassengeschäft), - der Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio
ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält (Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007).
Was ist nicht gesichert?
Nicht der Anlegerentschädigung unterliegen Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen von
- Kredit- und Finanzinstitutionen, Versicherungsunternehmen sowie von Wertpapierfirmen
- Renten- und Pensionsfonds und Organsimen für Gemeinschafts-Wertpapieranlagen
- Staatliche Stellen, Gebietskörperschaften, Zentralverwaltungen
- Eigenmittelbestandteilen, Schuldverschreibungen sowie Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechsel eines Kreditinstitutes,
- von der KAG nahestehenden Personen;
wie Geschäftsleiter, Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrates, persönlich haftende Gesellschafter (bei Personengesellschaften des Handelsrechts), Rechnungsprüfer und Personen, die mind. 5 % des Kapitals der KAG halten, sowie Personen in einer dieser Funktionen in verbundenen Unternehmen der KAG innehaben (ausgenommen bei unwesentlichen Beteiligungen). - von Angehörigen der KAG nahestehenden Personen sowie Dritten, falls der nahe Angehörige oder der Dritte für Rechnung der KAG nahestehenden Personen handelt.
- von anderen Gesellschaften, die verbundene Unternehmen (§ 244 UGB) der KAG sind,
- in Zusammenhang mit Transaktionen, auf Grund derer Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäscherei rechtskräftig verurteilt worden sind,
- für die der Forderungsberechtigte auf individueller Basis Zinssätze oder andere finanzielle Vorteile erhalten hat, die zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage der KAG beigetragen haben,
- von Unternehmen, die die Voraussetzungen für große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 221 Abs. 3 UGB erfüllen
Muss ein Antrag bei einem Sicherungsfall der Anlegerentschädigung gestellt werden?
Ja. Der Anleger muss sich legitimieren und einen Antrag an die Sicherungseinrichtung stellen. Als Hilfestellung wird auf der Website der Einrichtung ein Formular bereit gestellt. Ansprüche, die im Rahmen der Anlegerentschädigung nicht anerkannt werden, können im Insolvenzverfahren eingefordert werden.
Hallo Andreas!
Das Wertpapiere als Sondervermögen gelten….ist das auch in einem Gesetz so festgeschrieben?
Danke u lg
Michael
Sondervermögen heißt es bei Fonds/ETFs, dass das Kundengeld vom Geld der KAG getrennt sein muss.
Bei der Depotbank heißt es wiederum, dass die Kundengelder von den Geldern der Depotbank getrennt sein muss. Das ist EU-weit in einer Verordnung so geregelt und die nationalen Staaten mussten das dann in nationale Gesetzgebung umsetzen.
Wertpapiere, die vertragskonform auf einem Kundendepot liegen, von der Bank im Insolvenz / Sicherungsfall allerdings nicht weisungsgemäß auf ein anderes Depot übertragen oder ausgefolgt werden können, sind im Rahmen der Anlegerentschädigung bis zum Höchstbetrag von EUR 20.000,– gesichert.
Wie kann man beurteilen, welche Bank sich im insolvezfall an die Gesetze hält? EUR 20.000,- Anlegerentschädigung ist ja nicht eben viel.
Hat man da bei einer inländischen Bank die besseren Karten?
Wenn man das im Vorfeld wüsste… ich denke mir, je größer die Bank und je älter, desto eher funktioniert die interne Kontrolle. Junge und kleine Institute müssen das erst einmal beweisen, dass die interne Kontrolle auch dementsprechend funktioniert. Ein gutes Beispiel ist hierfür DEGIRO. Hier hat selbst der Vorstand beim Verkauf an Flatex zugegeben, dass die Compliance und Governance des Unternehmens hinterherhinkte (lustigerweise findet sich die Pressemitteilung nur noch seltener im Web https://www.degiro.ch/data/pdf/de/DEGIRO_und_flatex_vereinen.pdf). Die niederländische Aufsicht hat mir erst vor 2 Monaten bestätigt, dass hier noch immer Themen offen sind. Was ich immer empfehle: Einen günstigen Broker wählen zu dem… Weiterlesen »
interessant in diesem Zusammenhang ist, daß Interactive Brokers bestätigt hat, daß nach der aktuellen Migration der UK Konten nach Irland ab sofort folgendes gilt:
Aktien und andere Wertpapiere sind in Summe pro Kunde nur bis 20.000 Euro gesichert, ein Sondervermögen gibt es nicht, die Papiere sind auf IBKR’s Namen verwahrt.
Das sollte man wissen wenn man dort Kunde ist. Gesagt wird es einem normalerweise so nicht direkt.
IB stößt sich an der Bezeichnung Sondervermögen, dieses ist es bei keinem Broker. Die Gesetzgebung sagt, dass das Kundenvermögen vom Vermögen des Brokers getrennt sein muss. Dies ist es auch bei IBIE & anderen EU-Niederlassungen.
Servus, ich habe heuer ein Schreiben vom meinem flatex-Broker am 25.07.2020 (an alle Kunden) bekommen: „Jährliche Bereitstellung des Informationsbogens für den Einleger gem. § 23 Abs.1 S.6 KWG“ In diesem Schreiben wurden alle Kunden der flatex Bank AG darüber informiert dass die Einlagen der flatex Bank AG geschützt sind bis 100.000 EUR pro Einleger pro Kreditinstitut. Diese Information widerspricht den oa. Angaben das die Einlagen bei flatex bis zu 90% von 20.000 EUR geschützt sind (und das bei deutschen Banken nur 90% von 100.000 EUR geschützt sind). Hat sich da was geändert oder ist das eine Falschaussage von flatex? Falls… Weiterlesen »
Das ist die jährliche Information die jede Bank verschicken muss. Der Inhalt ist schon richtig, du musst unterscheiden, dass es eine Einlagensicherung und eine Anlegerentschädigung gibt. Der Beitrag oben erklärt dies.
Ah danke jetzt habe ich den Unterschied zwischen Einlage- und Anlagesicherung verstanden.
Der Smartbroker gehört auch zur BNP Paribas in Frankreich, hier gilt also auch die bessere, Französische Sicherung, nicht die Deutsche. Soweit ich weiß, haben sie die Konten zusätzlich freiwillig auch in Deutschland abgesichert.
Nicht ganz korrekt 😉 Der Smartbroker ist lediglich eine Marke der wallstreet:online capital AG.
Die Partnerbank, also das depotführende Institut ist die DAB Bank, eine Marke der BNP Paribas wie es die Hello Bank, Consorsbank oder eben auch die DAB Bank ist. Das habe ich, wenn ich mich recht entsinne auch in einem der Videos so dargestellt.
Auch bei der DAB ist es wie bei der Consorsbank. Zuerst zieht die französische Einlagensicherung, danach kommt die deutsche Einlagensicherung.
Und wie im Video gehört: Die Volumina der Kunden werden bei diesen 3 Banken kumuliert betrachtet.
Na gut, ganz so ins Detail wollte ich nicht gehen, ich meinte eben nur die Sicherung 🙂
Mir ging es rein um diesen Teil im Artikel:
„In Deutschland 90 % bis max. 20.000 Euro (Flatex, Consorsbank, Trade Republic, Smartbroker, …)“
Denn dann solltest du Smartbroker stattdessen bei Frankreich (bis 70.000€) aufzählen 🙂
Und wenn Consorsbank auch eine Marke der BNP Paribas ist, dann diese womöglich ebenfalls?
Das hast du falsch verstanden. Smartbroker unterliegt der deutschen Einlagensicherung, die DAB Bank, dort wo das Depot liegt, der französischen Einlagensicherung. Ich kann hier keine falschen Angaben machen und sagen, Smartbroker unterliegt der französischen Einlagensicherung 😉
vielleicht hab ich das selbst bisserl unklar ausgedrückt. Mit „Sicherung“ meinte ich die Sicherung des Depots selbst (Anlegerentschädigung). Und wie du bereits formuliert hast, ist das Depot bei Smartbroker bei der DAB Bank in Frankreich, also greift die 70.000€ Anlegerentschädigung.
Trotzdem ein trauriger Vergleich mit den USA, wo 500.000$ gedeckt sind (wenn ich mich nicht irre).
Je nachdem wo der Sicherungsfall eintritt greift die jeweilige Anlegerentschädigung. Ist es Smartbroker oder betrifft es den Bereich der DAB Bank. 2 Unternehmen, 2 verschiedene Sicherungssysteme.
Ah, jetzt versteh ich’s, danke! 🙂 Da sowohl die DAB Apps als auch die DAB Webseite für den Login genutzt werden wär’s halt echt interessant, was wahrscheinlicher als Sicherung greift. Und du hast recht, hier der Teil von der Smartbroker Homepage: „Der Entschädigungsanspruch besteht nur, soweit Einlagen oder Gelder auf die Währung eines EU-Mitgliedstaates oder auf Euro laufen. Weitere Ausnahmen sind in § 3 EAEG geregelt. Der Entschädigungsanspruch ist pro Gläubiger (Kunde) der Höhe nach auf 90 vom Hundert (90 Prozent) der Einlagen und den Gegenwert von 20.000 Euro sowie 90 vom Hundert (90 Prozent) der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften und… Weiterlesen »
Der Satz bezieht sich nicht auf Wertpapiere, sondern auf Einlagen. Das ist auch in Österreich so, hast du ein Fremdwährungskonto in USD oder CHF, so ist das kein Teil der Einlagensicherung. Hast du ein Konto in SEK oder HUN ist das sehr wohl Teil der Einlagensicherung.
gut möglich, dann haben sie das aber echt schlecht formuliert. Schließlich ist dies der vorherige Satz: „Der Entschädigungsanspruch des Kunden richtet sich nach Höhe und Umfang seiner Einlagen oder der ihm gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften bei Eintritt des Entschädigungsfalles…“
Übrigens, frohes neues Jahr Andreas! Mach weiter so gute Arbeit 😉
Wenn es um die Sicherheit geht, so ist es den Anbietern es möglichst sicher zu schreiben und es so zu formulieren, dass möglichst alles offen bleibt 😉
Auch dir einen guten Start ins neue Jahr Angelo!
Vielleicht haben sie sich von der „Klarheit“ der Österreichischen Fonds/ETF Besteuerung inspirieren lassen 😀 Danke!
Hallo, sehr spannender Blog und ich freue mich das es für das Aktien Arme Österreich wen gibt der sich dem Thema annimmt. 🙂 Habe mit der Hausbank gesprochen ob bei den Depotgebühren noch was geht, da ich gerade alle Ausgabekosten evaluiere und es ja kostenlose Online Broker gibt. Der Betreuer meinte gleich leider nein aber ACHTUNG die Online Broker haben keine Einlagensicherung. Was passiert wen der Bankrott geht, Banken in Österreich dürfen die Wertpapiere nicht besichern…. bla bla… Ich dachte immer Wertpapiere gehören ja sowieso mir und die Bank verwahrt die nur, gibt es nun aktuelle Risiken wenn man jetzt… Weiterlesen »
Servus Peter,
du hast die Verfügungsgewalt über das Wertpapier. Ja. Manche Broker sichern sich in den AGB das Recht, dass sie die Wertpapiere der Kunden verleihen dürfen. Wie zB Degiro, Interaktive Brokers, Trading 212.
In Österreich und Deutschland gibt es meines Wissens keinen, meinem Wissen nach ist es nicht erlaubt in diesen beiden Ländern.
Servus Peter,
du hast die Verfügungsgewalt über das Wertpapier. Ja. Manche Broker sichern sich in den AGB das Recht, dass sie die Wertpapiere der Kunden verleihen dürfen. Wie zB Degiro, Interaktive Brokers, Trading 212.
In Österreich und Deutschland gibt es meines Wissens keinen, meinem Wissen nach ist es nicht erlaubt in diesen beiden Ländern.